Rechtssatz RS0026798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026798
Geschäftszahl
2Ob276/62; 2Ob194/64; 2Ob776/64; 2Ob2136/96y
Entscheidungsdatum
13.06.1996
Rechtssatz
Der Halter des beschädigten Kraftfahrzeuges haftet auch dann für das Verschulden seines Betriebsgehilfen, wenn der klagsgegenständliche Schaden am Kraftfahrzeug dadurch entstand, daß der Betriebsgehilfe die Lenkung des Kraftwagens einem Dritten überließ, von dem er erkennen konnte, daß er infolge seiner Alkoholisierung hiezu nicht geeignet ist, und dieser Dritte mit dem Kraftwagen gegen eine Hausmauer fuhr. In einem solchen Fall wird der § 1302 ABGB modifiziert.Der Halter des beschädigten Kraftfahrzeuges haftet auch dann für das Verschulden seines Betriebsgehilfen, wenn der klagsgegenständliche Schaden am Kraftfahrzeug dadurch entstand, daß der Betriebsgehilfe die Lenkung des Kraftwagens einem Dritten überließ, von dem er erkennen konnte, daß er infolge seiner Alkoholisierung hiezu nicht geeignet ist, und dieser Dritte mit dem Kraftwagen gegen eine Hausmauer fuhr. In einem solchen Fall wird der Paragraph 1302, ABGB modifiziert.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 276/62
Entscheidungstext OGH 08.11.1962 2 Ob 276/62
Veröff: RZ 1963,33
- 2 Ob 194/64
Entscheidungstext OGH 25.06.1964 2 Ob 194/64
Veröff: ZVR 1965/65 S 74
- 2 Ob 776/64
Entscheidungstext OGH 29.10.1964 2 Ob 776/64
- 2 Ob 2136/96y
Entscheidungstext OGH 13.06.1996 2 Ob 2136/96y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0026798
Dokumentnummer
JJR_19621108_OGH0002_0020OB00276_6200000_001