Begründung:
Der Vater der Pflegebefohlenen ist aufgrund des Scheidungsfolgenvergleiches vom 18. 11. 1988 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 4.000 S verpflichtet; Vergleichsgrundlage war ein Einkommen des Vaters von 15.500 S.
Über das Vermögen des Vaters wurde am 21. 9. 1999 das Ausgleichsverfahren eröffnet, am 9. 10. 2000 der Anschlusskonkurs; das Konkursverfahren ist noch anhängig.
Mit Beschluss vom 27. 11. 2000 wurden der Pflegebefohlenen Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in der Titelhöhe von monatlich 4.000 S mit der Begründung gewährt, dass die Führung einer Exekution aussichtslos scheine, weil der Vater keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehe, er befinde sich "in einem Konkursverfahren", wobei "seit Oktober 2000 keine freiwilligen Zahlungen erfolgten".Mit Beschluss vom 27. 11. 2000 wurden der Pflegebefohlenen Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in der Titelhöhe von monatlich 4.000 S mit der Begründung gewährt, dass die Führung einer Exekution aussichtslos scheine, weil der Vater keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehe, er befinde sich "in einem Konkursverfahren", wobei "seit Oktober 2000 keine freiwilligen Zahlungen erfolgten".
Mit Beschluss vom 23. 5. 2002 hat das Erstgericht den "Unterhaltsvorschuss mit 1. 5. 2001 auf monatlich 2.000 S (= 145,35 EUR) eingeschränkt". Es begründete dies damit, dass nach der Mitteilung des Jugendwohlfahrtsträgers das Konkursverfahren über das Vermögen des Vaters eröffnet worden sei, wobei laut Scheiben des Masseverwalters "monatlich nur 2.000 S an Alimenten geleistet werden könnten". Die Vorschussgewährung sei aufgrund des Vorbringens des Masseverwalters und der Bereitschaft, ab dem 1. 5. 2001 monatlich 2.000 S an Unterhalt zu leisten, spruchgemäß einzuschränken.
Mit Beschluss vom 28. 5. 2002 hat das Erstgericht seine oben angeführte Entscheidung dahin ergänzt, dass der erstandene Übergenuss für den Zeitraum Mai und Juni 2001 einzubehalten ist.
Das vom Jugendwohlfahrtsträger angerufene Rekursgericht hob die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos auf und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, der insolvente Unterhaltschuldner und seine Unterhaltsberechtigten könnten nach Konkurseröffnung ihre Bedürfnisse nicht mehr zur Gänze, sondern nur so weit befriedigen, als sie einer bescheidenen Lebensführung entsprächen. Übersteige der Unterhaltstitel die für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel, bestünden begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, dass die Unterhaltspflicht nach Konkurseröffnung nicht mehr in voller Höhe des Exekutionstitels bestehe. Habe aber der bisherige Unterhaltstitel ohnehin nur die Kosten einer bescheidenen Lebensführung gedeckt, bestünden aus der Tatsache der Konkurseröffnung allein noch keine begründeten Bedenken gegen den Bestand der titelmäßig festgesetzten Unterhaltspflicht. Brauchbare Größe für die Ermittlung einfacher Lebensverhältnisse sei der Richtsatz für den pensionsberechtigten Halbwaisen. Im vorliegenden Fall liege der titelmäßige Kindesunterhalt von monatlich 4.000 S (= 290,69 EUR) unter dem aktuell festen Betrag nach § 6 Abs 2 Z 3 UVG (seit 1. 1. 2002 315 EUR). Demnach bestehe für eine Herabsetzung der Vorschussgewährung in Titelhöhe im Sinn des § 19 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 1 UVG kein Anlass.Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, der insolvente Unterhaltschuldner und seine Unterhaltsberechtigten könnten nach Konkurseröffnung ihre Bedürfnisse nicht mehr zur Gänze, sondern nur so weit befriedigen, als sie einer bescheidenen Lebensführung entsprächen. Übersteige der Unterhaltstitel die für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel, bestünden begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, dass die Unterhaltspflicht nach Konkurseröffnung nicht mehr in voller Höhe des Exekutionstitels bestehe. Habe aber der bisherige Unterhaltstitel ohnehin nur die Kosten einer bescheidenen Lebensführung gedeckt, bestünden aus der Tatsache der Konkurseröffnung allein noch keine begründeten Bedenken gegen den Bestand der titelmäßig festgesetzten Unterhaltspflicht. Brauchbare Größe für die Ermittlung einfacher Lebensverhältnisse sei der Richtsatz für den pensionsberechtigten Halbwaisen. Im vorliegenden Fall liege der titelmäßige Kindesunterhalt von monatlich 4.000 S (= 290,69 EUR) unter dem aktuell festen Betrag nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UVG (seit 1. 1. 2002 315 EUR). Demnach bestehe für eine Herabsetzung der Vorschussgewährung in Titelhöhe im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG kein Anlass.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht im Hinblick auf die Entscheidung 1 Ob 191/01x für zulässig.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die monatlich gewährten Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1. 5. bis 31. 12. 2001 auf 232 EUR und für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 2002 auf 236 EUR herabgesetzt werden.