Der bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherte PKW geriet am 17. Juli 1971 in einer Kurve von der Fahrbahn ab und überschlug sich. Helmut G erlitt als Insasse dieses PKW eine Querschnittlähmung. Der Erstbeklagte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes G vom 21. Juni 1972 schuldig erkannt, diesen Unfall durch Einhaltung einer für die Beschaffenheit der Straße und die Bereifung des Fahrzeuges überhöhten Geschwindigkeit verschuldet zu haben.
Die klagende Partei gewährt Helmut G seit 6. Feber 1972 eine Invaliditätspension und einen Hilflosenzuschuß. Sie führt in ihrer Klage aus, der Erstbeklagte habe den Unfall dadurch verschuldet, daß er bei regennasser Asphaltbahn mit überhöhter Geschwindigkeit und völlig abgefahrenen MS-Reifen auf den Hinterrädern eine Rechtskurve befuhr. Die klagende Partei begehrt von den beiden Beklagten den Ersatz der bis 30. Juni 1974 geleisteten Sozialleistungen in der im Rechtsmittelverfahren nicht mehr stritten Höhe von 122.347.40 S sowie die Feststellung, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand verpflichtet sind, der klagenden Partei alle Leistungen zu ersetzen, die sie aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 17. Juli 1971 an ihren Versicherten Helmut G wegen unfallsbedingter Invalidität und Hilflosigkeit zu erbringen hat, soweit diese Leistungen in den Ansprüchen Deckung finden, die Helmut G ohne die in § 332 Abs. 1 ASVG vorgesehene Legalzession gegen die Beklagten selbst zu stellen berechtigt wäre, und zwar der Erstbeklagte unbeschränkt und die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer bis zur Höhe der gesetzlichen bzw. vertraglichen Haftpflichtversicherungshöchstsumme. Die Ersatzansprüche Helmut G seien in § 1325 ABGB in Verbindung mit §§ 1 ff. EKHG begrundet und gemäß § 332 ASVG auf die klagende Partei im Umfang der von ihr erbrachten gesetzlichen Pflichtleistungen an Helmut G übergegangen.Die klagende Partei gewährt Helmut G seit 6. Feber 1972 eine Invaliditätspension und einen Hilflosenzuschuß. Sie führt in ihrer Klage aus, der Erstbeklagte habe den Unfall dadurch verschuldet, daß er bei regennasser Asphaltbahn mit überhöhter Geschwindigkeit und völlig abgefahrenen MS-Reifen auf den Hinterrädern eine Rechtskurve befuhr. Die klagende Partei begehrt von den beiden Beklagten den Ersatz der bis 30. Juni 1974 geleisteten Sozialleistungen in der im Rechtsmittelverfahren nicht mehr stritten Höhe von 122.347.40 S sowie die Feststellung, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand verpflichtet sind, der klagenden Partei alle Leistungen zu ersetzen, die sie aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 17. Juli 1971 an ihren Versicherten Helmut G wegen unfallsbedingter Invalidität und Hilflosigkeit zu erbringen hat, soweit diese Leistungen in den Ansprüchen Deckung finden, die Helmut G ohne die in Paragraph 332, Absatz eins, ASVG vorgesehene Legalzession gegen die Beklagten selbst zu stellen berechtigt wäre, und zwar der Erstbeklagte unbeschränkt und die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer bis zur Höhe der gesetzlichen bzw. vertraglichen Haftpflichtversicherungshöchstsumme. Die Ersatzansprüche Helmut G seien in Paragraph 1325, ABGB in Verbindung mit Paragraphen eins, ff. EKHG begrundet und gemäß Paragraph 332, ASVG auf die klagende Partei im Umfang der von ihr erbrachten gesetzlichen Pflichtleistungen an Helmut G übergegangen.
Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Klagebegehrens und brachten vor, nicht der Erstbeklagte, sondern der Verletzte Helmut G sei Lenker des Fahrzeuges gewesen. Die zweitbeklagte Partei führte überdies aus, daß sie hinsichtlich des Unfalles im Hinblick auf die Verwendung untauglicher Reifen gegenüber dem Erstbeklagten wegen Gefahrenerhöhung leistungsfrei sei, so daß sie nur im Rahmen der Bestimmungen des § 158c VersVG hafte und der Erstbeklagte auf Grund der Leistungsfreiheit gegenüber der zweitbeklagten Partei regreßpflichtig sei.Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Klagebegehrens und brachten vor, nicht der Erstbeklagte, sondern der Verletzte Helmut G sei Lenker des Fahrzeuges gewesen. Die zweitbeklagte Partei führte überdies aus, daß sie hinsichtlich des Unfalles im Hinblick auf die Verwendung untauglicher Reifen gegenüber dem Erstbeklagten wegen Gefahrenerhöhung leistungsfrei sei, so daß sie nur im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 158 c, VersVG hafte und der Erstbeklagte auf Grund der Leistungsfreiheit gegenüber der zweitbeklagten Partei regreßpflichtig sei.
Das Erstgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens. Es führte aus, der Einwand, daß der Erstbeklagte das Fahrzeug nicht gelenkt habe, sei gemäß § 268 ZPO unbeachtlich.Das Erstgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens. Es führte aus, der Einwand, daß der Erstbeklagte das Fahrzeug nicht gelenkt habe, sei gemäß Paragraph 268, ZPO unbeachtlich.
Das Berufungsgericht gab der nur von der zweitbeklagten Partei erhobenen Berufung teilweise Folge. Es änderte das Ersturteil nur hinsichtlich der Feststellung, daß die zweitbeklagte Partei bis zur Höhe der vertraglichen Haftpflichtversicherungshöchstsumme hafte, dahin ab, daß dieser Ausspruch zu entfallen habe.
In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes erachtete das Berufungsgericht, daß, weil der Erstbeklagte mit völlig abgefahrenen Reifen gefahren sei, von der Leistungsfreiheit der zweitbeklagten Partei auszugehen sei. Diese habe zur Folge, daß die Zweitbeklagte gemäß § 158c Abs. 3 VersVG dem geschädigten Dritten gegenüber nur im Rahmen der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssumme hafte. Dies sei für das Leistungsbegehren ohne Bedeutung. Wohl begehre die klagende Partei gemäß § 332 ASVG Ersatz für eine dem Verletzten gewährte Rente, sie fordere diese jedoch im nachhinein in der Gesamthöhe des bisher geleisteten Betrages. Sie stelle somit kein Rentenbegehren, sondern fordere einen Kapitalbetrag. Da die zweitbeklagte Partei selbst ausführe, sie habe auf Grund des Unfalles bisher 342.261.14 S geleistet, finde der vom Erstgericht zugesprochene Betrag von 122.347.40 S in der Mindesthaftpflichtversicherungssumme noch Deckung, so daß die Berufung hinsichtlich dieses Betrages nicht berechtigt sei. Der Ausspruch im feststellenden Urteil hinsichtlich der Haftung der Zweitbeklagten bis zur vertraglichen Versicherungshöchstsumme habe jedoch zu entfallen, weil die Zweitbeklagte gemäß § 158c Abs. 3 VersVG nur bis zur Höhe der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssumme, diesfalls bis zu 1.000.000 S, hafte.In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes erachtete das Berufungsgericht, daß, weil der Erstbeklagte mit völlig abgefahrenen Reifen gefahren sei, von der Leistungsfreiheit der zweitbeklagten Partei auszugehen sei. Diese habe zur Folge, daß die Zweitbeklagte gemäß Paragraph 158 c, Absatz 3, VersVG dem geschädigten Dritten gegenüber nur im Rahmen der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssumme hafte. Dies sei für das Leistungsbegehren ohne Bedeutung. Wohl begehre die klagende Partei gemäß Paragraph 332, ASVG Ersatz für eine dem Verletzten gewährte Rente, sie fordere diese jedoch im nachhinein in der Gesamthöhe des bisher geleisteten Betrages. Sie stelle somit kein Rentenbegehren, sondern fordere einen Kapitalbetrag. Da die zweitbeklagte Partei selbst ausführe, sie habe auf Grund des Unfalles bisher 342.261.14 S geleistet, finde der vom Erstgericht zugesprochene Betrag von 122.347.40 S in der Mindesthaftpflichtversicherungssumme noch Deckung, so daß die Berufung hinsichtlich dieses Betrages nicht berechtigt sei. Der Ausspruch im feststellenden Urteil hinsichtlich der Haftung der Zweitbeklagten bis zur vertraglichen Versicherungshöchstsumme habe jedoch zu entfallen, weil die Zweitbeklagte gemäß Paragraph 158 c, Absatz 3, VersVG nur bis zur Höhe der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssumme, diesfalls bis zu 1.000.000 S, hafte.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Zweitbeklagten nicht Folge.