Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes mit der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur erforderlichen Verwahrung eines Tieres nicht im Einklang steht; sie ist auch berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist allerdings nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Es werden nämlich nur Feststellungsmängel geltend gemacht, die mit der rechtlichen Beurteilung der Sache im Zusammenhang stehen. Die entsprechenden Ausführungen gehören daher zur Rechtsrüge (JBl 1982, 311; EF 34.501; SZ 23/175 ua) und werden im folgenden behandelt.
Unbestritten und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl RZ 1992/32 mwN) entsprechend ist der Beklagte Halter des Tieres. Gemäß § 1320 Satz 2 ABGB ist er daher zum Ersatz des dem Kläger durch das Tier verursachten Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.Unbestritten und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche RZ 1992/32 mwN) entsprechend ist der Beklagte Halter des Tieres. Gemäß Paragraph 1320, Satz 2 ABGB ist er daher zum Ersatz des dem Kläger durch das Tier verursachten Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.
Die angeführte Bestimmung wurde in der älteren Rechtsprechung und wird zum Teil im Schrifttum dahin verstanden, daß damit eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast festgelegt wird (so ZVR 1980/276; ZVR 1980/158; SZ 52/86; SZ 27/8 ua; Harrer in Schwimann Rz 20, 21 zu § 1320 und in JBl 1996, 21). Diese Ansicht entspricht zwar den Ausführungen in dem von der Kommission des Herrenhauses für Justizgegenstände zur 3.Teilnovelle erstatteten Bericht (s Mat zur 3. TN 396). In der Entscheidung EvBl 1982/43 = JBl 1982,150 (zust Koziol) hat der Oberste Gerichtshof aber unter Berufung auf Ehrenzweig (System2 II/1, 676), Gschnitzer (Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 181), Koziol (Haftpflichtrecht II 329; nunmehr II2 406) und Wolff (in Klang2 VI 110) darauf hingewiesen, daß es nach dem Gesetzeswortlaut bedeutungslos ist, aus welchen Gründen die notwendige Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres unterlassen wurde. Daraus wurde gefolgert, daß der Tierhalter auch dann hafte, wenn die objektiv erforderlichen Maßnahmen schuldlos unterblieben sind. Diese Ansicht vertreten jetzt auch Ehrenzweig/Mayrhofer (Schuldrecht3 300) und Reischauer (in Rummel2 Rz 20 zu § 1320). In der Folge hat der Oberste Gerichtshof mehrfach wiederholt, daß nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, ob der Tierhalter für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat (RZ 1985/28; RZ 1983/27; 1 Ob 564/89 ua). Kommt es aber nur auf die Einhaltung der objektiven Sorgfalt an, ist es unbeachtlich, aus welchen Gründen der Halter nicht in der Lage war, den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab einzuhalten. Damit ist klargestellt, daß - den Materialien folgend - den Tierhalter keine volle Gefährdungs- (ja sogar Erfolgs-)haftung trifft (vgl Reischauer aaO Rz 20, 21). Die in § 1320 ABGB normierte Beweislastumkehr bezieht sich somit ausschließlich auf die Frage der Rechtswidrigkeit (vgl Ehrenzweig/Mayrhofer aaO). Mißlingt dem Tierhalter dieser Beweis der ordnungsgemäßen Verwahrung und Beaufsichtigung, haftet er für rechtswidriges wenn auch schuldloses Verhalten.Die angeführte Bestimmung wurde in der älteren Rechtsprechung und wird zum Teil im Schrifttum dahin verstanden, daß damit eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast festgelegt wird (so ZVR 1980/276; ZVR 1980/158; SZ 52/86; SZ 27/8 ua; Harrer in Schwimann Rz 20, 21 zu Paragraph 1320 und in JBl 1996, 21). Diese Ansicht entspricht zwar den Ausführungen in dem von der Kommission des Herrenhauses für Justizgegenstände zur 3.Teilnovelle erstatteten Bericht (s Mat zur 3. TN 396). In der Entscheidung EvBl 1982/43 = JBl 1982,150 (zust Koziol) hat der Oberste Gerichtshof aber unter Berufung auf Ehrenzweig (System2 II/1, 676), Gschnitzer (Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 181), Koziol (Haftpflichtrecht römisch zwei 329; nunmehr II2 406) und Wolff (in Klang2 römisch sechs 110) darauf hingewiesen, daß es nach dem Gesetzeswortlaut bedeutungslos ist, aus welchen Gründen die notwendige Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres unterlassen wurde. Daraus wurde gefolgert, daß der Tierhalter auch dann hafte, wenn die objektiv erforderlichen Maßnahmen schuldlos unterblieben sind. Diese Ansicht vertreten jetzt auch Ehrenzweig/Mayrhofer (Schuldrecht3 300) und Reischauer (in Rummel2 Rz 20 zu Paragraph 1320,). In der Folge hat der Oberste Gerichtshof mehrfach wiederholt, daß nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, ob der Tierhalter für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat (RZ 1985/28; RZ 1983/27; 1 Ob 564/89 ua). Kommt es aber nur auf die Einhaltung der objektiven Sorgfalt an, ist es unbeachtlich, aus welchen Gründen der Halter nicht in der Lage war, den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab einzuhalten. Damit ist klargestellt, daß - den Materialien folgend - den Tierhalter keine volle Gefährdungs- (ja sogar Erfolgs-)haftung trifft vergleiche Reischauer aaO Rz 20, 21). Die in Paragraph 1320, ABGB normierte Beweislastumkehr bezieht sich somit ausschließlich auf die Frage der Rechtswidrigkeit vergleiche Ehrenzweig/Mayrhofer aaO). Mißlingt dem Tierhalter dieser Beweis der ordnungsgemäßen Verwahrung und Beaufsichtigung, haftet er für rechtswidriges wenn auch schuldloses Verhalten.
Das Maß der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung ist in elastischer und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragender Weise zu bestimmen. Dabei spielen die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und die Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Rolle (EvBl 1982/43 = JBl 1982, 150; 1 Ob 564/89; 1 Ob 670/82; 1 Ob 683/82, 7 Ob 796/82). Es ist nicht nur das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu prüfen (RZ 1983/27; EvBl 1982/43 = JBl 1982, 150; Reischauer aaO Rz 12 zu § 1320).Das Maß der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung ist in elastischer und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragender Weise zu bestimmen. Dabei spielen die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und die Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Rolle (EvBl 1982/43 = JBl 1982, 150; 1 Ob 564/89; 1 Ob 670/82; 1 Ob 683/82, 7 Ob 796/82). Es ist nicht nur das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu prüfen (RZ 1983/27; EvBl 1982/43 = JBl 1982, 150; Reischauer aaO Rz 12 zu Paragraph 1320,).
Stehen mehrere Verwahrungsorte zur Verfügung, so ist unter den dargelegten Gesichtspunkten die Verwahrung an jenem Ort "erforderlich" im Sinne des § 1320 Satz 2 ABGB, an dem die Gefahr der Verursachung eines Schadens möglichst gering ist. Bei mehreren sonst gleichwertigen Möglichkeiten einer Verwahrung muß daher vom Tierhalter verlangt werden, daß er das Tier nicht an einem Ort verwahrt, an dem mit größerer Wahrscheinlichkeit als an den anderen Orten mit einem Verhalten des Tieres zu rechnen ist, das zu einem Schaden an Personen oder Sachen führen kann. Er muß das Tier dann an einem der anderen Orte verwahren. Den Tierhalter befreit es in einem solchen Fall entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes noch nicht, wenn er das Tier auf eine Weise anbindet, von der er annehmen darf, daß es sich nicht losreißen kann, weil er die Gefahr des - jedenfalls bei bloß gewöhnlicher Art der Verwahrung nie mit vollständiger Sicherheit auszuschließenden - Losreißens erhöht hat. Er hat dann nicht die von ihm objektiv zu erwartende Sorgfalt angewendet. Ob etwas anderes gilt, wenn der Tierhalter unter solchen Umständen der erhöhten Gefahr durch eine besonders sichere Art der Verwahrung Rechnung zu tragen sucht, ist hier nicht zu erörtern, weil dies nicht geschah.Stehen mehrere Verwahrungsorte zur Verfügung, so ist unter den dargelegten Gesichtspunkten die Verwahrung an jenem Ort "erforderlich" im Sinne des Paragraph 1320, Satz 2 ABGB, an dem die Gefahr der Verursachung eines Schadens möglichst gering ist. Bei mehreren sonst gleichwertigen Möglichkeiten einer Verwahrung muß daher vom Tierhalter verlangt werden, daß er das Tier nicht an einem Ort verwahrt, an dem mit größerer Wahrscheinlichkeit als an den anderen Orten mit einem Verhalten des Tieres zu rechnen ist, das zu einem Schaden an Personen oder Sachen führen kann. Er muß das Tier dann an einem der anderen Orte verwahren. Den Tierhalter befreit es in einem solchen Fall entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes noch nicht, wenn er das Tier auf eine Weise anbindet, von der er annehmen darf, daß es sich nicht losreißen kann, weil er die Gefahr des - jedenfalls bei bloß gewöhnlicher Art der Verwahrung nie mit vollständiger Sicherheit auszuschließenden - Losreißens erhöht hat. Er hat dann nicht die von ihm objektiv zu erwartende Sorgfalt angewendet. Ob etwas anderes gilt, wenn der Tierhalter unter solchen Umständen der erhöhten Gefahr durch eine besonders sichere Art der Verwahrung Rechnung zu tragen sucht, ist hier nicht zu erörtern, weil dies nicht geschah.
Es sind daher, wie dies in der Revision mit Recht verlangt wird, Feststellungen darüber notwendig, ob dadurch, daß der Beklagte das Pferd in der Nähe eines Transformators verwahrt hat, gegenüber anderen ihm zur Verfügung stehenden Orten der Verwahrung die Gefahr wesentlich erhöht wurde, daß sich das Pferd loszureißen versuchen wird. War dies der Fall, so hat er nach dem Gesagten nicht für die erforderliche Verwahrung des Pferdes gesorgt und hat dem Kläger daher gemäß § 1320 Satz 2 ABGB den verursachten Schaden zu ersetzen. Wurde hingegen durch die Art der Verwahrung die Gefahr des Losreißens nicht erhöht, so ist der Beklagte zum Schadenersatz nicht verpflichtet, weil dann die von ihm gewählte Art der Verwahrung ausreichend war. Da der Kläger bei seinen zu dieser Frage in der Revision erstatteten Ausführungen nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgeht, genügt es gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO, in diesem Punkt auf die Richtigkeit der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hinzuweisen.Es sind daher, wie dies in der Revision mit Recht verlangt wird, Feststellungen darüber notwendig, ob dadurch, daß der Beklagte das Pferd in der Nähe eines Transformators verwahrt hat, gegenüber anderen ihm zur Verfügung stehenden Orten der Verwahrung die Gefahr wesentlich erhöht wurde, daß sich das Pferd loszureißen versuchen wird. War dies der Fall, so hat er nach dem Gesagten nicht für die erforderliche Verwahrung des Pferdes gesorgt und hat dem Kläger daher gemäß Paragraph 1320, Satz 2 ABGB den verursachten Schaden zu ersetzen. Wurde hingegen durch die Art der Verwahrung die Gefahr des Losreißens nicht erhöht, so ist der Beklagte zum Schadenersatz nicht verpflichtet, weil dann die von ihm gewählte Art der Verwahrung ausreichend war. Da der Kläger bei seinen zu dieser Frage in der Revision erstatteten Ausführungen nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgeht, genügt es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO, in diesem Punkt auf die Richtigkeit der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hinzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.