Aus den Entscheidungsgründen:
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes haftet der Zweitbeklagte jedenfalls als Halter gemäß § 7 Abs. 3 KraftfVerkG. im Rahmen des § 12 Abs. 1 Z. 3 KraftfVerkG. mit dem Betrage von 5000 S, da dieser Betrag den von den Unterinstanzen als erwiesen angenommenen Schadensbetrag nicht erreicht.Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes haftet der Zweitbeklagte jedenfalls als Halter gemäß Paragraph 7, Absatz 3, KraftfVerkG. im Rahmen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, KraftfVerkG. mit dem Betrage von 5000 S, da dieser Betrag den von den Unterinstanzen als erwiesen angenommenen Schadensbetrag nicht erreicht.
Bei der gegebenen Sachlage haben aber die Untergerichte mit Recht angenommen, daß der Erstbeklagte bei der von ihm gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Zweitbeklagten unternommenen Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, in keiner Weise im Interesse des Zweitbeklagten tätig war, so daß eine die Haftung nach § 7 Abs. 3 KraftfVerkG. im Rahmen des § 12 Kraftf- VerkG. übersteigende Haftung des Zweitbeklagten gemäß Art. IV EVzKraftfVerkG. für das Verschulden des Erstbeklagten an dem Unfall, der sich auf dieser Fahrt ereignete, nicht angenommen werden kann (vgl. auch SZ. XXIV 309).Bei der gegebenen Sachlage haben aber die Untergerichte mit Recht angenommen, daß der Erstbeklagte bei der von ihm gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Zweitbeklagten unternommenen Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, in keiner Weise im Interesse des Zweitbeklagten tätig war, so daß eine die Haftung nach Paragraph 7, Absatz 3, KraftfVerkG. im Rahmen des Paragraph 12, Kraftf- VerkG. übersteigende Haftung des Zweitbeklagten gemäß Artikel römisch vier, EVzKraftfVerkG. für das Verschulden des Erstbeklagten an dem Unfall, der sich auf dieser Fahrt ereignete, nicht angenommen werden kann vergleiche auch SZ. römisch 24 309).
Da der Erstbeklagte aus den gleichen Gründen bei der kritischen Fahrt auch nicht Besorgungsgehilfe des Zweitbeklagten war, kommt auch eine Haftung des Zweitbeklagten gemäß § 1315 ABGB. nicht in Betracht (vgl. SZ. XXIV 81). Auch dies haben die Untergerichte ohne Rechtsirrtum angenommen.Da der Erstbeklagte aus den gleichen Gründen bei der kritischen Fahrt auch nicht Besorgungsgehilfe des Zweitbeklagten war, kommt auch eine Haftung des Zweitbeklagten gemäß Paragraph 1315, ABGB. nicht in Betracht vergleiche SZ. römisch 24 81). Auch dies haben die Untergerichte ohne Rechtsirrtum angenommen.
Wenn auch der Erstbeklagte im Zeitpunkt des Unfalls nicht Besorgungsgehilfe des Zweitbeklagten war, wäre eine Haftung des Zweitbeklagten gemäß § 1295 ABGB. für ein Verschulden bei der Auswahl des Erstbeklagten als Fahrer seines LKWs. aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Insofern die Revision in diesem Zusammenhange dartun will, daß durch § 1315 ABGB. die allgemeinen Bestimmungen des § 1295 ABGB. ausgeschlossen seien, geht sie ins Leere, weil im vorliegenden Falle ja § 1315 ABGB. mit Rücksicht darauf, daß der Erstbeklagte im Zeitpunkt des Unfalles gar nicht Besorgungsgehilfe des Zweitbeklagten war, überhaupt nicht zur Anwendung kommen könnte.Wenn auch der Erstbeklagte im Zeitpunkt des Unfalls nicht Besorgungsgehilfe des Zweitbeklagten war, wäre eine Haftung des Zweitbeklagten gemäß Paragraph 1295, ABGB. für ein Verschulden bei der Auswahl des Erstbeklagten als Fahrer seines LKWs. aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Insofern die Revision in diesem Zusammenhange dartun will, daß durch Paragraph 1315, ABGB. die allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 1295, ABGB. ausgeschlossen seien, geht sie ins Leere, weil im vorliegenden Falle ja Paragraph 1315, ABGB. mit Rücksicht darauf, daß der Erstbeklagte im Zeitpunkt des Unfalles gar nicht Besorgungsgehilfe des Zweitbeklagten war, überhaupt nicht zur Anwendung kommen könnte.
Es kann aber entgegen der Ansicht der Untergerichte nicht angenommen werden, daß dem Zweitbeklagten eine culpa in eligendo zur Last fällt.
Nach den Feststellungen der Untergerichte hatte der Zweitbeklagte den Erstbeklagten 14 Tage vor der Übergabe des LKWs. kennengelernt. Der Erstbeklagte übernahm einmal auf einer kurzen Wegstrecke die Lenkung des LKWs. Vom Zweitbeklagten, wobei er das Fahrzeug gut über das nicht leicht zu fahrende Wegstück brachte.
Da der Erstbeklagte einen Führerschein hatte und dem Zweitbeklagten sogar praktisch nachgewiesen hatte, daß er offenbar fähig sei, den LKW. entsprechend zu lenken, kann darin, daß der Zweitbeklagte ihm den LKW. für einige Zeit zu Fahrten auf der Autobahnbaustelle übergab, irgendein Verschulden des Zweitbeklagten nicht erblickt werden.
Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die damals in Geltung gestandenen §§ 9 und 10 KfG. 1946 (nunmehr §§ 57 ff. KfG. 1955) spricht nicht für, sondern gegen ein Verschulden des Zweitbeklagten. Denn solange jemand einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Führerschein besitzt, muß gerade auf Grund der oben angeführten Bestimmungen angenommen werden, daß diese Behörde ihm den Führerschein nur nach Prüfung seiner persönlichen Verläßlichkeit ausgestellt und ihm auch in der Folge deshalb nicht entzogen hat, weil seine persönliche Verläßlichkeit nicht beeinträchtigt wurde. Grundsätzlich kann sich, wie der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 224/56 ausgesprochen hat, jedermann darauf verlassen, daß die für die Teilnehmer am öffentlichen Verkehr erlassenen Vorschriften genügen, um Schäden hintanzuhalten, und zwar ebenso wie hinsichtlich des Zustandes der Fahrzeuge auch hinsichtlich der Verläßlichkeit der zum Betrieb der Fahrzeuge infolge Erteilung des Führerscheines befugten Personen.Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die damals in Geltung gestandenen Paragraphen 9 und 10 KfG. 1946 (nunmehr Paragraphen 57, ff. KfG. 1955) spricht nicht für, sondern gegen ein Verschulden des Zweitbeklagten. Denn solange jemand einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Führerschein besitzt, muß gerade auf Grund der oben angeführten Bestimmungen angenommen werden, daß diese Behörde ihm den Führerschein nur nach Prüfung seiner persönlichen Verläßlichkeit ausgestellt und ihm auch in der Folge deshalb nicht entzogen hat, weil seine persönliche Verläßlichkeit nicht beeinträchtigt wurde. Grundsätzlich kann sich, wie der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 224/56 ausgesprochen hat, jedermann darauf verlassen, daß die für die Teilnehmer am öffentlichen Verkehr erlassenen Vorschriften genügen, um Schäden hintanzuhalten, und zwar ebenso wie hinsichtlich des Zustandes der Fahrzeuge auch hinsichtlich der Verläßlichkeit der zum Betrieb der Fahrzeuge infolge Erteilung des Führerscheines befugten Personen.
Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die zu begrundeten Zweifeln an der Verläßlichkeit des in Betracht kommenden Fahrers Anlaß geben müssen, muß diesen Umständen nachgegangen werden. Es wäre aber zuviel verlangt, daß jemand, der seinen Kraftwagen einem anderen, der einen gültigen Führerschein besitzt, zur Führung überläßt, noch Nachforschungen über den Leumund und allfällige Vorstrafen dieser Person anstellen müßte und auf diese Art noch neben oder anstatt der zuständigen Behörde überprüfen müßte, ob die Voraussetzungen für den Besitz des Führerscheines vorliegen. Der Führerschein ist auch als ein Zeugnis im Sinne des § 1314 ABGB. aufzufassen (s. Wolff in Klang 2. Aufl, VI 91 f.).Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die zu begrundeten Zweifeln an der Verläßlichkeit des in Betracht kommenden Fahrers Anlaß geben müssen, muß diesen Umständen nachgegangen werden. Es wäre aber zuviel verlangt, daß jemand, der seinen Kraftwagen einem anderen, der einen gültigen Führerschein besitzt, zur Führung überläßt, noch Nachforschungen über den Leumund und allfällige Vorstrafen dieser Person anstellen müßte und auf diese Art noch neben oder anstatt der zuständigen Behörde überprüfen müßte, ob die Voraussetzungen für den Besitz des Führerscheines vorliegen. Der Führerschein ist auch als ein Zeugnis im Sinne des Paragraph 1314, ABGB. aufzufassen (s. Wolff in Klang 2. Aufl, römisch sechs 91 f.).
Auch der Umstand, daß dem Zweitbeklagten durch einen Zufall zur Kenntnis kam, der Erstbeklagte sei einmal wegen eines Verkehrsunfalls mit tödlichem Ausgang freigesprochen worden, verpflichtete ihn nicht zur Anstellung weiterer Nachforschungen; denn aus der Tatsache des Freispruches konnte der Zweitbeklagte mit Grund annehmen, daß dem Erstbeklagten jedenfalls ein Verschulden am Unfall nicht nachgewiesen worden sei. Daß der Erstbeklagte der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Führung eines Kraftfahrzeuges aber auch weiterhin geeignet schien, gab sie ja dadurch zu erkennen, daß sie ihm den Führerschein beließ.
Da also dem Zweitbeklagten aus den angeführten Gründen eine culpa in eligendo nicht angelastet werden kann, fehlt einem den Umfang des § 12 KraftfVerkG. übersteigenden Schadenersatzanspruch gegen ihn die Grundlage, so daß seiner Revision insofern stattzugeben war, als das den Betrag von 5000 S übersteigende Mehrbegehren abzuweisen war.Da also dem Zweitbeklagten aus den angeführten Gründen eine culpa in eligendo nicht angelastet werden kann, fehlt einem den Umfang des Paragraph 12, KraftfVerkG. übersteigenden Schadenersatzanspruch gegen ihn die Grundlage, so daß seiner Revision insofern stattzugeben war, als das den Betrag von 5000 S übersteigende Mehrbegehren abzuweisen war.