Rechtssatz RS0110357
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110357
Entscheidungsdatum
16.07.1998
Rechtssatz
Für Ansprüche, die erst nach Beendigung des Mietverhältnisses entstehen und die überdies nicht in dem typischen Privatrechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter, sondern im öffentlichen Recht wurzeln, gilt die Verfristungsregelung des § 1097 ABGB nicht.Für Ansprüche, die erst nach Beendigung des Mietverhältnisses entstehen und die überdies nicht in dem typischen Privatrechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter, sondern im öffentlichen Recht wurzeln, gilt die Verfristungsregelung des Paragraph 1097, ABGB nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110357
Dokumentnummer
JJR_19980716_OGH0002_0060OB00387_97Y0000_001