Die beklagte Partei - die prot. Firma Brüder B. Kfz.-Werkstätte bezog seit etwa 1956 von der klagenden Partei - der Firma E.-E. Elektrodenfabrik - Waren und zwar in der Zeit vom 5. November 1959 bis 30. Oktober 1960 um 6686.25 S. Dieser fällige Betrag wurde bisher nicht bezahlt. Für die klagende Partei war bis Anfang 1959 in Kärnten Heinrich S. als Vertreter tätig. Als Angestellter benützte er einen firmeneigenen PKW., Marke VW., mit Vorarlberger Kennzeichen. Das Fahrzeug wurde laufend bei der beklagten Partei repariert. Die Reparaturrechnungen wurden jeweils unmittelbar an die klagende Partei gerichtet und die Forderungen der beklagten Partei ihr von der klagenden Partei gutgeschrieben. Anfang 1959 übernahm Anton D. die Vertretung der klagenden Partei in Kärnten. Er war selbständiger Handelsvertreter und benützte einen eigenen PKW. Marke Borgward, mit einem Kärntner Kennzeichen. Er war bis Februar 1960 für die klagende Partei tätig. S. führte D. bei der beklagten Partei ein. Eine Vereinbarung über die Bezahlung von Kosten für Reparaturen des Borgward oder darüber, ob diese Kosten mit Forderungen der klagenden Partei verrechnet werden sollten, wurde nicht getroffen. D. ließ seinen Wagen bei der beklagten Partei wiederholt reparieren. Hierüber wurden zwischen dem 28. Februar 1959 und dem 30. November 1959 Rechnungen über zusammen 12.963.44 S erstellt. Die Rechnung vom 28. Februar 1959 über 70.60 S übergab D. der klagenden Partei mit der Bitte, sie der beklagten Partei gutzuschreiben und den Betrag von seinem Provisionsguthaben abzuziehen, was auch geschah. Die übrigen Rechnungen sandte die beklagte Partei an die klagende Partei in der Annahme, es werde bei D. so wie bei S. verrechnet werden. Die klagende Partei reagierte gegenüber der beklagten Partei hierauf zunächst nicht, sondern leitete zumindest die Rechnung vom 31. August 1959 über 6258.54 S und noch eine weitere Rechnung an D. mit dem Beifügen weiter, daß eine Verrechnung nicht möglich sei. Die Rechnungen vom 31. Oktober 1959 und vom 30. November 1959 über zusammen 3075.20 S sandte die klagende Partei der beklagten Partei mit dem Beifügen zurück, daß das betreffende Fahrzeug Eigentum des D. sei und die Reparaturen auf seine Kosten gingen. Die beklagte Partei akzeptierte dies und entlastete das Konto der klagenden Partei um diesen Betrag. Sämtliche Rechnungen über Reparaturen am Wagen des D. - ausgenommen jene über 70.60 S sind noch offen. D. wurde vom Landesgericht Feldkirch wegen Betruges u. a. gemäß § 369 StPO. zur Zahlung von 3075.20 S an die beklagte Partei verurteilt. Heinrich E., der Inhaber der Klagsfirma, hat im Strafverfahren gegen D. nicht erklärt, daß die klagende Partei verpflichtet sei, die Kosten der Reparaturen des Wagens des D. zu tragen.Die beklagte Partei - die prot. Firma Brüder B. Kfz.-Werkstätte bezog seit etwa 1956 von der klagenden Partei - der Firma E.-E. Elektrodenfabrik - Waren und zwar in der Zeit vom 5. November 1959 bis 30. Oktober 1960 um 6686.25 S. Dieser fällige Betrag wurde bisher nicht bezahlt. Für die klagende Partei war bis Anfang 1959 in Kärnten Heinrich S. als Vertreter tätig. Als Angestellter benützte er einen firmeneigenen PKW., Marke VW., mit Vorarlberger Kennzeichen. Das Fahrzeug wurde laufend bei der beklagten Partei repariert. Die Reparaturrechnungen wurden jeweils unmittelbar an die klagende Partei gerichtet und die Forderungen der beklagten Partei ihr von der klagenden Partei gutgeschrieben. Anfang 1959 übernahm Anton D. die Vertretung der klagenden Partei in Kärnten. Er war selbständiger Handelsvertreter und benützte einen eigenen PKW. Marke Borgward, mit einem Kärntner Kennzeichen. Er war bis Februar 1960 für die klagende Partei tätig. S. führte D. bei der beklagten Partei ein. Eine Vereinbarung über die Bezahlung von Kosten für Reparaturen des Borgward oder darüber, ob diese Kosten mit Forderungen der klagenden Partei verrechnet werden sollten, wurde nicht getroffen. D. ließ seinen Wagen bei der beklagten Partei wiederholt reparieren. Hierüber wurden zwischen dem 28. Februar 1959 und dem 30. November 1959 Rechnungen über zusammen 12.963.44 S erstellt. Die Rechnung vom 28. Februar 1959 über 70.60 S übergab D. der klagenden Partei mit der Bitte, sie der beklagten Partei gutzuschreiben und den Betrag von seinem Provisionsguthaben abzuziehen, was auch geschah. Die übrigen Rechnungen sandte die beklagte Partei an die klagende Partei in der Annahme, es werde bei D. so wie bei S. verrechnet werden. Die klagende Partei reagierte gegenüber der beklagten Partei hierauf zunächst nicht, sondern leitete zumindest die Rechnung vom 31. August 1959 über 6258.54 S und noch eine weitere Rechnung an D. mit dem Beifügen weiter, daß eine Verrechnung nicht möglich sei. Die Rechnungen vom 31. Oktober 1959 und vom 30. November 1959 über zusammen 3075.20 S sandte die klagende Partei der beklagten Partei mit dem Beifügen zurück, daß das betreffende Fahrzeug Eigentum des D. sei und die Reparaturen auf seine Kosten gingen. Die beklagte Partei akzeptierte dies und entlastete das Konto der klagenden Partei um diesen Betrag. Sämtliche Rechnungen über Reparaturen am Wagen des D. - ausgenommen jene über 70.60 S sind noch offen. D. wurde vom Landesgericht Feldkirch wegen Betruges u. a. gemäß Paragraph 369, StPO. zur Zahlung von 3075.20 S an die beklagte Partei verurteilt. Heinrich E., der Inhaber der Klagsfirma, hat im Strafverfahren gegen D. nicht erklärt, daß die klagende Partei verpflichtet sei, die Kosten der Reparaturen des Wagens des D. zu tragen.
Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei für die gelieferten Waren einen noch offenen Betrag von 6547.85 S samt stufenweisen Zinsen.
Die beklagte Partei machte bis zur Höhe dieser ziffernmäßig nicht mehr bestrittenen Forderung aufrechnungsweise eine Gegenforderung von 9888.24 S geltend, die ihr für Reparaturen an Kraftfahrzeugen der Vertreter der klagenden Partei zustehe.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung des Klagsbetrages samt stufenweisen Zinsen. Es vertrat den Standpunkt, daß sich die beklagte Partei mit ihren Forderungen mangels Vereinbarung mit der klagenden Partei nur an D. halten könne.
Der Berufung der beklagten Partei gab das Berufungsgericht dahin Folge, daß es das Zurechtbestehen der Klagsforderung, aber auch der Gegenforderung mit 6547.85 S aussprach und die Klage abwies.
Nach Ansicht des Berufungsgerichtes hafte die klagende Partei, weil sie angesichts der mehrjährigen Geschäftsverbindung durch ihr Verhalten den Anschein einer Bestellung der Reparaturen erweckt habe und die beklagte Partei nach Treu und Glauben mit einem Beibehalten der bisherigen Übung habe rechnen können.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.