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Entscheidung 2 Ob 213/19s×

Entscheidung 2 Ob 213/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012644 Rechtssatz 15.01.1992Zivilrecht
Das Recht zur Kürzung der Vermächtnisse nach dieser Bestimmung steht nur dem bedingt erbserklärten Erben zu.
RS0034771 Rechtssatz 28.01.1966Zivilrecht
Durch die Einbringung der Feststellungsklage (der später stattgegeben wurde) wurde die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen. Dabei ist es bedeutungslos, dass die Klägerin hinsichtlich eines Anspruchsteiles zun …
RS0038817 Rechtssatz 04.09.1975Zivilrecht
In der Regel ist eine Feststellungsklage dann unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann.
RS0039085 Rechtssatz 08.05.1963Zivilrecht
Das gemäß § 228 ZPO erforderlich rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 406 ZPO muss im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegeben sein.
RS0040754 Rechtssatz 02.10.1974Zivilrecht
Die Präklusionswirkung des Zwischenurteils erstreckt sich nur auf den Anspruchsgrund betreffende Tatsachen und Einwendungen, die vor dem Schluss der Verhandlung über den Grund des Anspruches eingetreten waren und nach den Verfahrensgesetzen in diesem Verfah …
RS0040756 Rechtssatz 04.11.1971Zivilrecht
Trotz Rechtskraft des Zwischenurteils kann im Verfahren über die Höhe des Anspruches eingewendet werden, dass nachträglich rechtsbegründende Tatsachen weggefallen oder eingetreten sind.
RS0043352 Rechtssatz 28.01.1953Zivilrecht
Das Rechtsmittelgericht hat, wenn es überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen.
RS0053282 Rechtssatz 29.05.1995Zivilrecht
Auch auf einen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB in analoger Anwendung des § 364a ABGB ist die Bestimmung des § 1323 ABGB anzuwenden. Es genügt, dass der Geschädigte die Beseitigung des Schadens beabsichtigt; er ist nicht gehalten, zunächst den Schaden au …