Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist teilweise begrundet.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Sozialversicherungsträger habe hinsichtlich der Krankenbehandlungskosten nur dann Anspruch auf Ersatz des Pauschalbetrages in Höhe des halben Krankengeldes, wenn er Leistungen in dieser Höhe erbracht habe, während er andernfalls nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Leistungen habe, kann nicht beigepflichtet werden. Eine solche Auslegung der Bestimmungen der §§ 328, 332 (4) ASVG. würde darauf hinauslaufen, daß der auf Grund dieser Gesetzesstellen errechnete Pauschalbetrag nur als Obergrenze des dem Sozialversicherungsträger gebührenden Ersatzes in Betracht käme. Eine derartige Auslegung würde dem Wortlaut und Sinn der angeführten Gesetzesstellen, die eine Pauschalierung ohne jede Einschränkung vorsehen, nicht gerecht. Grundsätzlich hat der Sozialversicherungsträger im Verhältnis zum Schädiger Anspruch auf Ersatz des vollen Pauschalbetrages. Von einem Verstoß gegen den im B-VG. verankerten Grundsatz der Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz oder die Bestimmung des Staatsvertrages, die eine Diskriminierung einzelner Staatsbürger durch gesetzliche Bestimmungen hintanhalten soll, kann nicht allein aus dem Gründe gesprochen werden, weil den Sozialversicherungsträgern die Pauschalierung bestimmter Ersatzbeträge ermöglicht wird.Der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Sozialversicherungsträger habe hinsichtlich der Krankenbehandlungskosten nur dann Anspruch auf Ersatz des Pauschalbetrages in Höhe des halben Krankengeldes, wenn er Leistungen in dieser Höhe erbracht habe, während er andernfalls nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Leistungen habe, kann nicht beigepflichtet werden. Eine solche Auslegung der Bestimmungen der Paragraphen 328, 332, (4) ASVG. würde darauf hinauslaufen, daß der auf Grund dieser Gesetzesstellen errechnete Pauschalbetrag nur als Obergrenze des dem Sozialversicherungsträger gebührenden Ersatzes in Betracht käme. Eine derartige Auslegung würde dem Wortlaut und Sinn der angeführten Gesetzesstellen, die eine Pauschalierung ohne jede Einschränkung vorsehen, nicht gerecht. Grundsätzlich hat der Sozialversicherungsträger im Verhältnis zum Schädiger Anspruch auf Ersatz des vollen Pauschalbetrages. Von einem Verstoß gegen den im B-VG. verankerten Grundsatz der Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz oder die Bestimmung des Staatsvertrages, die eine Diskriminierung einzelner Staatsbürger durch gesetzliche Bestimmungen hintanhalten soll, kann nicht allein aus dem Gründe gesprochen werden, weil den Sozialversicherungsträgern die Pauschalierung bestimmter Ersatzbeträge ermöglicht wird.
Aus dem Umstand, daß es sich um eine vom Gesetzgeber selbst vorgesehene Bewertung des an den Sozialversicherungsträger übergegangenen Schadenersatzanspruches des Verletzten handelt, kann aber entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht gefolgert werden, daß eine mißbräuchliche Rechtsausübung überhaupt nicht in Betracht kommen könne. Es darf nicht übersehen werden, daß es sich bei dieser auf die Bestimmungen der §§ 1542, 1524 RVO. zurückgehenden Schadensberechnung um eine nur auf den Regelfall zugeschnittene Berechnungsart handelt, die im Einzelfall wesentlich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen kann. In der Deutschen Bundesrepublik wird daher in Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß dem Begehren auf Zahlung des vollen Pauschalbetrages der Einwand der mißbräuchlichen Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann. Auch im Rahmen des § 1542 RVO. gelte der allgemeine Grundsatz, daß eine mißbräuchliche Rechtsausübung unzulässig sei. Mißbräuchliche Rechtsausübung liege vor, wenn der Sozialversicherungsträger vom Schädiger auf Grund der in den §§ 1542, 1524 RVO. zugelassenen Pauschalierung wesentlich mehr verlange, als die Heilungskosten betragen hätten, wenn der Beschädigte nicht sozialversichert gewesen wäre (vgl. Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht[6], S. 685 f., Geigel, Der Haftpflichtprozeß[11], S. 781 f., die Bundesgerichtshofentscheidungen BGHZ. 12, S. 154 und VersR. 1956, S. 178).Aus dem Umstand, daß es sich um eine vom Gesetzgeber selbst vorgesehene Bewertung des an den Sozialversicherungsträger übergegangenen Schadenersatzanspruches des Verletzten handelt, kann aber entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht gefolgert werden, daß eine mißbräuchliche Rechtsausübung überhaupt nicht in Betracht kommen könne. Es darf nicht übersehen werden, daß es sich bei dieser auf die Bestimmungen der Paragraphen 1542, 1524, RVO. zurückgehenden Schadensberechnung um eine nur auf den Regelfall zugeschnittene Berechnungsart handelt, die im Einzelfall wesentlich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen kann. In der Deutschen Bundesrepublik wird daher in Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß dem Begehren auf Zahlung des vollen Pauschalbetrages der Einwand der mißbräuchlichen Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann. Auch im Rahmen des Paragraph 1542, RVO. gelte der allgemeine Grundsatz, daß eine mißbräuchliche Rechtsausübung unzulässig sei. Mißbräuchliche Rechtsausübung liege vor, wenn der Sozialversicherungsträger vom Schädiger auf Grund der in den Paragraphen 1542, 1524, RVO. zugelassenen Pauschalierung wesentlich mehr verlange, als die Heilungskosten betragen hätten, wenn der Beschädigte nicht sozialversichert gewesen wäre vergleiche Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht[6], S. 685 f., Geigel, Der Haftpflichtprozeß[11], S. 781 f., die Bundesgerichtshofentscheidungen BGHZ. 12, S. 154 und VersR. 1956, S. 178).
Die Zulässigkeit des Einwandes der mißbräuchlichen Rechtsausübung muß auch für den österreichischen Rechtsbereich bejaht werden (vgl. ZVR. 1959, Nr. 30, in der auch auf die Entscheidungen 2 Ob 178/57 = ZVR. 1957, Nr. 185 und 2 Ob 475/57 = EvBl. 1958, Nr. 24 Bezug genommen wird; vgl. zur Unzulässigkeit einer sittenwidrigen Rechtsausübung auch Klang Komm.[2] zu § 1295 (2) ABGB. S. 41 f. bei Anm. 93 und S. 44 bei Anm. 114).Die Zulässigkeit des Einwandes der mißbräuchlichen Rechtsausübung muß auch für den österreichischen Rechtsbereich bejaht werden vergleiche ZVR. 1959, Nr. 30, in der auch auf die Entscheidungen 2 Ob 178/57 = ZVR. 1957, Nr. 185 und 2 Ob 475/57 = EvBl. 1958, Nr. 24 Bezug genommen wird; vergleiche zur Unzulässigkeit einer sittenwidrigen Rechtsausübung auch Klang Komm.[2] zu Paragraph 1295, (2) ABGB. S. 41 f. bei Anmerkung 93 und S. 44 bei Anmerkung 114).
Von einer mißbräuchlichen Rechtsausübung kann allerdings entgegen der Meinung des Beklagten nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Pauschalbetrag die vom Sozialversicherungsträger für die Krankenbehandlung erbrachten Geldleistungen übersteigt. Abgesehen davon, daß die Geldleistungen für Ärztekosten und Medikamente den hohen Verwaltungsaufwand unberücksichtigt lassen, der dem Sozialversicherungsträger bei Erfüllung seiner Aufgaben entsteht und der anteilsmäßig die einzelnen Leistungen belastet, soll es auch nicht dem Schädiger zugute kommen, wenn es den Sozialversicherungsträgern gelungen sein sollte, durch Vereinbarungen mit den ärztlichen Standesorganisationen und durch sonstige Maßnahmen die Krankenpflegekosten niedriger zu halten, als sie im Falle einer privatärztlichen Behandlung wären.
Als Maßstab bei der Beurteilung der Frage, ob eine sittenwidrige und demnach mißbräuchliche Rechtsausübung vorliege, kann daher nur der Aufwand gelten, der dem Verletzten zu ersetzen gewesen wäre, wenn er nicht sozialversichert gewesen wäre.
Schließlich kann auch der vom Beklagten in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung nicht beigepflichtet werden, daß bei der Ermittlung des Pauschalbetrages nur jene Tage berücksichtigt werden dürften, an denen eine ärztliche Behandlung stattgefunden habe. Die Formulierung des § 328 ASVG., "für jeden Tag der Dauer einer solchen Behandlung", läßt keinen Zweifel daran, daß es auf die ganze Behandlungsdauer ankommt und nicht auf einzelne Behandlungstage. Der Schluß, den der Beklagte aus der nicht wörtlich gleichen Formulierung der §§ 130 (3), 317, 320, 328 ASVG. zieht, ist nicht begrundet. Mit der Formulierung "Dauer der Behandlung" im § 328 ASVG. wird ebenso ein zusammenhängender Zeitraum bezeichnet wie mit dem Ausdruck "Behandlungszeit" in den §§ 130 (3) und 317 ASVG. oder mit dem Ausdruck "Heilverfahren" im § 320 ASVG. Daß etwa der hier in Betracht kommende Zeitraum durch Zwischenzeiten mit erkennbar abgeschlossener Behandlung unterbrochen worden wäre, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht gesagt werden.Schließlich kann auch der vom Beklagten in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung nicht beigepflichtet werden, daß bei der Ermittlung des Pauschalbetrages nur jene Tage berücksichtigt werden dürften, an denen eine ärztliche Behandlung stattgefunden habe. Die Formulierung des Paragraph 328, ASVG., "für jeden Tag der Dauer einer solchen Behandlung", läßt keinen Zweifel daran, daß es auf die ganze Behandlungsdauer ankommt und nicht auf einzelne Behandlungstage. Der Schluß, den der Beklagte aus der nicht wörtlich gleichen Formulierung der Paragraphen 130, (3), 317, 320, 328 ASVG. zieht, ist nicht begrundet. Mit der Formulierung "Dauer der Behandlung" im Paragraph 328, ASVG. wird ebenso ein zusammenhängender Zeitraum bezeichnet wie mit dem Ausdruck "Behandlungszeit" in den Paragraphen 130, (3) und 317 ASVG. oder mit dem Ausdruck "Heilverfahren" im Paragraph 320, ASVG. Daß etwa der hier in Betracht kommende Zeitraum durch Zwischenzeiten mit erkennbar abgeschlossener Behandlung unterbrochen worden wäre, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht gesagt werden.
Die Berechnung des Pauschalbetrages durch die Klägerin entspricht daher den hier in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Pauschalbetrag übersteigt den mit 3064 S festgestellten hypothetischen Aufwand für eine privatärztliche Behandlung sowohl absolut als auch relativ so wesentlich, daß das Beharren auf Zahlung des den letzteren Aufwand übersteigenden Teiles des Pauschalbetrages als mißbräuchliche Rechtsausübung beurteilt und demnach abgewiesen werden muß.