Entscheidung 2 Ob 217/02d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
2Ob217/02d (2Ob218/02a)
Entscheidungsdatum
10.10.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter im Verfahren über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage des Ludwig M*****, in den Rechtssachen 2 Ob 228/99i und 2 Ob 183/00a des Obersten Gerichtshofes, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der einstweilige Sachwalter des Klägers Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wird aufgefordert, binnen drei Wochen zu erklären, ob er die vom Kläger eingebrachte Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage genehmigt (§ 6 Abs 2 ZPO); um deren Wiedervorlage wird ersucht.Der einstweilige Sachwalter des Klägers Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wird aufgefordert, binnen drei Wochen zu erklären, ob er die vom Kläger eingebrachte Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage genehmigt (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO); um deren Wiedervorlage wird ersucht.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wurde mit Beschluss vom 12. 1. 2000 gemäß § 238 Abs 2 AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Klägers zur Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen), Vertretung von Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Dieser Mangel kann allerdings durch Genehmigung des Sachwalters geheilt werden, weshalb im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO spruchgemäß zu entscheiden war.Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wurde mit Beschluss vom 12. 1. 2000 gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Klägers zur Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen), Vertretung von Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Dieser Mangel kann allerdings durch Genehmigung des Sachwalters geheilt werden, weshalb im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO spruchgemäß zu entscheiden war.
Anmerkung
E68055
2Ob217.02d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00217.02D.1010.000
Dokumentnummer
JJT_20021010_OGH0002_0020OB00217_02D0000_000