Die Revision des Beklagten ist zulässig, sie ist zum Teil auch berechtigt.
Der Beklagte vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, das Berufungsgericht sei aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht davon ausgegangen, daß das Erstgericht seinen Wiedereröffnungsantrag zu Recht abgewiesen habe. Im übrigen wird in der Revision darauf hingewiesen, daß zwischen der Klägerin und D***** ein Leihvertrag zustande kam. Ausgehend davon habe D***** gemäß § 972 ABGB das Recht erworben, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Da ein näher bestimmter Gebrauch nicht vereinbart worden sei, sei vom ordentlichen Gebrauch der Sache auszugehen, der bei einem Auto zwangsläufig in der mechanisierten Fortbewegung bestehe. Es sei daher irrelevant, ob die Klägerin, hätte sie D***** danach gefragt, Probefahrten mit potentiellen Kunden abgelehnt hätte. Da eine nähere Vereinbarung über die Zulässigkeit von Probefahrten nicht getroffen worden sei, könne nicht von ihrer Unzulässigkeit ausgegangen werden. Im Hinblick auf den Neuwert des Fahrzeuges wäre es Rechtspflicht der klagenden Partei gewesen, auf das Nichtbestehen bzw die Notwendigkeit einer Kaskoversicherung aufmerksam zu machen. Damit habe aber nicht nur D***** gegenüber der beklagten Partei, sondern auch die klagende Partei gegenüber der beklagten Partei die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt, wobei bei entsprechender Aufklärung der Unfall nicht eingetreten wäre, weil sich der Beklagte nicht bereitgefunden hätte, unter diesen Umständen das Fahrzeug zu lenken.Der Beklagte vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, das Berufungsgericht sei aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht davon ausgegangen, daß das Erstgericht seinen Wiedereröffnungsantrag zu Recht abgewiesen habe. Im übrigen wird in der Revision darauf hingewiesen, daß zwischen der Klägerin und D***** ein Leihvertrag zustande kam. Ausgehend davon habe D***** gemäß Paragraph 972, ABGB das Recht erworben, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Da ein näher bestimmter Gebrauch nicht vereinbart worden sei, sei vom ordentlichen Gebrauch der Sache auszugehen, der bei einem Auto zwangsläufig in der mechanisierten Fortbewegung bestehe. Es sei daher irrelevant, ob die Klägerin, hätte sie D***** danach gefragt, Probefahrten mit potentiellen Kunden abgelehnt hätte. Da eine nähere Vereinbarung über die Zulässigkeit von Probefahrten nicht getroffen worden sei, könne nicht von ihrer Unzulässigkeit ausgegangen werden. Im Hinblick auf den Neuwert des Fahrzeuges wäre es Rechtspflicht der klagenden Partei gewesen, auf das Nichtbestehen bzw die Notwendigkeit einer Kaskoversicherung aufmerksam zu machen. Damit habe aber nicht nur D***** gegenüber der beklagten Partei, sondern auch die klagende Partei gegenüber der beklagten Partei die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt, wobei bei entsprechender Aufklärung der Unfall nicht eingetreten wäre, weil sich der Beklagte nicht bereitgefunden hätte, unter diesen Umständen das Fahrzeug zu lenken.
Weiters wird in der Revision geltend gemacht, das Rechtsverhältnis zwischen der klagenden Partei, D***** und dem Beklagten sei den Bestimmungen des § 1313a ABGB zu unterstellen, da im Sinne dieser Bestimmung die gesetzlichen Schuldverhältnisse den vertraglichen gleichzustellen seien. Es bestehe bei einem Fahrzeug wie dem unfallsgegenständlichen Bugatti eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufklärung im vorstehend bezeichneten Umfang, sowie überhaupt hinsichtlich der Eigenschaften dieses Fahrzeuges; darüber hinaus bestehe diese Verpflichtung auch aus dem zwischen De C***** und der klagenden Partei abgeschlossenen Leihvertrag, der nach Rechtsansicht des Beklagten Schutzwirkungen zu seinen Gunsten entfalte, und zwar insoweit, als der Beklagte einen Anspruch darauf besaß, über die vorbezeichneten Umstände aufgeklärt zu werden. Das Verhalten von D***** müßte zu einer Haftung der klagenden Partei führen, die für ein Verschulden von D***** wie für ihr eigenes einzustehen habe. Die klagende Partei treffe daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung ein ihr zurechenbares Mitverschulden, das zumindest mit der Hälfte des eingetretenen Schadens anzusetzen sei.Weiters wird in der Revision geltend gemacht, das Rechtsverhältnis zwischen der klagenden Partei, D***** und dem Beklagten sei den Bestimmungen des Paragraph 1313 a, ABGB zu unterstellen, da im Sinne dieser Bestimmung die gesetzlichen Schuldverhältnisse den vertraglichen gleichzustellen seien. Es bestehe bei einem Fahrzeug wie dem unfallsgegenständlichen Bugatti eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufklärung im vorstehend bezeichneten Umfang, sowie überhaupt hinsichtlich der Eigenschaften dieses Fahrzeuges; darüber hinaus bestehe diese Verpflichtung auch aus dem zwischen De C***** und der klagenden Partei abgeschlossenen Leihvertrag, der nach Rechtsansicht des Beklagten Schutzwirkungen zu seinen Gunsten entfalte, und zwar insoweit, als der Beklagte einen Anspruch darauf besaß, über die vorbezeichneten Umstände aufgeklärt zu werden. Das Verhalten von D***** müßte zu einer Haftung der klagenden Partei führen, die für ein Verschulden von D***** wie für ihr eigenes einzustehen habe. Die klagende Partei treffe daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung ein ihr zurechenbares Mitverschulden, das zumindest mit der Hälfte des eingetretenen Schadens anzusetzen sei.
Diese Ausführungen sind zum Teil zutreffend.
Insoweit in der Revision gerügt wird, daß das Berufungsgericht zu Unrecht den Standpunkt des Erstgerichtes, es habe eine Wiedereröffnung des Verfahrens nicht zu erfolgen, geteilt habe, werden Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 194), deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat und die daher mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, aaO, Rz 3 zu § 503).Insoweit in der Revision gerügt wird, daß das Berufungsgericht zu Unrecht den Standpunkt des Erstgerichtes, es habe eine Wiedereröffnung des Verfahrens nicht zu erfolgen, geteilt habe, werden Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 194,), deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat und die daher mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, aaO, Rz 3 zu Paragraph 503,).
Im übrigen ist bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes zunächst einmal davon auszugehen, daß der Beklagte durch eine massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Unfall herbeigeführt und dadurch das im Eigentum der klagenden Partei stehende Fahrzeug schwer beschädigt hat. An der Haftung des Beklagten gegenüber der klagenden Partei kann daher kein Zweifel sein.
Allerdings hat sich auch der Vertragspartner der klagenden Partei D***** rechtswidrig verhalten, indem er den Beklagten zur Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geradezu aufgefordert hat. Zu prüfen bleibt daher, ob und inwieweit das Verhalten von D***** der klagenden Partei als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten ist.
Ausgehend von den Feststellungen gab es keine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen und hat der zwischen der klagenden Partei und D***** abgeschlossene Leihvertrag auch nicht solche Schutz- und Sorgfaltspflichten, wie sie der Beklagte geltend macht, beinhaltet. D***** hätte nämlich das Fahrzeug dem Beklagten gar nicht überlassen dürfen. Gemäß § 37 IPRG ist auf den zwischen D***** und der klagenden Partei abgeschlossenen Leihvertrag italienisches Recht anzuwenden - unter einseitig verpflichtenden Verträgen im Sinne des § 37 IPRG sind in Wahrheit unentgeltliche Verträge zu verstehen (Schwimann in Rummel2, Rz 1 zu § 37 IPRG mwN) - und ist nach Art 1804 Abs 2 CC es dem Entlehner nicht gestattet, die Nutzung der Sache ohne Einwilligung einem Dritten zu überlassen. Eine derartige Einwilligung des Verleihers (der klagenden Partei) lag im vorliegenden Fall aber nicht vor.Ausgehend von den Feststellungen gab es keine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen und hat der zwischen der klagenden Partei und D***** abgeschlossene Leihvertrag auch nicht solche Schutz- und Sorgfaltspflichten, wie sie der Beklagte geltend macht, beinhaltet. D***** hätte nämlich das Fahrzeug dem Beklagten gar nicht überlassen dürfen. Gemäß Paragraph 37, IPRG ist auf den zwischen D***** und der klagenden Partei abgeschlossenen Leihvertrag italienisches Recht anzuwenden - unter einseitig verpflichtenden Verträgen im Sinne des Paragraph 37, IPRG sind in Wahrheit unentgeltliche Verträge zu verstehen (Schwimann in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 37, IPRG mwN) - und ist nach Artikel 1804, Absatz 2, CC es dem Entlehner nicht gestattet, die Nutzung der Sache ohne Einwilligung einem Dritten zu überlassen. Eine derartige Einwilligung des Verleihers (der klagenden Partei) lag im vorliegenden Fall aber nicht vor.
Daraus folgt aber noch nicht, daß das Verhalten von D***** nicht doch der klagenden Partei zuzurechnen wäre. Es stellt sich nämlich die Frage der Zurechnung von Gehilfenverhalten auf Seite des Geschädigten bei deliktischer Schädigung. Zu dieser Frage wird für den Bereich des EKHG in Lehre (Grassl - Palten Gehilfenmitverschulden, Fremdversicherung und anderes JBl 1992, 501 [506]; Kletecka, Mitverschulden durch Gehilfenverhalten, 13, 35) und Rechtsprechung (RZ 1963, 33; ZVR 1965/65; SZ 42/139) übereinstimmend die Ansicht vertreten, daß der Halter durch analoge Anwendung des § 19 Abs 2 EKHG bei seinen eigenen Ersatzansprüchen das Verschulden der von ihm beim Betrieb des Fahrzeuges eingesetzten Personen zu vertreten hat. Diese Gesetzesanalogie ergibt sich daraus, daß nicht nur im § 19 Abs 2 EKHG, sondern auch in weiteren Vorschriften dieses Gesetzes die Verantwortung des Halters für das Verhalten seiner Leute angeordnet ist (§ 6 Abs 1 und § 9 Abs 2), die Zurechnung des Gehilfenverhaltens stellt daher ein allgemeines Prinzip dieses Gesetzes dar (siehe Grassl-Palten aaO, 506). Im vorliegenden Fall ist nun der Schaden beim Betrieb des Kraftwagens der klagenden Partei eingetreten und ist auch unbestritten, daß die klagende Partei Halter des beschädigten Fahrzeuges ist. Daß die klagende Partei auch Eigentümerin dieses Fahrzeuges ist, hindert die Anwendung des EKHG nicht (RZ 1963, 33). Weiters ist auch D***** mit Willen der klagenden Partei beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig gewesen, er hatte eine mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zusammenhängende Aufgabe mit dem Willen des Betriebsunternehmers wahrzunehmen (Apathy, Komm z EKHG, Rz 2 zu § 19); daß die konkrete Fahrt nicht im Interesse des Halters lag, ändert daran nichts (Apathy, aaO). Die Tätigkeit von D***** war auch für den Unfall ursächlich, weil er dem Beklagten die Lenkung des Fahrzeuges ermöglichte. Es ist daher - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - das Verhalten von D***** der klagenden Partei zuzurechnen, ohne daß auf die im übrigen überaus strittige Frage des "Gleichbehandlungsgebots" (siehe hiezu Kletecka, Mitverschulden durch Gehilfenverhalten und Karollus, Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem bei der Zurechnung von Gehilfenverhalten, ÖJZ 1994, 257 mwN) einzugehen ist.Daraus folgt aber noch nicht, daß das Verhalten von D***** nicht doch der klagenden Partei zuzurechnen wäre. Es stellt sich nämlich die Frage der Zurechnung von Gehilfenverhalten auf Seite des Geschädigten bei deliktischer Schädigung. Zu dieser Frage wird für den Bereich des EKHG in Lehre (Grassl - Palten Gehilfenmitverschulden, Fremdversicherung und anderes JBl 1992, 501 [506]; Kletecka, Mitverschulden durch Gehilfenverhalten, 13, 35) und Rechtsprechung (RZ 1963, 33; ZVR 1965/65; SZ 42/139) übereinstimmend die Ansicht vertreten, daß der Halter durch analoge Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG bei seinen eigenen Ersatzansprüchen das Verschulden der von ihm beim Betrieb des Fahrzeuges eingesetzten Personen zu vertreten hat. Diese Gesetzesanalogie ergibt sich daraus, daß nicht nur im Paragraph 19, Absatz 2, EKHG, sondern auch in weiteren Vorschriften dieses Gesetzes die Verantwortung des Halters für das Verhalten seiner Leute angeordnet ist (Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 2,), die Zurechnung des Gehilfenverhaltens stellt daher ein allgemeines Prinzip dieses Gesetzes dar (siehe Grassl-Palten aaO, 506). Im vorliegenden Fall ist nun der Schaden beim Betrieb des Kraftwagens der klagenden Partei eingetreten und ist auch unbestritten, daß die klagende Partei Halter des beschädigten Fahrzeuges ist. Daß die klagende Partei auch Eigentümerin dieses Fahrzeuges ist, hindert die Anwendung des EKHG nicht (RZ 1963, 33). Weiters ist auch D***** mit Willen der klagenden Partei beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig gewesen, er hatte eine mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zusammenhängende Aufgabe mit dem Willen des Betriebsunternehmers wahrzunehmen (Apathy, Komm z EKHG, Rz 2 zu Paragraph 19,); daß die konkrete Fahrt nicht im Interesse des Halters lag, ändert daran nichts (Apathy, aaO). Die Tätigkeit von D***** war auch für den Unfall ursächlich, weil er dem Beklagten die Lenkung des Fahrzeuges ermöglichte. Es ist daher - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - das Verhalten von D***** der klagenden Partei zuzurechnen, ohne daß auf die im übrigen überaus strittige Frage des "Gleichbehandlungsgebots" (siehe hiezu Kletecka, Mitverschulden durch Gehilfenverhalten und Karollus, Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem bei der Zurechnung von Gehilfenverhalten, ÖJZ 1994, 257 mwN) einzugehen ist.
Nach Ansicht des erkennenden Senates führt der Umstand, daß das Verhalten von D***** der klagenden Partei zuzurechnen ist, zu einer Verschuldensteilung. Zum einen ist dem Beklagten wohl ein besonders grobes verkehrswidriges Verhalten durch ein extremes Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorzuwerfen. Zum anderen ist allerdings D***** vorzuwerfen, daß er den zum Zeitpunkte des Unfalls noch minderjährigen Beklagten nahezu "überrumpelte", indem er am Pannenstreifen stehenblieb und zum Beklagten sagte, er solle schnell umsteigen und selbst weiterfahren; vor allem ist D***** aber vorzuwerfen, daß er den Beklagten zur Geschwindigkeitsüberschreitung aufforderte, nachdem er selbst bereits vorher die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hatte. D***** setzte durch dieses Verhalten den Beklagten unter erheblichen psychischen Druck ("Ehre als Rennfahrer"). Stellt man die Verhaltensweisen des Beklagten und jene von D***** gegenüber, ist nach Ansicht des erkennenden Senates eine Teilung des Schadens im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt.
Es war somit der Revision des Beklagten teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 43, 50 ZPO. Im ersten Verfahrensabschnitt des Verfahrens vor dem Erstgericht ist die Klägerin mit ca 41 % durchgedrungen, es hat daher der Beklagte ihr diesen Anteil an den Barauslagen (Pauschalgebühr von S 48.960, Zeugengebühr von S 1.500 und Sachverständigengebühren von S 30.919), sohin S 33.365,39. Im zweiten Verfahrensabschnitt ist die Klägerin mit rund der Hälfte ihres Anspruches durchgedrungen, so daß sie einen Anspruch auf Ersatz von 50 % der Barauslagen (Zeugengebühr von S 4.000, Sachverständigengebühren von S 4.484 und Dolmetschgebühr von SDie Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 43, 50, ZPO. Im ersten Verfahrensabschnitt des Verfahrens vor dem Erstgericht ist die Klägerin mit ca 41 % durchgedrungen, es hat daher der Beklagte ihr diesen Anteil an den Barauslagen (Pauschalgebühr von S 48.960, Zeugengebühr von S 1.500 und Sachverständigengebühren von S 30.919), sohin S 33.365,39. Im zweiten Verfahrensabschnitt ist die Klägerin mit rund der Hälfte ihres Anspruches durchgedrungen, so daß sie einen Anspruch auf Ersatz von 50 % der Barauslagen (Zeugengebühr von S 4.000, Sachverständigengebühren von S 4.484 und Dolmetschgebühr von S
2.760) hat. Der Kostenersatzanspruch der klagenden Partei im Verfahren erster Instanz beträgt sohin S 38.987,39. Der Beklagte ist im Verfahren erster Instanz mit 59 % durchgedrungen, sodaß er einen Anspruch auf Ersatz von 18 % der Verdienstsumme von S 96.408,- (darin enthalten Umsatzsteuer von S 16.068,-), sohin von S 17.353,44 hat. Der Kostenersatzanspruch der klagenden Partei beträgt sohin insgesamt S 21.633,95. Im Rechtsmittelverfahren wurden keine Barauslagen verzeichnet.