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Entscheidung 2 Ob 214/25x×

Entscheidung 2 Ob 214/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob214/25x

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Barbara Jantscher, Rechtsanwältin in Feldbach, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Harb & Postl Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 10.791,74 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2025, GZ 6 R 99/25k-27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 6. Juni 2025, GZ 206 C 273/24d-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]           Die Klägerin kam im März 2022 bei einem Spaziergang im Zuge eines „Gerangels“ ihres Hundes mit dem von der Beklagten gehaltenen Berner Sennenhund zu Sturz und verletzte sich dabei. Der Hund der Beklagten konnte deshalb auf den Hund der Klägerin zulaufen, weil der Kunststoffverschluss der Leine brach und er entgegen seinen sonstige Gewohnheiten auch auf Zurufe der Beklagten nicht reagierte.

[2]           Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das Berufungsgericht ließ über Antrag der Klägerin die Revision nachträglich zur Frage zu, ob schon die fehlende Beherrschung eines sonst folgsamen Hundes durch Zurufen objektiv sorgfaltswidrig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

[4] 1. Gemäß Paragraph 1320, Absatz eins, Satz 2 ABGB ist derjenige, der das Tier hält, verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat.

[5] 2. Die Haftung des Tierhalters nach Paragraph 1320, ABGB ist aber keine volle Gefährdungshaftung. Die besondere Tiergefahr wird dadurch berücksichtigt, dass auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird (RS0030291 [T13]). Der Tierhalter hat zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt einhielt. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er auch für subjektiv nicht vorwerfbares Verhalten (RS0105089).

[6] 3. Die Anforderungen an den Tierhalter dürfen nicht überspannt werden (RS0030326; RS0030365). Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls (RS0030157; RS0030567). Ob dem Tierhalter daher der Nachweis der Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt gelungen ist, wirft – abgesehen von hier nicht vorliegender – korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung keine Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (RS0030157 [T10]).

[7] 4. Nach den Feststellungen hatte die Beklagte ihren Hund beim Spaziergang ohnehin angeleint. Der von ihr verwendete Kunststoffverschluss der Leine war der Größe ihres Hundes angemessen. Anhaltspunkte für eine einen Bruch oder Materialermüdung begünstigende Lagerung sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Bruch war unvorhersehbar. Schon diese Art der Verwahrung erfüllt die (objektiven) Sorgfaltsanforderungen des Paragraph 1320, ABGB vergleiche 3 Ob 2229/96g [nicht erkennbarer Bruch eines Karabiners]), sodass sich die vom Berufungsgericht und der Revision angesprochenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der (fehlenden) Beherrschung eines sonst folgsamen Hundes durch Zurufen nicht stellen.

[8] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, weshalb ihre Revisionsbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (RS0035962, RS0035979).

Textnummer

E146586

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00214.25X.0120.000

Im RIS seit

09.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260120_OGH0002_0020OB00214_25X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030157 Rechtssatz 08.11.1979Zivilrecht
Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein. (hier: Viehweide im Alpgebiet)
RS0030291 Rechtssatz 13.01.1954Zivilrecht
Die Haftung des Tierhalters nach § 1320 ABGB ist grundsätzlich Verschuldenshaftung und nicht Erfolgshaftung.
RS0030326 Rechtssatz 24.10.1956Zivilrecht
1. Das Erfordernis der Beaufsichtigung eines Tieres darf nicht überspannt werden; der Tierhalter hat das vorzukehren, was von ihm unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tieres billigerweise erwartet werden kann. Zu einer ausdehnenden Auslegung …
RS0030365 Rechtssatz 14.09.1972Zivilrecht
Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verwahrung darf nicht überspannt werden. Es kann vom Tierhalter nicht eine Verwahrung von in der Regel gutmütigen und ungefährlichen Haustieren verlangt werden, die jede nur denkbare Beschädigung mit Sicherheit ausschli …
RS0030567 Rechtssatz 27.04.1993Zivilrecht
Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Es trifft daher nicht zu, dass ein Hund in ländlicher Umgebung stets frei herumlaufen darf.
RS0105089 Rechtssatz 10.07.1996Zivilrecht
Der Tierhalter hat bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Er hat daher zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt; misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn au …