Begründung:
Im Verfahren 12 C 1869/94d des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien wurde die nunmehr klagende Partei verpflichtet, der nunmehr beklagten Partei S 88.339,96 sA samt Kosten zu bezahlen.
Mit der vorliegenden, auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage beantragt die klagende Partei, ihr die Wiederaufnahme des Verfahrens 12 C 1869/94d des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien zu bewilligen und das in diesem Verfahren ergangene Urteil zu "beseitigen". Sie habe erst in einem späteren Verfahren den Beweis dafür erbringen können, dass die von der nunmehr beklagten Partei durchgeführten Leistungen mangelhaft gewesen seien.Mit der vorliegenden, auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage beantragt die klagende Partei, ihr die Wiederaufnahme des Verfahrens 12 C 1869/94d des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien zu bewilligen und das in diesem Verfahren ergangene Urteil zu "beseitigen". Sie habe erst in einem späteren Verfahren den Beweis dafür erbringen können, dass die von der nunmehr beklagten Partei durchgeführten Leistungen mangelhaft gewesen seien.
Das Erstgericht wies - mit Urteil - die Wiederaufnahmsklage ab. Es sei der nunmehr klagenden Partei als Verschulden anzurechnen es unterlassen zu haben, im Vorprozess die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis ihrer Prozessbehauptung, wonach die nunmehr beklagte Partei mangelhaft gearbeitet habe, bzw die Ergänzung des eingeholten Sachverständigengutachtens zu beantragen.
Das Gericht zweiter Instanz hob das Urteil des Erstgerichtes aus Anlass der Berufung auf und wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Zum gesetzlichen Anfechtungsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gehörten auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 530 Abs 2 ZPO. Diese Voraussetzungen seien in der Wiederaufnahmsklage zu behaupten. Seien diese Behauptungen nicht schlüssig, so stützte sich die Klage auf keinen gesetzlichen Anfechtungsgrund im Sinn des § 538 Abs 1 ZPO. Fehlten Behauptungen zum mangelnden Verschulden des Wiederaufnahmsklägers oder ergebe sich aus den Behauptungen des Klägers, dass ihn ein Verschulden treffe, sei die Wiederaufnahmsklage zurückzuweisen. Dem Vorbringen der wiederaufnahmsklagenden Parteien sei nicht zu entnehmen, weshalb die nunmehr als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte Behauptung, die Arbeit der nunmehr beklagten Partei sei mangelhaft gewesen, nicht vor Schluss des Vorverfahrens ermittelt und geltend gemacht hätte werden können. Die klagende Partei habe es selbst zu vertreten, wenn sie erst aufgrund eines späteren Verfahrens in Kenntnis jener Tatsachen gelangt sei, die sie in der Wiederaufnahmsklage dargestellt habe.Das Gericht zweiter Instanz hob das Urteil des Erstgerichtes aus Anlass der Berufung auf und wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Zum gesetzlichen Anfechtungsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gehörten auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO. Diese Voraussetzungen seien in der Wiederaufnahmsklage zu behaupten. Seien diese Behauptungen nicht schlüssig, so stützte sich die Klage auf keinen gesetzlichen Anfechtungsgrund im Sinn des Paragraph 538, Absatz eins, ZPO. Fehlten Behauptungen zum mangelnden Verschulden des Wiederaufnahmsklägers oder ergebe sich aus den Behauptungen des Klägers, dass ihn ein Verschulden treffe, sei die Wiederaufnahmsklage zurückzuweisen. Dem Vorbringen der wiederaufnahmsklagenden Parteien sei nicht zu entnehmen, weshalb die nunmehr als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte Behauptung, die Arbeit der nunmehr beklagten Partei sei mangelhaft gewesen, nicht vor Schluss des Vorverfahrens ermittelt und geltend gemacht hätte werden können. Die klagende Partei habe es selbst zu vertreten, wenn sie erst aufgrund eines späteren Verfahrens in Kenntnis jener Tatsachen gelangt sei, die sie in der Wiederaufnahmsklage dargestellt habe.
Das Berufungsgericht hob die Verfahrenskosten gegeneinander auf.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens bzw auf Abänderung der Entscheidung dahingehend, dass der klagenden Partei der Ersatz der Kosten aller Instanzen aufgetragen werde.