Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Das Berufungsgericht hat in seinem Beschluss, mit dem es die ordentliche Revision für zulässig erklärte, keine erhebliche Rechtsfrage dargelegt. Dass der hier zu beurteilende Sachverhalt sich von den vom Berufungsgericht herangezogenen Vergleichsfällen unterscheidet, bewirkt noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.
Aber auch in der Revision der klagenden Parteien werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan.
Diese vertreten zur Frage der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels die Ansicht, der Reaktionsverzug habe bei einer ebenfalls als möglich zu Grunde gelegten Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h nur mehr 0,9 sek betragen. Daraus folge, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung, wonach bei Beurteilung des Verschuldens jeweils von der für den Betroffenen günstigeren Annahme auszugehen ist, abgewichen sei. Dies dadurch, dass es von einer Geschwindigkeit von 100 km/h und einer Reaktionsverspätung von 1,3 sek ausgegangen sei, während bei Einhaltung einer ebenfalls möglichen Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h sich nur ein Reaktionsverzug von 1,1 sek ergebe, sodass die Reaktionsverspätung nur 0,9 sek betrage.
Weiters sei das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen, ohne eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und das Gutachten des Sachverständigen neu zu verlesen. Es fehle auch an einer Rechtsprechung, ob überhaupt ein Mitverschulden des Lenkers des Klagsfahrzeuges vorliegt, wenn nicht das querstehende Fahrzeug selbst, sondern nur silberfarbene Radzierkappen auf erstmalige Sicht erkennbar gewesen seien. Eine Verpflichtung zur Reaktionseinleitung habe nach richtiger Auffassung erst bei Erkennbarkeit eines querstehenden Autos bestanden. Weiters sei zu berücksichtigen, dass eine Reaktionsverspätung von unter 1 sek im Verhältnis zum Verschulden des Erstbeklagten zu vernachlässigen sei. Letztlich habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 154/88 die Auffassung vertreten, dem Gebot des Fahrens auf Sicht werde auf Autobahnen bei Dunkelheit auch dann entsprochen, wenn der Kraftfahrer auf unvermutet in Sichtweite auftauchende Hindernisse durch eine gezielte Ausweichbewegung reagieren könne.
Hiezu wurde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung kommt bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Teilung oder Schwere des Verschuldens - im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger2, ZPO, § 502 Rz 3 mwN). Dies gilt auch für die Frage, ob ein geringes Verschulden noch vernachlässigt werden kann. Geht man, so wie dies die Kläger in ihrem Rechtsmittel tun, von einer Geschwindigkeit des von Maximilian P***** gelenkten Fahrzeuges von 120 km/h aus, dann wäre ihm jedenfalls die Einhaltung einer weit überhöhten Geschwindigkeit anzulasten. Wäre er nämlich mit 95 km/h gefahren, dann hätte er sein Fahrzeug in einer Wegstrecke von 70 m zum Stillstand bringen können. In dieser Entfernung wäre das Hindernis im Lichtkegel des von ihm fahrenden Fahrzeuges sichtbar gewesen (siehe S 8 der Ausfertigungen des Urteiles des Erstgerichtes). Insoweit liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage vor.Nach ständiger Rechtsprechung kommt bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Teilung oder Schwere des Verschuldens - im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger2, ZPO, Paragraph 502, Rz 3 mwN). Dies gilt auch für die Frage, ob ein geringes Verschulden noch vernachlässigt werden kann. Geht man, so wie dies die Kläger in ihrem Rechtsmittel tun, von einer Geschwindigkeit des von Maximilian P***** gelenkten Fahrzeuges von 120 km/h aus, dann wäre ihm jedenfalls die Einhaltung einer weit überhöhten Geschwindigkeit anzulasten. Wäre er nämlich mit 95 km/h gefahren, dann hätte er sein Fahrzeug in einer Wegstrecke von 70 m zum Stillstand bringen können. In dieser Entfernung wäre das Hindernis im Lichtkegel des von ihm fahrenden Fahrzeuges sichtbar gewesen (siehe S 8 der Ausfertigungen des Urteiles des Erstgerichtes). Insoweit liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Von welchen Feststellungen das Berufungsgericht abgewichen sein soll, wird in der Revision nicht dargelegt.
Was das Fahren auf Sicht betrifft, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass mit Abblendlicht nur eine solche Geschwindigkeit eingehalten werden darf, die ein Anhalten innerhalb der ausgeleuchteten Straße ermöglicht (RIS-Justiz RS0074769;) ein Kraftfahrer darf auch auf Autobahnen bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig halten kann (RIS-Justiz RS0074680). Auch wenn der in der Revision zitierten Entscheidung 2 Ob 154/88 wurde dargelegt, dass beim Fahren mit Abblendlicht bei Dunkelheit eine Geschwindigkeit einzuhalten ist, die dem Kraftfahrer bei unvermutet auftauchenden Hindernissen innerhalb der überblickbaren Strecke zumindest eine geeignete Ausweichsbewegung erlaubt. Welche Geschwindigkeit dies ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Eine erhebliche Fehlbeurteilung kann somit in der Ansicht der Vorinstanzen, es läge ein Verstoß gegen § 20 Abs 1 StVO vor, nicht erblickt werden.Was das Fahren auf Sicht betrifft, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass mit Abblendlicht nur eine solche Geschwindigkeit eingehalten werden darf, die ein Anhalten innerhalb der ausgeleuchteten Straße ermöglicht (RIS-Justiz RS0074769;) ein Kraftfahrer darf auch auf Autobahnen bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig halten kann (RIS-Justiz RS0074680). Auch wenn der in der Revision zitierten Entscheidung 2 Ob 154/88 wurde dargelegt, dass beim Fahren mit Abblendlicht bei Dunkelheit eine Geschwindigkeit einzuhalten ist, die dem Kraftfahrer bei unvermutet auftauchenden Hindernissen innerhalb der überblickbaren Strecke zumindest eine geeignete Ausweichsbewegung erlaubt. Welche Geschwindigkeit dies ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Eine erhebliche Fehlbeurteilung kann somit in der Ansicht der Vorinstanzen, es läge ein Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins, StVO vor, nicht erblickt werden.
Das auf silberne Radzierkappen, die auf der Autobahn bei Dunkelheit liegen, zu reagieren ist, ist evident. Einerseits sind sie ein Indiz für einen vorangegangenen Unfall, andererseits stellen sie selbst eine erhebliche Gefahrenquelle dar.
Daraus folgt, dass das Rechtsmittel des klagenden Partei zurückzuweisen war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.