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Entscheidung 2 Ob 22/24k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Geschäftszahl

2Ob22/24k

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Erik R. Kroker, LL.M., und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch KASSEROLER & PARTNER Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen 400.000 EUR sA (hier: wegen Ablehnung), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 21. Dezember 2023, GZ 8 Nc 18/23a-3, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]                  Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck einen Ablehnungsantrag des Klägers gegen einen Richter dieses Gerichts zurück. Dem Ablehnungsantrag, der bloß schlagwortartige, vage und nicht weiter konkretisierte Verdächtigungen enthalte, komme inhaltlich keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN), aber nicht berechtigt.

[3]                  1. Der Kläger argumentiert, der angefochtene Beschluss sei deshalb nichtig, weil an der Beschlussfassung Richter beteiligt gewesen seien, gegen die er Ablehnungsanträge gestellt habe, über die noch nicht rechtskräftig entschieden sei.

[4] Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO setzt voraus, dass ein ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter die Entscheidung getroffen oder als Senatsmitglied an ihr mitgewirkt hat (RS0007462). Das ist hier nicht der Fall.

[5]                  Die vom Kläger ins Treffen geführten Ablehnungsanträge gegen an der Fassung des hier angefochtenen Beschlusses beteiligte Richter wurden zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen (2 Ob 156/23i und 2 Ob 207/23i) bzw als rechtsmissbräuchlich – und daher nicht erledigungsbedürftig – qualifiziert (3 Ob 62/23y). Das weiters angeführte Verfahren 8 Nc 2/23y des Erstgerichts betrifft andere Richter als jene, die an der nunmehrigen Beschlussfassung mitgewirkt haben. Zudem stellte sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, es liege gar kein Ablehnungsantrag vor (7 Ob 24/23i).

[6]                  2. Im Übrigen sind dem Rekurs des Klägers keine einer inhaltlichen Behandlung zugänglichen Argumente zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Befangenheit des abgelehnten Richters schließen lassen würden.

[7] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Wegen der offenkundigen Unbegründetheit des gestellten Ablehnungsantrags konnte von der Einholung einer Rekursbeantwortung Abstand genommen werden (RS0126587 [T2]).

Textnummer

E140739

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00022.24K.0220.000

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Dokumentnummer

JJT_20240220_OGH0002_0020OB00022_24K0000_000