[3] Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO): [3] Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[4] 1. Gemäß § 1320 Abs 1 Satz 2 ABGB ist derjenige, der das Tier hält, verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. [4] 1. Gemäß Paragraph 1320, Absatz eins, Satz 2 ABGB ist derjenige, der das Tier hält, verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat.
[5] 2. Die Haftung des Tierhalters nach § 1320 ABGB ist aber keine volle Gefährdungshaftung. Die besondere Tiergefahr wird dadurch berücksichtigt, dass auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird (RS0030291 [T13]). Der Tierhalter hat zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt einhielt. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er auch für subjektiv nicht vorwerfbares Verhalten (RS0105089). [5] 2. Die Haftung des Tierhalters nach Paragraph 1320, ABGB ist aber keine volle Gefährdungshaftung. Die besondere Tiergefahr wird dadurch berücksichtigt, dass auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird (RS0030291 [T13]). Der Tierhalter hat zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt einhielt. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er auch für subjektiv nicht vorwerfbares Verhalten (RS0105089).
[6] 3. Die Anforderungen an den Tierhalter dürfen nicht überspannt werden (RS0030326; RS0030365). Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls (RS0030157; RS0030567). Ob dem Tierhalter daher der Nachweis der Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt gelungen ist, wirft – abgesehen von hier nicht vorliegender – korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0030157 [T10]). [6] 3. Die Anforderungen an den Tierhalter dürfen nicht überspannt werden (RS0030326; RS0030365). Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls (RS0030157; RS0030567). Ob dem Tierhalter daher der Nachweis der Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt gelungen ist, wirft – abgesehen von hier nicht vorliegender – korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung keine Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (RS0030157 [T10]).
[7] 4. Nach den Feststellungen hatte die Beklagte ihren Hund beim Spaziergang ohnehin angeleint. Der von ihr verwendete Kunststoffverschluss der Leine war der Größe ihres Hundes angemessen. Anhaltspunkte für eine einen Bruch oder Materialermüdung begünstigende Lagerung sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Bruch war unvorhersehbar. Schon diese Art der Verwahrung erfüllt die (objektiven) Sorgfaltsanforderungen des § 1320 ABGB (vgl 3 Ob 2229/96g [nicht erkennbarer Bruch eines Karabiners]), sodass sich die vom Berufungsgericht und der Revision angesprochenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der (fehlenden) Beherrschung eines sonst folgsamen Hundes durch Zurufen nicht stellen. [7] 4. Nach den Feststellungen hatte die Beklagte ihren Hund beim Spaziergang ohnehin angeleint. Der von ihr verwendete Kunststoffverschluss der Leine war der Größe ihres Hundes angemessen. Anhaltspunkte für eine einen Bruch oder Materialermüdung begünstigende Lagerung sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Bruch war unvorhersehbar. Schon diese Art der Verwahrung erfüllt die (objektiven) Sorgfaltsanforderungen des Paragraph 1320, ABGB vergleiche 3 Ob 2229/96g [nicht erkennbarer Bruch eines Karabiners]), sodass sich die vom Berufungsgericht und der Revision angesprochenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der (fehlenden) Beherrschung eines sonst folgsamen Hundes durch Zurufen nicht stellen.
[8] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, weshalb ihre Revisionsbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (RS0035962, RS0035979). [8] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, weshalb ihre Revisionsbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (RS0035962, RS0035979).