[18] Die Revision des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; sie ist im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[19] 1. Die Vorinstanzen haben an sich zutreffend ein eigenwirtschaftliches Interesse des Beklagten an den Investitionen der Klägerin bejaht.
[20] 1.1. Hat der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrags, so haftet er für ein dabei unterlaufenes Verschulden nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn direkt (RS0019726; Karner in KBB7 § 1300 ABGB Rz 5; Apathy/Burtscher in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar ABGB5 § 1019 Rz 9; Perner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1017 Rz 15 [Stand 1. 4. 2016, rdb.at]). Die Verfolgung von Eigeninteressen lässt nämlich vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Dritten entstehen (RS0019726 [T12]). Die Eigenhaftung des Vertreters muss freilich die Ausnahme bilden (RS0019726 [T1, T2, T13]). Das Eigeninteresse muss im Verhältnis zum Vertragspartner verfolgt werden, sodass ein allfälliger Entgeltanspruch des Vertreters gegenüber dem Vertretenen im Innenverhältnis nicht ausreicht (RS0019726 [T4, T5]). Dieses eine persönliche Haftung des Vertreters rechtfertigende Eigeninteresse kann sich nach der Rechtsprechung auch aus einer Beteiligung an der vertretenen Gesellschaft ergeben (1 Ob 2389/96x; 4 Ob l54/97v), wobei aber eine Minderheitsbeteiligung jedenfalls nicht ausreicht (3 Ob 519/89; 4 Ob 2308/96g; 4 Ob 170/11w). 1.1. Hat der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrags, so haftet er für ein dabei unterlaufenes Verschulden nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn direkt (RS0019726; Karner in KBB7 Paragraph 1300, ABGB Rz 5; Apathy/Burtscher in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar ABGB5 Paragraph 1019, Rz 9; Perner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 Paragraph 1017, Rz 15 [Stand 1. 4. 2016, rdb.at]). Die Verfolgung von Eigeninteressen lässt nämlich vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Dritten entstehen (RS0019726 [T12]). Die Eigenhaftung des Vertreters muss freilich die Ausnahme bilden (RS0019726 [T1, T2, T13]). Das Eigeninteresse muss im Verhältnis zum Vertragspartner verfolgt werden, sodass ein allfälliger Entgeltanspruch des Vertreters gegenüber dem Vertretenen im Innenverhältnis nicht ausreicht (RS0019726 [T4, T5]). Dieses eine persönliche Haftung des Vertreters rechtfertigende Eigeninteresse kann sich nach der Rechtsprechung auch aus einer Beteiligung an der vertretenen Gesellschaft ergeben (1 Ob 2389/96x; 4 Ob l54/97v), wobei aber eine Minderheitsbeteiligung jedenfalls nicht ausreicht (3 Ob 519/89; 4 Ob 2308/96g; 4 Ob 170/11w).
[21] 1.2. Es kann dahinstehen, ob allein eine Mehrheitsbeteiligung eines Geschäftsführers an der von ihm vertretenen GmbH – hier also des Beklagten an den Finanzierungsgesellschaften – zur Annahme eines eigenwirtschaftlichen Interesses und somit zur Haftung aus culpa in contrahendo führen kann (zur Diskussion J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 456 [Stand 1. 9. 2022, rdb.at] mwN insb auf die dies ablehnende Rsp des BGH). Denn im vorliegenden Fall sollte dem Beklagten (jedenfalls) bei einem der Projekte unabhängig von seiner (mittelbaren) Mehrheitsbeteiligung an den Finanzierungsgesellschaften und den damit verbundenen Gewinnaussichten unmittelbar ein 20%iger Anteil am Gewinn des Projekts zukommen. Zudem ergab sich aus der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion und den Syndikatsverträgen, dass er bei beiden Projekten aufgrund seiner Beteiligung an der das Projekt ausführenden Gesellschaft, die ihrerseits am Gewinn der Projektgesellschaften beteiligt war, wiederum unabhängig von seiner Beteiligung an den von ihm vertretenen Finanzierungsgesellschaften am Gewinn der Projekte partizipieren würde. Diese Gewinne hingen entscheidend vom Aufbringen von Mitteln durch die Finanzierungsgesellschaften ab. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend ein erhebliches eigenwirtschaftliches Interesse des Beklagten an den Investitionen der Klägerin angenommen. Ob er zusätzlich noch persönliches Vertrauen in Anspruch nahm, ist unerheblich. 1.2. Es kann dahinstehen, ob allein eine Mehrheitsbeteiligung eines Geschäftsführers an der von ihm vertretenen GmbH – hier also des Beklagten an den Finanzierungsgesellschaften – zur Annahme eines eigenwirtschaftlichen Interesses und somit zur Haftung aus culpa in contrahendo führen kann (zur Diskussion J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 25, Rz 456 [Stand 1. 9. 2022, rdb.at] mwN insb auf die dies ablehnende Rsp des BGH). Denn im vorliegenden Fall sollte dem Beklagten (jedenfalls) bei einem der Projekte unabhängig von seiner (mittelbaren) Mehrheitsbeteiligung an den Finanzierungsgesellschaften und den damit verbundenen Gewinnaussichten unmittelbar ein 20%iger Anteil am Gewinn des Projekts zukommen. Zudem ergab sich aus der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion und den Syndikatsverträgen, dass er bei beiden Projekten aufgrund seiner Beteiligung an der das Projekt ausführenden Gesellschaft, die ihrerseits am Gewinn der Projektgesellschaften beteiligt war, wiederum unabhängig von seiner Beteiligung an den von ihm vertretenen Finanzierungsgesellschaften am Gewinn der Projekte partizipieren würde. Diese Gewinne hingen entscheidend vom Aufbringen von Mitteln durch die Finanzierungsgesellschaften ab. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend ein erhebliches eigenwirtschaftliches Interesse des Beklagten an den Investitionen der Klägerin angenommen. Ob er zusätzlich noch persönliches Vertrauen in Anspruch nahm, ist unerheblich.
[22] 2. Das Vorliegen eines eigenwirtschaftlichen Interesses trägt allerdings nicht die Begründung der Vorinstanzen für die Haftung des Beklagten.
[23] 2.1. Die Vorinstanzen haben die Haftung des Beklagten (ausschließlich) darauf gestützt, dass die Pfandrechte der Finanzierungsgesellschaften und damit auch die Afterpfandrechte der Klägerin auf den Liegenschaften der Projektgesellschaften nicht einverleibt wurden. Die Revision zeigt zutreffend auf, dass es sich dabei um die Verletzung vertraglicher Pflichten dieser Gesellschaften handelte, für die grundsätzlich nur diese selbst haften. Dass der Beklagte diese Vorgangsweise schon vor dem Abschluss der Verträge mit der Klägerin beabsichtigt und die Klägerin darüber getäuscht hätte, hat die Klägerin nicht behauptet; ihr Vorwurf war ausschließlich auf die Nichteintragung als solche gerichtet. Die Begründung der Vorinstanzen kann die Haftung daher nicht tragen.
[24] 2.2. Für die Folgen der Nichteintragung haftete der Beklagte als Geschäftsführer der Finanzierungsgesellschaften – abgesehen von hier nicht vorliegenden Fällen einer Schutzgesetzverletzung, strafbaren Verhaltens oder eines Eingriffs in absolut geschützte Rechte – nur bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung iSv § 1295 Abs 2 ABGB (J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 417 [Stand 1. 9. 2022, rdb.at] mwN; zuletzt 1 Ob 53/25p [Rz 8] mwN). Solchen Vorsatz hat die Klägerin hier zwar behauptet. Er kann allerdings nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Beklagte die Einverleibung der Pfandrechte bewusst unterließ. Vielmehr müsste – zumindest bedingter – Vorsatz in Bezug auf den Eintritt des Schadens vorliegen (RS0026603). Der Beklagte müsste den Schaden (dh den Ausfall der Rückzahlung) daher ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben. Dazu fehlen Feststellungen. 2.2. Für die Folgen der Nichteintragung haftete der Beklagte als Geschäftsführer der Finanzierungsgesellschaften – abgesehen von hier nicht vorliegenden Fällen einer Schutzgesetzverletzung, strafbaren Verhaltens oder eines Eingriffs in absolut geschützte Rechte – nur bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung iSv Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB (J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 25, Rz 417 [Stand 1. 9. 2022, rdb.at] mwN; zuletzt 1 Ob 53/25p [Rz 8] mwN). Solchen Vorsatz hat die Klägerin hier zwar behauptet. Er kann allerdings nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Beklagte die Einverleibung der Pfandrechte bewusst unterließ. Vielmehr müsste – zumindest bedingter – Vorsatz in Bezug auf den Eintritt des Schadens vorliegen (RS0026603). Der Beklagte müsste den Schaden (dh den Ausfall der Rückzahlung) daher ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben. Dazu fehlen Feststellungen.
[25] 2.3. Auch wenn ein solcher Vorsatz vorläge, haftete der Beklagte aber nur dann, wenn das Unterbleiben der (unverzüglichen) Einverleibung der Pfandrechte kausal für den Schaden war. Das traf nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht zu, weil die Investitionen (zufolge vorrangiger Pfandrechte) auch im Fall der Einverleibung nicht abgesichert gewesen wären. Die Klägerin hat diese Feststellung allerdings in der Berufungsbeantwortung mit Beweis- und Mängelrüge bekämpft und das Berufungsgericht hat diese Rügen nicht erledigt.
[26] 2.4. Damit kann die Frage, ob der Beklagte aufgrund der Nichteinverleibung der Pfandrechte haftet, derzeit nicht beantwortet werden. Vielmehr wird das Berufungsgericht zunächst die auf diese Frage bezogenen Rügen der Berufungsbeantwortung zu erledigen haben. Wenn es bei der Feststellung fehlender Kausalität bleibt, besteht der Klagsanspruch, soweit er auf das Unterbleiben der Einverleibung gestützt wird, jedenfalls nicht zu Recht. Sonst wären – nach Erörterung mit den Parteien und allfälliger Ergänzung des Beweisverfahrens – Feststellungen zum allfälligen Vorsatz des Beklagten zu treffen. Insofern wäre auch eine Aufhebung in die erste Instanz möglich.
[27] Bei Bejahung dieser Anspruchsgrundlage wäre im Übrigen auch eine mögliche Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit durch die Klägerin (Nichtannahme des Abfindungsangebots) zu prüfen (dazu unten Pkt 5.).
[28] 3. Eine Bestätigung des Berufungsurteils wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht kommt ebenfalls nicht in Betracht.
[29] 3.1. Nach ständiger Rechtsprechung treten Geschäftspartner mit Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts in eine rechtliche Sonderbeziehung, aus der sie zu gegenseitiger Fürsorge und Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluss des Geschäfts verpflichtet werden, wozu auch Aufklärungspflichten gehören (RS0106375). Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Aufklärungspflicht ergibt sich jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Vertragspartner, insbesondere von dessen Professionalität (RS0119752; RS0108074 [T8]). Aufklärungspflichten bestehen insbesondere dann, wenn nur eine Seite über die für den anderen Teil erkennbar bedeutsamen Informationen verfügt (RS0106375). Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn das vorvertragliche Schuldverhältnis aufgrund ausgeprägten eigenwirtschaftlichen Interesses ausnahmsweise (auch) mit dem Vertreter des Vertragspartners, hier also mit dem Beklagten als Geschäftsführer der Finanzierungsgesellschaften, besteht.
[30] 3.2. Der bloße Umstand, dass der Beklagte die Investitionen als „sicher“ bezeichnet hatte, kann seine Haftung auf dieser Grundlage noch nicht begründen.
[31] Der Oberste Gerichtshof hat bereits (in anderem Zusammenhang) ausgesprochen, dass eine Aufklärung über ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko nicht verlangt werden kann (RS0124492). So ist etwa der Umstand, dass der Ankauf von Aktien in hohem Maße risikoträchtig sein kann, eine allgemein bekannte Tatsache (RS0029601 [T6]). Im Übrigen besteht auch keine generelle Pflicht, auf das allgemeine Insolvenzrisiko hinzuweisen (RS0029601 [T27]; RS0119752 [T10]).
[32] Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Absicherung der Darlehen durch Afterpfandrechte an nachrangigen Pfandrechten und durch eine (treuhändig gehaltene) Beteiligung an Gesellschaften erfolgen würde. Es ist aber zumindest unter Geschäftsleuten allgemein bekannt, dass weder ein nachrangiges Pfandrecht noch eine Unternehmensbeteiligung werthaltig sein muss. Der Geschäftsführer der Klägerin hätte daher schon aufgrund der Angaben des Beklagten erkennen müssen, dass ungeachtet der Sicherheiten theoretisch auch ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals nicht ausgeschlossen war. Hinweise auf ein bereits bei Vertragsabschluss vorliegendes besonderes Risiko für das Scheitern der Projekte, über das aufzuklären gewesen wäre, lassen sich (abgesehen von den folgenden Ausführungen zu Pkt 3.3.) weder dem Vorbringen der Klägerin noch dem festgestellten Sachverhalt entnehmen.
[33] Eine Aufklärung über das allgemeine Insolvenzrisiko war daher in der konkreten Konstellation entbehrlich. Der pauschale Hinweis auf die „Sicherheit“ der Anlage, der sich auf die Afterpfandrechte und Beteiligungen bezog, kann für sich allein zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn diese „Sicherheiten“ waren – für die Klägerin erkennbar – zur vollständigen Absicherung des theoretischen Insolvenzrisikos von vornherein nicht geeignet. Eine von der Verletzung von Aufklärungspflichten unabhängige Garantie des Beklagten lässt sich daraus nicht ableiten.
[34] 3.3. Offen bleiben kann, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf die – offenkundig von Anfang an beabsichtigte – Weiterleitung der Gelder nicht an die Projektgesellschaften, sondern an eine dritte Gesellschaft hinzuweisen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Beklagte sein beträchtliches Eigeninteresse an den beiden Projekten gegenüber der Klägerin offenlegen hätte müssen. Durch die Weiterleitung der Gelder war zwar nicht gesichert, dass die Mittel tatsächlich der Verwirklichung der Projekte dienen würden. Auch verminderte die (unmittelbare und mittelbare) Beteiligung des Beklagten am Gewinn der Projektgesellschaften den möglichen Gewinn der Klägerin.
[35] Diese Risiken haben sich aber nicht verwirklicht, weil die Projekte nach den Feststellungen der Vorinstanzen aufgrund der ungünstigen Entwicklung am Immobilienmarkt nicht realisiert werden konnten. Das Unterlassen des Hinweises auf bestimmte Risiken, die sich in der Folge jedoch nicht verwirklicht haben, begründet aber mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs noch nicht die Haftung für den Eintritt eines anderen Risikos (RS0022933 [T7]). Eine Haftung des Beklagten aus einer Aufklärungspflichtverletzung scheitert daher insofern schon am fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang. Auf die (bekämpften) Negativfeststellungen zur Kausalität kommt es daher nicht an.
[36] 4. Aus diesen Gründen war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht war die Erledigung der oben (Pkt 2.4.) bezeichneten Verfahrens- und Beweisrügen aufzutragen.
[37] 5. Sollte die Haftung des Beklagten auf dieser Grundlage, gegebenenfalls nach Verfahrensergänzung zum Schädigungsvorsatz, dem Grunde nach zu bejahen sein, wäre der schon in erster Instanz (ON 12) in der Sache erhobene Einwand der Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit zu prüfen. Dafür wäre mit dem insofern behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten zu erörtern, aus welchen Gründen es der Klägerin nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs im Zeitpunkt des Angebots zumutbar gewesen wäre, auf den möglichen Gewinn aus der Investition und einen (wenngleich geringen) Teil des investierten Betrags zu verzichten (RS0027787).
[38] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.