Am 27. April 1969 verschuldete der bei der beklagten Partei als Kraftfahrzeughalter haftpflichtversicherte Herbert M einen Verkehrsunfall, anlaßlich dessen Karla R schwer verletzt wurde. Karla R ist bei der Klägerin sozialversichert.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der regreßpflichtigen Beklagten Zahlung von 23.819.10 S an pauschalierten unfallskausalen Krankenbehandlungskosten und die Feststellung daß die Beklagte der Klägerin - beschränkt auf den Rahmen des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages - für alle Pflichtaufwendungen hafte, die sie aus Anlaß des erwähnten Unfalles ihrer Versicherten Karla R zu erbringen habe, insoweit diese Leistungen im Schadenersatzanspruch, den Karla R ohne Bestehen der Legalzession des § 332 ASVG wider die beklagte Partei erheben könnte, Deckung finden.Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der regreßpflichtigen Beklagten Zahlung von 23.819.10 S an pauschalierten unfallskausalen Krankenbehandlungskosten und die Feststellung daß die Beklagte der Klägerin - beschränkt auf den Rahmen des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages - für alle Pflichtaufwendungen hafte, die sie aus Anlaß des erwähnten Unfalles ihrer Versicherten Karla R zu erbringen habe, insoweit diese Leistungen im Schadenersatzanspruch, den Karla R ohne Bestehen der Legalzession des Paragraph 332, ASVG wider die beklagte Partei erheben könnte, Deckung finden.
Die beklagte Partei anerkannte das Feststellungsbegehren und beantragte diesbezüglich Kostenzuspruch gemäß § 45 ZPO; hinsichtlich des Leistungsbegehrens beantragte sie Abweisung wegen Sittenwidrigkeit mit der Begründung, daß die tatsachlichen Kosten der Klägerin für die Krankenbehandlung nur einen Bruchteil des verlangten Pauschalbetrages ausmachten, welches Pauschale überdies höchstens für die Zeit gewahrt werden könne, in der Karla R tatsächlich Krankengeld bezogen habe.Die beklagte Partei anerkannte das Feststellungsbegehren und beantragte diesbezüglich Kostenzuspruch gemäß Paragraph 45, ZPO; hinsichtlich des Leistungsbegehrens beantragte sie Abweisung wegen Sittenwidrigkeit mit der Begründung, daß die tatsachlichen Kosten der Klägerin für die Krankenbehandlung nur einen Bruchteil des verlangten Pauschalbetrages ausmachten, welches Pauschale überdies höchstens für die Zeit gewahrt werden könne, in der Karla R tatsächlich Krankengeld bezogen habe.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Feststellungsbegehrens und sprach in Ansehung des Leistungsbegehrens der Klägerin 12.550.30 S samt 4% Zinsen seit 15. Feber 1972 zu; das Mehrbegehren von 11.268.55 S samt Anhang wies es ab und hob die Verfahrenskosten gegeneinander auf; ein restliches Mehrbegehren von 0.25 S blieb unerledigt.
Gegen das erstgerichtliche Urteil erhob die beklagte Partei Berufung hinsichtlich des Zuspruches von 12.550.30 S samt Anhang sowie im Kostenpunkt. Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. In diesem Zusammenhang ist, weil dies im Spruch des berufungsgerichtlichen Beschlusses nicht zum Ausdruck kommt, klarzustellen, daß die Entscheidung des Erstgerichtes über das Feststellungsbegehren mangels Anfechtung als Teilurteil in Rechtskraft erwachsen ist die vom Berufungsgericht verfügte Aufhebung daher entsprechend dem Umfange der Anfechtung nur die Entscheidung über das Leistungsbegehren und die Verfahrenskosten betrifft. Die für die Beurteilung der anstehenden Rechtsfragen wesentlichen Tatsachenfeststellungen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
Karla R befand sich zwischen dem Tage des Unfalles (27. April 1969) und dem ihrer Pensionierung (20. Mai 1971) insgesamt durch 605 Tage, wovon die Tage ihrer stationären Krankenhausaufenthalte bereits abgezogen sind, in unfallskausalem Krankenstand. Während dieses Zeitraumes bezog sie zeitweise Gehalt, zeitweise Krankengeld. Letzteres beträgt nach der anzuwendenden Lohnstufe täglich 78.75 S, das 50%ige Pauschale (§ 328 ASVG) sonach 39.37 S täglich. Außerhalb ihrer Krankenhausaufenthalte nahm Karla R den Kassenarzt Dr. A zu 75 Ordinationen und einer Visite in Anspruch. Die für diese ärztlichen Leistungen sowie für die von Dr. A der Versicherten verschriebenen Medikamente der Klägerin erwachsenen Kosten der Krankenbehandlung betragen 830.30 S. Die Kosten der Klägerin für drei ambulante Behandlungen auf der I. Chirurgischen Universitätsklinik in Wien, denen sich Karla R unterzog, sind nicht feststellbar. Hätte Karla R die angeführten Krankenbehandlungsleistungen in gleichem Umfange als Privatpatientin in Anspruch genommen, hätten die Kosten dafür 12.550.30 S betragen.Karla R befand sich zwischen dem Tage des Unfalles (27. April 1969) und dem ihrer Pensionierung (20. Mai 1971) insgesamt durch 605 Tage, wovon die Tage ihrer stationären Krankenhausaufenthalte bereits abgezogen sind, in unfallskausalem Krankenstand. Während dieses Zeitraumes bezog sie zeitweise Gehalt, zeitweise Krankengeld. Letzteres beträgt nach der anzuwendenden Lohnstufe täglich 78.75 S, das 50%ige Pauschale (Paragraph 328, ASVG) sonach 39.37 S täglich. Außerhalb ihrer Krankenhausaufenthalte nahm Karla R den Kassenarzt Dr. A zu 75 Ordinationen und einer Visite in Anspruch. Die für diese ärztlichen Leistungen sowie für die von Dr. A der Versicherten verschriebenen Medikamente der Klägerin erwachsenen Kosten der Krankenbehandlung betragen 830.30 S. Die Kosten der Klägerin für drei ambulante Behandlungen auf der römisch eins. Chirurgischen Universitätsklinik in Wien, denen sich Karla R unterzog, sind nicht feststellbar. Hätte Karla R die angeführten Krankenbehandlungsleistungen in gleichem Umfange als Privatpatientin in Anspruch genommen, hätten die Kosten dafür 12.550.30 S betragen.
Das Erstgericht beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin, daß das Leistungsbegehren nur in der Höhe des festgestellten hypothetischen Aufwandes einer privatärztlichen Behandlung, welcher den gemäß § 328 ASVG errechneten Pauschalbetrag wesentlich unterschreite, zu Recht bestehe. Das Mehrbegehren stelle sich daher als mißbräuchliche Rechtsausübung dar.Das Erstgericht beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin, daß das Leistungsbegehren nur in der Höhe des festgestellten hypothetischen Aufwandes einer privatärztlichen Behandlung, welcher den gemäß Paragraph 328, ASVG errechneten Pauschalbetrag wesentlich unterschreite, zu Recht bestehe. Das Mehrbegehren stelle sich daher als mißbräuchliche Rechtsausübung dar.
Das Berufungsgericht führte aus, bei der rechtlichen Beurteilung sei davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Berechnung der Krankenbehandlungskosten durch die Bestimmungen der §§ 328, 332 ASVG positiv geregelt habe. Fraglich sei aber, ob dann noch von einer Zeit der Krankenbehandlung gesprochen werden könne, wenn bei bloßer, durch einen längeren Zeitraum bestehender Arbeitsunfähigkeit faktisch keine Behandlung im Sinne des § 133 ASVG erfolgt sei. Der Wortlaut des Gesetzes lasse auch nicht eindeutig erkennen, ob die pauschalierten Behandlungskosten nur für die Zeit, für die Krankengeld gewährt, oder für die Zeit der gesamten Arbeitsunfähigkeit zustehe. Ungeachtet dessen, daß es sich bei der Pauschalierung der Krankenbehandlungskosten nicht um eine widerlegbare Gesetzesvermutung, sondern um eine bindende Berechnungsart handle, könne der Pauschalbetrag indes nicht in allen Fällen begehrt werden. Übersteige nämlich der Pauschalbetrag nicht nur die tatsächlichen Behandlungskosten, sondern auch den hypothetischen Aufwand für eine privatärztliche Behandlung wesentlich, dann sei das über die Höhe dieses Aufwandes hinausgehende Leistungsbegehren sittenwidrig und demnach als mißbräuchliche Rechtsausübung abzuweisen. Richtig sei wohl, daß nach allgemeinem Schadenersatzrecht nur der tatsächliche Aufwand zugesprochen werden könnte. Berücksichtige man aber, daß das Gesetz für die Krankenbehandlungskosten die Sonderregelung in Form eines Pauschales trifft, gehe es durchaus an, als Maßstab dafür, ob die Geltendmachung des Pauschales eine mißbräuchliche Rechtsausübung darstelle, den hypothetischen Aufwand für eine privatärztliche Behandlung und nicht den tatsächlichen Behandlungsaufwand heranzuziehen. Neben den tatsächlichen Behandlungskosten sei der Verwaltungsaufwand des Sozialversicherungsträgers zu berücksichtigen; auch solle es nicht dem Schädiger zugutekommen, wenn der Sozialversicherungsträger durch günstige Vereinbarungen geringere als dem Pauschalbetrag entsprechende Krankenbehandlungskosten erziele. Werde der der Klägerin zustehende Anspruch nach diesen hypothetischen Kosten beurteilt, dann sei es nicht erforderlich, darauf einzugehen, ob überhaupt der gesamte von der klagenden Partei in Anspruch genommene Zeitraum als Zeit der Krankenbehandlung anzusehen sei und ob das Pauschale nur für die Zeit gebühre, in der Karla R Krankengeld bezog. Das Erstgericht habe zutreffend den hypothetischen Privataufwand als gerechtfertigt angesehen, doch reiche der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, in welcher Höhe dieser Aufwand anzunehmen sei, nicht aus. Das Erstgericht habe lediglich festgestellt, wie oft Karla R in der Ordination ihres Arztes war, nicht jedoch, wieviele dieser Besuche einer Behandlung der Unfallsfolgen dienten und wieviele lediglich den Zweck hatten, die Krankenstandsverlängerung zu protokollieren. Ordinationen, die ausschließlich den letztgenannten Zweck verfolgten, könnten nicht als "Krankenbehandlung" angesehen werden. Auch wenn derartige Protokollierungen der Krankenstandsverlängerung für die klagende Partei notwendig seien, handle es sich bei den dafür auflaufenden Kosten noch nicht um Krankenbehandlungskosten. Erst wenn die Zahl der der bloßen Krankenbehandlung dienenden Ordinationen feststehe, sei eine Entscheidung darüber möglich, in welcher Höhe der Anspruch der klagenden Partei berechtigt sei.Das Berufungsgericht führte aus, bei der rechtlichen Beurteilung sei davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Berechnung der Krankenbehandlungskosten durch die Bestimmungen der Paragraphen 328, 332, ASVG positiv geregelt habe. Fraglich sei aber, ob dann noch von einer Zeit der Krankenbehandlung gesprochen werden könne, wenn bei bloßer, durch einen längeren Zeitraum bestehender Arbeitsunfähigkeit faktisch keine Behandlung im Sinne des Paragraph 133, ASVG erfolgt sei. Der Wortlaut des Gesetzes lasse auch nicht eindeutig erkennen, ob die pauschalierten Behandlungskosten nur für die Zeit, für die Krankengeld gewährt, oder für die Zeit der gesamten Arbeitsunfähigkeit zustehe. Ungeachtet dessen, daß es sich bei der Pauschalierung der Krankenbehandlungskosten nicht um eine widerlegbare Gesetzesvermutung, sondern um eine bindende Berechnungsart handle, könne der Pauschalbetrag indes nicht in allen Fällen begehrt werden. Übersteige nämlich der Pauschalbetrag nicht nur die tatsächlichen Behandlungskosten, sondern auch den hypothetischen Aufwand für eine privatärztliche Behandlung wesentlich, dann sei das über die Höhe dieses Aufwandes hinausgehende Leistungsbegehren sittenwidrig und demnach als mißbräuchliche Rechtsausübung abzuweisen. Richtig sei wohl, daß nach allgemeinem Schadenersatzrecht nur der tatsächliche Aufwand zugesprochen werden könnte. Berücksichtige man aber, daß das Gesetz für die Krankenbehandlungskosten die Sonderregelung in Form eines Pauschales trifft, gehe es durchaus an, als Maßstab dafür, ob die Geltendmachung des Pauschales eine mißbräuchliche Rechtsausübung darstelle, den hypothetischen Aufwand für eine privatärztliche Behandlung und nicht den tatsächlichen Behandlungsaufwand heranzuziehen. Neben den tatsächlichen Behandlungskosten sei der Verwaltungsaufwand des Sozialversicherungsträgers zu berücksichtigen; auch solle es nicht dem Schädiger zugutekommen, wenn der Sozialversicherungsträger durch günstige Vereinbarungen geringere als dem Pauschalbetrag entsprechende Krankenbehandlungskosten erziele. Werde der der Klägerin zustehende Anspruch nach diesen hypothetischen Kosten beurteilt, dann sei es nicht erforderlich, darauf einzugehen, ob überhaupt der gesamte von der klagenden Partei in Anspruch genommene Zeitraum als Zeit der Krankenbehandlung anzusehen sei und ob das Pauschale nur für die Zeit gebühre, in der Karla R Krankengeld bezog. Das Erstgericht habe zutreffend den hypothetischen Privataufwand als gerechtfertigt angesehen, doch reiche der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, in welcher Höhe dieser Aufwand anzunehmen sei, nicht aus. Das Erstgericht habe lediglich festgestellt, wie oft Karla R in der Ordination ihres Arztes war, nicht jedoch, wieviele dieser Besuche einer Behandlung der Unfallsfolgen dienten und wieviele lediglich den Zweck hatten, die Krankenstandsverlängerung zu protokollieren. Ordinationen, die ausschließlich den letztgenannten Zweck verfolgten, könnten nicht als "Krankenbehandlung" angesehen werden. Auch wenn derartige Protokollierungen der Krankenstandsverlängerung für die klagende Partei notwendig seien, handle es sich bei den dafür auflaufenden Kosten noch nicht um Krankenbehandlungskosten. Erst wenn die Zahl der der bloßen Krankenbehandlung dienenden Ordinationen feststehe, sei eine Entscheidung darüber möglich, in welcher Höhe der Anspruch der klagenden Partei berechtigt sei.
Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen beider Parteien nicht Folge.