Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Eigentümerin der Betriebsliegenschaft 1140 Wien, M*****gasse *****. Sie hatte seit dem Beginn der 60er-Jahre an diesem Standort eine Anlage zur Entfettung von Scheinwerferreflektoren betrieben. Die mittlerweile im Konkurs befindliche N***** AG, vormals F***** Aktiengesellschaft (im folgenden Klägerin genannt) war vom 1.10.1987 bis 31.12.1990 Mieterin dieser Betriebsliegenschaft und führte den Betrieb unter Verwendung derselben Anlage fort. Das Mietverhältnis wurde zum 31.12.1990 aufgrund der Verlegung des Produktionsbetriebes in eine neue Betriebsstätte einvernehmlich beendet und das Bestandobjekt Ende des Jahres 1990 zurückgestellt.
Während in der Dampfentfettungsanlage, dem Kernstück des Betriebes, zunächst Tetrachlorethylen (PER) als Lösungsmittel eingesetzt war, wurde dieses Anfang der 70er-Jahre durch Trichlorethylen (TRI) ersetzt. Die Betriebsanlage und deren ordnungsgemäß angezeigten Änderungen mit fortschreitender Technik wurden jeweils mit Bescheid des zuständigen magistratischen Bezirksamtes nach Überprüfungen genehmigt; die dabei erteilten Auflagen wurden von den Betreibern erfüllt. Im Zusammenhang mit der Anzeige der Stillegung der Betriebsstätte führte die MA 36 eine Überprüfung der Entfettungsanlage durch. Da der Techniker eine Bodenverunreinigung durch Trichlorethylen vermutete und um eine Untersuchung durch die MA 45 ersuchte, führte diese in der Betriebsanlage am 3.4.1990 eine Boden-Luft-Untersuchung unter Aufbohrung des Betonbodens durch. Die gemessene TRI-Konzentration lag hochsignifikant über dem in § 9 Abs 1 der CKW-Anlagen-Verordnung BGBl 1990/27 vorgesehenen Grenzwert.Während in der Dampfentfettungsanlage, dem Kernstück des Betriebes, zunächst Tetrachlorethylen (PER) als Lösungsmittel eingesetzt war, wurde dieses Anfang der 70er-Jahre durch Trichlorethylen (TRI) ersetzt. Die Betriebsanlage und deren ordnungsgemäß angezeigten Änderungen mit fortschreitender Technik wurden jeweils mit Bescheid des zuständigen magistratischen Bezirksamtes nach Überprüfungen genehmigt; die dabei erteilten Auflagen wurden von den Betreibern erfüllt. Im Zusammenhang mit der Anzeige der Stillegung der Betriebsstätte führte die MA 36 eine Überprüfung der Entfettungsanlage durch. Da der Techniker eine Bodenverunreinigung durch Trichlorethylen vermutete und um eine Untersuchung durch die MA 45 ersuchte, führte diese in der Betriebsanlage am 3.4.1990 eine Boden-Luft-Untersuchung unter Aufbohrung des Betonbodens durch. Die gemessene TRI-Konzentration lag hochsignifikant über dem in Paragraph 9, Absatz eins, der CKW-Anlagen-Verordnung BGBl 1990/27 vorgesehenen Grenzwert.
Mit Bescheid des MBA 13/14 vom 5.7.1990 wurden der Klägerin im Sinne des § 3 Abs 4 der CKW-Anlagen-Verordnung die Aufträge erteilt, über das Ausmaß der Verunreinigung des Bodens mit chlorierten organischen Lösungsmitteln ein Schadensbild zu erstellen und aufgrund dieses Schadensbildes ein Sanierungsprojekt über die Reinigung des Bodens von diesen Lösungsmitteln auszuarbeiten. Im Bescheid wird auch ausgeführt, daß nach Ansicht des Sachverständigen der MA 45 vom kontaminierten Boden eine Verschmutzung des örtlichen Grundwassers ausgehen könne.Mit Bescheid des MBA 13/14 vom 5.7.1990 wurden der Klägerin im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, der CKW-Anlagen-Verordnung die Aufträge erteilt, über das Ausmaß der Verunreinigung des Bodens mit chlorierten organischen Lösungsmitteln ein Schadensbild zu erstellen und aufgrund dieses Schadensbildes ein Sanierungsprojekt über die Reinigung des Bodens von diesen Lösungsmitteln auszuarbeiten. Im Bescheid wird auch ausgeführt, daß nach Ansicht des Sachverständigen der MA 45 vom kontaminierten Boden eine Verschmutzung des örtlichen Grundwassers ausgehen könne.
Die Firma Ch*****, die zuvor die Beklagte und in der Folge die Klägerin mit dem Lösungsmittel TRI beliefert hatte, erstellte am 9.8.1990 das angeforderte Schadensbild und führte in weiterer Folge auch die noch nicht abgeschlossenen Sanierungsarbeiten durch. Das Schadensbild ergab eine Verunreinigung durch leicht flüchtige chlorierte organische Lösungsmittel bis zu einer bestimmten Tiefe, in der sich eine Sperrschicht befindet. Von einem Durchstoßen auch dieser Sperrschicht wurde (vorläufig) Abstand genommen, um keine unnötige zusätzliche Gefährdung des Grundwassers herbeizuführen. Nach dem Bericht wurde der Schwellenwert der CKW-Anlagen-Verordnung an fast allen untersuchten Aufbohrungspunkten wesentlich überschritten, so daß eine Sanierung als erforderlich anzusehen war. Als Hauptkomponente der Kontaminierung wurde Trichlorethylen eruiert. Diese Kontaminierung des Erdreiches ist nur in einem marginalen Teil über den Luftpfad erfolgt, sie ist vielmehr im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß die schweren TRI-Dämpfe im Bereich der Entfettungsanlage dampfförmig durch den Bodenbeton diffundierten, was auch durch die vorhandene Abluftreinigungsanlage nicht verhindert werden konnte. Beim Betrieb der Anlage durch die Beklagte kam es niemals zu einer Beanstandung oder zu einem Unfall. Auch während der Betriebszeit durch die Klägerin gab es keine Schadensfälle. Das mit der Bedienung der Anlage befaßte Personal ließ das Reinigungsmittel nicht in das Erdreich fließen. Berechnet nach den durchschnittlichen Jahresliefermengen an TRI beträgt der auf die Betriebszeit der Beklagten entfallende Anteil an der TRI-Kontamination 79 %, während der Betriebszeit durch die Klägerin ein Anteil von 21 % zuzuordnen ist.
Mit Schreiben vom 17.9.1990 legte die Klägerin der Behörde in Entsprechung des Bescheides vom 6.7.1990 die Schadensfeststellung samt erstelltem Sanierungsvorschlag vor. Nachdem die Klägerin die ihr erteilte Gewerbeberechtigung bereits am 8.6.1990 zurückgelegt hatte, erteilte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 24.9.1990 gemäß § 83 GewO hinsichtlich der Betriebsanlage im Zuge deren Auflösung im Sinne des § 3 Abs 4 CKW-Anlagen-VO eine Reihe von genau definierten Sanierungsaufträgen. In der Begründung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, daß vom kontaminierten Boden eine Verschmutzung des örtlichen Grundwassers ausgehen kann. Die erlassenen Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Mit den Sanierungsmaßnahmen wurde am 9.12.1990 begonnen. Anfang 1991 stellte die Firma Ch***** ihre Leistungen für die Erstellung des Schadensbildes, Bodengasanalyse und die Installierung der zur aufgetragenen Sanierung erforderlichen Anlage samt Arbeitszeit in Rechnung. Die Sanierungsarbeiten zogen sich über Jahre hin. Ende 1992 wurde bei einer Augenscheinsverhandlung festgestellt, daß der CKW-Gehalt dadurch teilweise auf Null herabgesunken war. Überprüfungen der Sanierungsarbeiten fanden 1993 bis 1995 jährlich statt. Bis Juli 1995 wurden weite Bereiche saniert, die Messungen ergaben bei einzelnen Pegeln Werte knapp über dem Grenzwert. Im November 1995 ergaben Probebohrungen unterhalb des Betriebsgeländes, daß auch das Grundwasser durch die chlorierten Kohlenwasserstoffe kontaminiert ist. Die zuständige MA 45 wird der Klägerin die Sanierung des Grundwassers vorschreiben, die Vorlage eines entsprechenden Sanierungsplanes wurde bereits aufgetragen, die dafür notwendigen Kosten können noch nicht abgeschätzt werden. Die Behörde und das damit befaßte Unternehmen gehen von Gesamtkosten von weit über 1,000.000 S aus. Die Klägerin hat an Sanierungskosten bisher 918.819,26 S aufgewendet.Mit Schreiben vom 17.9.1990 legte die Klägerin der Behörde in Entsprechung des Bescheides vom 6.7.1990 die Schadensfeststellung samt erstelltem Sanierungsvorschlag vor. Nachdem die Klägerin die ihr erteilte Gewerbeberechtigung bereits am 8.6.1990 zurückgelegt hatte, erteilte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 24.9.1990 gemäß Paragraph 83, GewO hinsichtlich der Betriebsanlage im Zuge deren Auflösung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, CKW-Anlagen-VO eine Reihe von genau definierten Sanierungsaufträgen. In der Begründung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, daß vom kontaminierten Boden eine Verschmutzung des örtlichen Grundwassers ausgehen kann. Die erlassenen Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Mit den Sanierungsmaßnahmen wurde am 9.12.1990 begonnen. Anfang 1991 stellte die Firma Ch***** ihre Leistungen für die Erstellung des Schadensbildes, Bodengasanalyse und die Installierung der zur aufgetragenen Sanierung erforderlichen Anlage samt Arbeitszeit in Rechnung. Die Sanierungsarbeiten zogen sich über Jahre hin. Ende 1992 wurde bei einer Augenscheinsverhandlung festgestellt, daß der CKW-Gehalt dadurch teilweise auf Null herabgesunken war. Überprüfungen der Sanierungsarbeiten fanden 1993 bis 1995 jährlich statt. Bis Juli 1995 wurden weite Bereiche saniert, die Messungen ergaben bei einzelnen Pegeln Werte knapp über dem Grenzwert. Im November 1995 ergaben Probebohrungen unterhalb des Betriebsgeländes, daß auch das Grundwasser durch die chlorierten Kohlenwasserstoffe kontaminiert ist. Die zuständige MA 45 wird der Klägerin die Sanierung des Grundwassers vorschreiben, die Vorlage eines entsprechenden Sanierungsplanes wurde bereits aufgetragen, die dafür notwendigen Kosten können noch nicht abgeschätzt werden. Die Behörde und das damit befaßte Unternehmen gehen von Gesamtkosten von weit über 1,000.000 S aus. Die Klägerin hat an Sanierungskosten bisher 918.819,26 S aufgewendet.
Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung von 738.062,60 S an Kosten für die Sanierung der Altlasten im Erdreich der Liegenschaft der Beklagten. Der Klägerin sei gemäß § 83 GewO als letzter Betriebsstätteninhaberin die Sanierung aufgetragen worden. Sie habe während des Betriebes kein Gesetz übertreten und das zufällige Einbringen von CKW in das Erdreich nicht verschuldet. Die zivilrechtliche Haftung für die von der Behörde verlangte Sanierung treffe daher die Eigentümerin der Liegenschaft. Darüber hinaus gehe der überwiegende Teil der Kontamination des Erdreiches auf die Beklagte zurück, die fast 40 Jahre mit zum Teil noch veralteten Entfettungsanlagen produziert habe. Der Nutzen der Sanierungsaufwendungen komme allein der Beklagten, die sich diese Aufwendungen erspart habe, zugute. Die Klägerin begehre nach einem Gutachten des Sachverständigen, der eine Zuordnung des Schadens vorgenommen habe, 80 % ihrer Aufwendungen und die Feststellung der Haftung der Beklagten in diesem Verhältnis auch für künftig noch erforderliche Sanierungsmaßnahmen.Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung von 738.062,60 S an Kosten für die Sanierung der Altlasten im Erdreich der Liegenschaft der Beklagten. Der Klägerin sei gemäß Paragraph 83, GewO als letzter Betriebsstätteninhaberin die Sanierung aufgetragen worden. Sie habe während des Betriebes kein Gesetz übertreten und das zufällige Einbringen von CKW in das Erdreich nicht verschuldet. Die zivilrechtliche Haftung für die von der Behörde verlangte Sanierung treffe daher die Eigentümerin der Liegenschaft. Darüber hinaus gehe der überwiegende Teil der Kontamination des Erdreiches auf die Beklagte zurück, die fast 40 Jahre mit zum Teil noch veralteten Entfettungsanlagen produziert habe. Der Nutzen der Sanierungsaufwendungen komme allein der Beklagten, die sich diese Aufwendungen erspart habe, zugute. Die Klägerin begehre nach einem Gutachten des Sachverständigen, der eine Zuordnung des Schadens vorgenommen habe, 80 % ihrer Aufwendungen und die Feststellung der Haftung der Beklagten in diesem Verhältnis auch für künftig noch erforderliche Sanierungsmaßnahmen.
Die Beklagte wandte ein, der letzte Betreiber einer Betriebsanlage sei im Zuge der Auflassung nach der Gewerbeordnung in Verbindung mit BGBl 1990/27 verpflichtet, ein Schadensbild über das Ausmaß von Bodenverunreinigungen und ein Sanierungsprojekt zu erstellen. Diese Verpflichtung stehe in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem zwischen den Streitteilen bestandenen Mietverhältnis. Durch den behördlichen Auftrag sei die Beklagte gehindert worden, die betroffene Liegenschaft anderweitig zu verwenden. Sie habe daher einen Mietzinsausfall von 696.000 S erlitten, der kompensando gegen die Klageforderung eingewendet werde.
Das Erstgericht wies sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren ab. Die Forderung der Mieterin auf Ersatz des bereits getätigten bzw noch zu erbringenden Sanierungsaufwandes ergebe sich entweder daraus, daß sie einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand oder einen nützlichen Aufwand im Sinne der §§ 1036 f iVm § 1097 ABGB getätigt habe, oder aber wegen überwiegender Verursachung der Kontaminierung durch die Bestandgeberin, soferne sie ein Verschulden treffe, aus schadenersatzrechtlichen Erwägungen. Der festgestellte Sachverhalt biete nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte oder ihre Mitarbeiter während der Betriebszeit der Entfettungsanlage sorgfaltswidrig gehandelt hätten. Die Anlagen seien aufgrund einer gültigen Betriebsanlagengenehmigung konsensgemäß betrieben worden. Die Klägerin habe gegen die Beklagte mangels rechtswidrigen Verhaltens daher ebensowenig einen Schadenersatzanspruch wie umgekehrt die Beklagte gegen die Klägerin wegen des Mietzinsentganges. Seien Ausbesserungen nötig, die dem Bestandgeber obliegen, sei der Bestandnehmer nach § 1097 ABGB bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Bestandgeber ohne Verzug Anzeige zu machen. Der Ersatz von Aufwendungen sei längstens binnen sechs Monaten nach Zustellung des Bestandstückes gerichtlich zu fordern, sonst sei die Klage erloschen. Diese Ausschlußfrist sei von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Bestandobjekt sei Ende 1990 zurückgestellt worden. Die Mieterin habe aufgrund der beiden Bescheide des Magistrates der Stadt Wien vom 5.7.1990 und 24.9.1990 Kenntnis davon gehabt, daß sie als letzte Betriebsstätteninhaberin für die Kosten der Sanierung des kontaminierten Erdreiches werde aufkommen müssen; es sei auch nicht unvorhersehbar gewesen, daß auch Kosten der Grundwassersanierung auflaufen könnten. Die Klägerin hätte daher innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nach Rückstellung des Bestandobjektes auf Feststellung klagen müssen. Ebenso sei die Gegenforderung der Beklagten verfristet. Wegen der abschließenden Regelung des § 1097 ABGB scheide ein Verwendungsanspruch oder ein Versionsanspruch nach den §§ 1041, 1042 ABGB aus.Das Erstgericht wies sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren ab. Die Forderung der Mieterin auf Ersatz des bereits getätigten bzw noch zu erbringenden Sanierungsaufwandes ergebe sich entweder daraus, daß sie einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand oder einen nützlichen Aufwand im Sinne der Paragraphen 1036, f in Verbindung mit Paragraph 1097, ABGB getätigt habe, oder aber wegen überwiegender Verursachung der Kontaminierung durch die Bestandgeberin, soferne sie ein Verschulden treffe, aus schadenersatzrechtlichen Erwägungen. Der festgestellte Sachverhalt biete nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte oder ihre Mitarbeiter während der Betriebszeit der Entfettungsanlage sorgfaltswidrig gehandelt hätten. Die Anlagen seien aufgrund einer gültigen Betriebsanlagengenehmigung konsensgemäß betrieben worden. Die Klägerin habe gegen die Beklagte mangels rechtswidrigen Verhaltens daher ebensowenig einen Schadenersatzanspruch wie umgekehrt die Beklagte gegen die Klägerin wegen des Mietzinsentganges. Seien Ausbesserungen nötig, die dem Bestandgeber obliegen, sei der Bestandnehmer nach Paragraph 1097, ABGB bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Bestandgeber ohne Verzug Anzeige zu machen. Der Ersatz von Aufwendungen sei längstens binnen sechs Monaten nach Zustellung des Bestandstückes gerichtlich zu fordern, sonst sei die Klage erloschen. Diese Ausschlußfrist sei von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Bestandobjekt sei Ende 1990 zurückgestellt worden. Die Mieterin habe aufgrund der beiden Bescheide des Magistrates der Stadt Wien vom 5.7.1990 und 24.9.1990 Kenntnis davon gehabt, daß sie als letzte Betriebsstätteninhaberin für die Kosten der Sanierung des kontaminierten Erdreiches werde aufkommen müssen; es sei auch nicht unvorhersehbar gewesen, daß auch Kosten der Grundwassersanierung auflaufen könnten. Die Klägerin hätte daher innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nach Rückstellung des Bestandobjektes auf Feststellung klagen müssen. Ebenso sei die Gegenforderung der Beklagten verfristet. Wegen der abschließenden Regelung des Paragraph 1097, ABGB scheide ein Verwendungsanspruch oder ein Versionsanspruch nach den Paragraphen 1041, 1042, ABGB aus.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Masseverwalters teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es das Klagebegehren mit 725.867,22 S zu Recht bestehend, die kompensando eingewendete Gegenforderung von 696.000 S als nicht zu Recht bestehend erkannte, die Beklagte zur Zahlung von 725.867,22 S samt 5 % gestaffelten Zinsen verpflichtete und das Mehrbegehren von 12.195,38 S sA abwies. Weiters stellte es fest, daß die beklagte Partei der klagenden Partei noch künftig auflaufende Kosten der Sanierung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen der Liegenschaft 1140 Wien, M*****gasse *****, zu 79 % zu ersetzen habe, und wies das Mehrbegehren auf Feststellung einer Ersatzpflicht um einen weiteren Prozentpunkt ab.
Mangels Verschuldens der Betreiber der Anlage müßten allfällige Schadenersatzansprüche ausscheiden. Der gesamte klagegegenständliche Aufwand der Mieterin sei erst nach Zurückstellung der Bestandsache getätigt worden. Solche Aufwendungen fielen nicht unter die Ausschlußfrist des § 1097 ABGB; es sei daher zu prüfen, welche andere Haftungsgrundlage in Betracht komme.Mangels Verschuldens der Betreiber der Anlage müßten allfällige Schadenersatzansprüche ausscheiden. Der gesamte klagegegenständliche Aufwand der Mieterin sei erst nach Zurückstellung der Bestandsache getätigt worden. Solche Aufwendungen fielen nicht unter die Ausschlußfrist des Paragraph 1097, ABGB; es sei daher zu prüfen, welche andere Haftungsgrundlage in Betracht komme.
Nach § 31 WRG sei jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnte, verhalten, mit der im Sinne des § 1297 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden werde, die den Bestimmungen des § 30 WRG zuwiderlaufe und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt sei. Trete dennoch eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, habe der nach Abs 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Verpflichtung zur TRI-Dekontaminierung treffe daher keineswegs die Mieterin als letzte Betreiberin der Anlage allein, sondern in ebensolchem Maße die Beklagte als frühere Betreiberin. Subsidiär wäre sie im übrigen nach § 31 Abs 4 WRG als Liegenschaftseigentümerin, die der Anlage, von der die Gefahr ausgehe, zugestimmt und diese freiwillig geduldet habe, haftbar. Daß die Behörde der Mieterin als der letzten Betriebsinhaberin gemäß § 83 GewO den Auftrag zur Sanierung erteilt habe, vermöge die Beklagte von ihrer Verpflichtung als frühere Anlagenbetreiberin nach § 31 WRG nicht zu entbinden. Diese sei unabhängig davon, ob die Gefahr verschuldet oder unverschuldet, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar eingetreten sei. Die Rettungspflicht treffe jeden, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten, auch den pflichtgemäß handelnden Betreiber einer Anlage. Mehrere Verpflichtete könnten gleichzeitig zur Kostentragung verhalten werden, wobei die Heranziehung dieser Personen durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen könne. Es stehe unbekämpft fest, daß die TRI-Kontamination zu 79 % während der Betriebszeit der Anlage durch die Beklagte und nur zu 21 % während der Betriebszeit der Mieterin verursacht worden sei. Die Mieterin, die die Kosten getragen habe, habe im Innenverhältnis nach § 896 ABGB einen Regreßanspruch im Ausmaß der auf die Beklagte entfallenden Verursachung.Nach Paragraph 31, WRG sei jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnte, verhalten, mit der im Sinne des Paragraph 1297, ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden werde, die den Bestimmungen des Paragraph 30, WRG zuwiderlaufe und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt sei. Trete dennoch eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, habe der nach Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Verpflichtung zur TRI-Dekontaminierung treffe daher keineswegs die Mieterin als letzte Betreiberin der Anlage allein, sondern in ebensolchem Maße die Beklagte als frühere Betreiberin. Subsidiär wäre sie im übrigen nach Paragraph 31, Absatz 4, WRG als Liegenschaftseigentümerin, die der Anlage, von der die Gefahr ausgehe, zugestimmt und diese freiwillig geduldet habe, haftbar. Daß die Behörde der Mieterin als der letzten Betriebsinhaberin gemäß Paragraph 83, GewO den Auftrag zur Sanierung erteilt habe, vermöge die Beklagte von ihrer Verpflichtung als frühere Anlagenbetreiberin nach Paragraph 31, WRG nicht zu entbinden. Diese sei unabhängig davon, ob die Gefahr verschuldet oder unverschuldet, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar eingetreten sei. Die Rettungspflicht treffe jeden, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten, auch den pflichtgemäß handelnden Betreiber einer Anlage. Mehrere Verpflichtete könnten gleichzeitig zur Kostentragung verhalten werden, wobei die Heranziehung dieser Personen durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen könne. Es stehe unbekämpft fest, daß die TRI-Kontamination zu 79 % während der Betriebszeit der Anlage durch die Beklagte und nur zu 21 % während der Betriebszeit der Mieterin verursacht worden sei. Die Mieterin, die die Kosten getragen habe, habe im Innenverhältnis nach Paragraph 896, ABGB einen Regreßanspruch im Ausmaß der auf die Beklagte entfallenden Verursachung.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu Fragen des zivilen Ausgleiches zwischen den Verursachern von Bodenkontaminierung noch keine breite Judikatur bestehe.
Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.