[2] Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt. [2] Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN), aber nicht berechtigt.
[3] 1. Der im Rekurs enthaltene Ablehnungsantrag gegen Mitglieder des erkennenden Senats wurde rechtskräftig zurückgewiesen (9 Nc 6/23s).
[4] 2. Der Kläger bringt vor, der angefochtene Beschluss sei deshalb nichtig, weil an der Beschlussfassung zwei Richter beteiligt gewesen seien, gegen die er Ablehnungsanträge gestellt habe, über die noch nicht rechtskräftig entschieden sei.
[5] Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO setzt voraus, dass ein ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter die Entscheidung getroffen oder als Senatsmitglied an ihr mitgewirkt hat (RS0007462). Das ist hier nicht der Fall. [5] Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO setzt voraus, dass ein ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter die Entscheidung getroffen oder als Senatsmitglied an ihr mitgewirkt hat (RS0007462). Das ist hier nicht der Fall.
[6] Die vom Kläger ins Treffen geführten Ablehnungsanträge gegen an der Fassung des hier angefochtenen Beschlusses beteiligte Richter wurden zwischenzeitlich entweder rechtskräftig abgewiesen (2 Ob 96/23s) oder als rechtsmissbräuchlich – und daher nicht erledigungsbedürftig – qualifiziert (3 Ob 62/23y und 3 Ob 171/23b).
[7] 3. Ein Ablehnungsantrag gegen die an der Entscheidung über die Ablehnung beteiligten Richter kommt aufgrund der mit der Zustellung dieser Entscheidung eingetretenen Rechtskraft (§ 24 Abs 2 JN) nicht mehr in Betracht (RS0046032; RS0045978). Jede andere Auffassung würde zum systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (RS0046032 [T3]). [7] 3. Ein Ablehnungsantrag gegen die an der Entscheidung über die Ablehnung beteiligten Richter kommt aufgrund der mit der Zustellung dieser Entscheidung eingetretenen Rechtskraft (Paragraph 24, Absatz 2, JN) nicht mehr in Betracht (RS0046032; RS0045978). Jede andere Auffassung würde zum systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (RS0046032 [T3]).
[8] 4. Im Übrigen sind auch dem Rekurs des Klägers keine einer inhaltlichen Behandlung zugänglichen Argumente zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Befangenheit des abgelehnten Richters schließen lassen würden.
[9] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Wegen der offenkundigen Unbegründetheit des gestellten Ablehnungsantrags konnte von der Einholung einer Rekursbeantwortung Abstand genommen werden (RS0126587 [T2]). [9] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Wegen der offenkundigen Unbegründetheit des gestellten Ablehnungsantrags konnte von der Einholung einer Rekursbeantwortung Abstand genommen werden (RS0126587 [T2]).