Die gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz von dieser zugelassenen Rechtsmittel beider Parteien, die gemeinsam behandelt werden, sind im Ergebnis nicht berechtigt.
a) Bereits in der Vorentscheidung hat der erkennende Senat deutlich gemacht, daß die actio confessoria, auf die die Kläger inhaltlich ihre Ansprüche stützen, ua einen aufrechten Titel zum Erwerb erfordert. Von den Titeln zur Erwerbung des Rechts der Dienstbarkeit nach § 480 ABGB kommen hier nur der Dienstbarkeitsbestellungsvertrag aus 1899 und dessen Verbücherung sowie die Ersitzung in Frage. Nun haben die in erster Instanz obsiegenden Kläger die sie belastenden erstgerichtlichen - positiven und nicht bloß negativen - Feststellungen, der von ihnen in Anspruch genommene Weg sei mit dem 1899 vertraglich begründeten und verbücherten Servitutsweg nicht identisch, der verbücherte Servitutsweg sei auch nicht verlegt werden, in ihrer Berufungsbeantwortung ON 47 nicht bekämpft. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 2234/96p (= EvBl 1997/80 mwN) in einem Amtshaftungsfall die stRspr (EvBl 1995/148 ua; RIS-Justiz RS0042740), die in erster Instanz siegreich gebliebene Partei sei nicht gehalten, in der Berufungsbeantwortung sie belastende Feststellungen zu bekämpfen, für bedenklich erachtet, auch wenn dort diese Frage keiner endgültigen Klärung bedurfte. In der Entscheidung 10 Ob 156/97g wurde unter Berufung auf JBl 1986, 121 ausgesprochen, die erstmalige Bekämpfung von erstgerichtlichen Feststellungen mit einer außerordentlichen Revision durch jene Partei, die in erster Instanz obsiegte, sei unzulässig. Schließlich hat der erkennende Senat in Vertiefung seiner Bedenken in der Entscheidung 1 Ob 2342/96k mit eingehender Begründung dargelegt, daß - im zeitlichen Geltungsbereich der ZPO vor der grundlegenden Änderung durch die WGN 1997 - die in erster Instanz siegreich gebliebene Partei in der Berufungsbeantwortung die ihr nachteiligen Feststellungen bekämpfen müsse, wolle sie im weiteren Verfahren daran nicht gebunden sein. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Davon könnte wohl nur dann abgesehen werden, wenn es sich um derart verschränkte Feststellungen handelte, die bei Wegfall eines Teils für sich allein nicht bestehen könnten. Im vorliegenden Fall haben die Kläger indes zwei klar voneinander abgrenzbare Rechtsgründe ihrem Unterlassungsbegehren zugrunde gelegt, auf die das Klagebegehren gestützt werden kann und auch tatsächlich gestützt wurde. Dadurch, daß die Kläger die ihnen nachteiligen Feststellungen über die Identität des 1899 eingeräumten und nun in Anspruch genommenen Rechts in der Berufungsbeantwortung, können sie sich daher im fortzusetzenden Verfahren nicht mehr mit Erfolg auf den Dienstbarkeitsbestellungsvertrag aus 1899 als Grundlage für ihre actio confessoria stützen, weil der verbücherte Servitutsweg mit dem in der Natur vorhandenen und von den Klägern benützten Weg eben nicht identisch ist und eine Verlegung des verbücherten Servitutswegs nicht stattgefunden hat.a) Bereits in der Vorentscheidung hat der erkennende Senat deutlich gemacht, daß die actio confessoria, auf die die Kläger inhaltlich ihre Ansprüche stützen, ua einen aufrechten Titel zum Erwerb erfordert. Von den Titeln zur Erwerbung des Rechts der Dienstbarkeit nach Paragraph 480, ABGB kommen hier nur der Dienstbarkeitsbestellungsvertrag aus 1899 und dessen Verbücherung sowie die Ersitzung in Frage. Nun haben die in erster Instanz obsiegenden Kläger die sie belastenden erstgerichtlichen - positiven und nicht bloß negativen - Feststellungen, der von ihnen in Anspruch genommene Weg sei mit dem 1899 vertraglich begründeten und verbücherten Servitutsweg nicht identisch, der verbücherte Servitutsweg sei auch nicht verlegt werden, in ihrer Berufungsbeantwortung ON 47 nicht bekämpft. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 2234/96p (= EvBl 1997/80 mwN) in einem Amtshaftungsfall die stRspr (EvBl 1995/148 ua; RIS-Justiz RS0042740), die in erster Instanz siegreich gebliebene Partei sei nicht gehalten, in der Berufungsbeantwortung sie belastende Feststellungen zu bekämpfen, für bedenklich erachtet, auch wenn dort diese Frage keiner endgültigen Klärung bedurfte. In der Entscheidung 10 Ob 156/97g wurde unter Berufung auf JBl 1986, 121 ausgesprochen, die erstmalige Bekämpfung von erstgerichtlichen Feststellungen mit einer außerordentlichen Revision durch jene Partei, die in erster Instanz obsiegte, sei unzulässig. Schließlich hat der erkennende Senat in Vertiefung seiner Bedenken in der Entscheidung 1 Ob 2342/96k mit eingehender Begründung dargelegt, daß - im zeitlichen Geltungsbereich der ZPO vor der grundlegenden Änderung durch die WGN 1997 - die in erster Instanz siegreich gebliebene Partei in der Berufungsbeantwortung die ihr nachteiligen Feststellungen bekämpfen müsse, wolle sie im weiteren Verfahren daran nicht gebunden sein. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Davon könnte wohl nur dann abgesehen werden, wenn es sich um derart verschränkte Feststellungen handelte, die bei Wegfall eines Teils für sich allein nicht bestehen könnten. Im vorliegenden Fall haben die Kläger indes zwei klar voneinander abgrenzbare Rechtsgründe ihrem Unterlassungsbegehren zugrunde gelegt, auf die das Klagebegehren gestützt werden kann und auch tatsächlich gestützt wurde. Dadurch, daß die Kläger die ihnen nachteiligen Feststellungen über die Identität des 1899 eingeräumten und nun in Anspruch genommenen Rechts in der Berufungsbeantwortung, können sie sich daher im fortzusetzenden Verfahren nicht mehr mit Erfolg auf den Dienstbarkeitsbestellungsvertrag aus 1899 als Grundlage für ihre actio confessoria stützen, weil der verbücherte Servitutsweg mit dem in der Natur vorhandenen und von den Klägern benützten Weg eben nicht identisch ist und eine Verlegung des verbücherten Servitutswegs nicht stattgefunden hat.
Deshalb kommt entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts einer allfälligen Verlegung des Wegs und einer insoweit bestehenden Beweispflicht, auf die in der Vorentscheidung eingegangen wurde, für den Streitausgang keine Bedeutung mehr zu.
b) Es verbleibt den Klägern zur Durchsetzung ihrer Ansprüche daher nur mehr der Rechtsgrund der Ersitzung, auf den schon in der Vorentscheidung 1 Ob 622/95 Bezug genommen wurde. Ungeachtet des von den Klägern im zweiten Rechtsgang dazu erstatteten Vorbringens liegt in dem bereits in der Klage (ON 1 AS 2) erstatteten Vorbringen, darüber hinaus werde dieser in der Natur als Feldweg erkennbare Weg schon seit Menschengedenken (mehr als 30 Jahre) von den Vorbesitzern der Kläger im Eigentum des GSt 11/10 und den Voreigentümern sämtlicher herrschender Güter einschließlich der näheren und weiteren Nachbarschaft als Gehweg benützt, der Weg bestehe seit 1952 und sei über mindestens 30 Jahre ungestört benutzt worden, ausreichend deutlich die Behauptung, die Kläger bzw ihre Rechtsvorgänger hätten an dem gesamten Weg - und nicht bloß an den Teilen desselben, die über die mit der Wegeservitut bücherlich nicht belasteten Grundstücke führen - ein Gehrecht durch Ersitzung erworben. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, weiterhin sei einziger Rechtsgrund für das Entfernungsbegehren der Kläger das Fortbestehen der 1899 vertraglich begründeten Servitut zugunsten der Liegenschaften der Kläger, ist deshalb verfehlt.
Soweit das Berufungsgericht aber dessenungeachtet zur Frage der Ersitzung die erstgerichtlichen Feststellungen als zu vage und unbestimmt erachtet und weitere Feststellungen für erforderlich hält, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (SZ 69/135 uva; Kodek in Rechberger, § 519 ZPO Rz 5). Weitere erhebliche Rechtsfragen stellen sich dabei nicht. Der erkennende Senat hat zuletzt in seiner Entscheidung 1 Ob 516/96 = SZ 69/135 unter Hinweis auf die bisherige Rspr dargelegt, von welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine solche Ersitzung abhängig ist.Soweit das Berufungsgericht aber dessenungeachtet zur Frage der Ersitzung die erstgerichtlichen Feststellungen als zu vage und unbestimmt erachtet und weitere Feststellungen für erforderlich hält, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (SZ 69/135 uva; Kodek in Rechberger, Paragraph 519, ZPO Rz 5). Weitere erhebliche Rechtsfragen stellen sich dabei nicht. Der erkennende Senat hat zuletzt in seiner Entscheidung 1 Ob 516/96 = SZ 69/135 unter Hinweis auf die bisherige Rspr dargelegt, von welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine solche Ersitzung abhängig ist.
Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, daß der Weg eine Einheit bilde und die notwendige Utilität nur dann bestehe, wenn die Kläger den Weg in seinem gesamten Verlauf bis zur Einmündung in den öffentlichen Weg zu benutzen berechtigt seien, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Zur entsprechenden Beweispflicht wurde bereits in der Vorentscheidung Stellung genommen. Auch die Ausführungen der zweiten Instanz, daß für den Fall der Annahme einer Ersitzung auf den Einwand der Beklagten die Erweiterung (vgl dazu Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2, § 844 ABGB Rz 8 mwN) einer durch Ersitzung begründeten Wegeservitut sei unzulässig, unter Bedachtnahme auf die Entwicklung des Liegenschaftsbesitzes und das Entstehen der „Holzhaus-Siedlung“, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, im fortzusetzenden Verfahren einzugehen ist, treffen zu. Rechtliche Überlegungen der dritten Instanz, unter welchen rein hypothetischen Tatsachenannahmen von einer Ausweitung eines ersessenen Gehrechts gesprochen werden könnte, sind mangels jedweder Feststellung dazu allerdings verfrüht.Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, daß der Weg eine Einheit bilde und die notwendige Utilität nur dann bestehe, wenn die Kläger den Weg in seinem gesamten Verlauf bis zur Einmündung in den öffentlichen Weg zu benutzen berechtigt seien, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Zur entsprechenden Beweispflicht wurde bereits in der Vorentscheidung Stellung genommen. Auch die Ausführungen der zweiten Instanz, daß für den Fall der Annahme einer Ersitzung auf den Einwand der Beklagten die Erweiterung vergleiche dazu Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2, Paragraph 844, ABGB Rz 8 mwN) einer durch Ersitzung begründeten Wegeservitut sei unzulässig, unter Bedachtnahme auf die Entwicklung des Liegenschaftsbesitzes und das Entstehen der „Holzhaus-Siedlung“, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, im fortzusetzenden Verfahren einzugehen ist, treffen zu. Rechtliche Überlegungen der dritten Instanz, unter welchen rein hypothetischen Tatsachenannahmen von einer Ausweitung eines ersessenen Gehrechts gesprochen werden könnte, sind mangels jedweder Feststellung dazu allerdings verfrüht.
Aus diesen Erwägungen ist der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts zu bestätigen. Der Kostenvorbehalt fußt auf dem § 52 Abs 1 ZPO.Aus diesen Erwägungen ist der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts zu bestätigen. Der Kostenvorbehalt fußt auf dem Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.