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Entscheidung 2 Ob 207/23i×

Entscheidung 2 Ob 207/23i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

2Ob207/23i

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Erik R. Kroker, LL.M., ua Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch KASSEROLER & PARTNER Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen 400.000 EUR sA (hier: wegen Ablehnung), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 12. September 2023, GZ 8 Nc 11/23x-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck einen Ablehnungsantrag des Klägers gegen einen Richter dieses Gerichts zurück, der an der Entscheidung über einen vom Kläger gegen andere Richter gestellten Ablehnungsantrag beteiligt war. Nach gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN unanfechtbarer und daher rechtskräftiger Entscheidung über einen Ablehnungsantrag komme eine Ablehnung eines daran beteiligten Richters nicht mehr in Betracht. Dem Ablehnungsantrag komme auch inhaltlich keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN), aber nicht berechtigt.

[3]           1. Der im Rekurs enthaltene Ablehnungsantrag gegen Mitglieder des erkennenden Senats wurde rechtskräftig zurückgewiesen (9 Nc 6/23s).

[4]                  2. Der Kläger bringt vor, der angefochtene Beschluss sei deshalb nichtig, weil an der Beschlussfassung zwei Richter beteiligt gewesen seien, gegen die er Ablehnungsanträge gestellt habe, über die noch nicht rechtskräftig entschieden sei.

[5] Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO setzt voraus, dass ein ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter die Entscheidung getroffen oder als Senatsmitglied an ihr mitgewirkt hat (RS0007462). Das ist hier nicht der Fall.

[6]                  Die vom Kläger ins Treffen geführten Ablehnungsanträge gegen an der Fassung des hier angefochtenen Beschlusses beteiligte Richter wurden zwischenzeitlich entweder rechtskräftig abgewiesen (2 Ob 96/23s) oder als rechtsmissbräuchlich – und daher nicht erledigungsbedürftig – qualifiziert (3 Ob 62/23y und 3 Ob 171/23b).

[7] 3. Ein Ablehnungsantrag gegen die an der Entscheidung über die Ablehnung beteiligten Richter kommt aufgrund der mit der Zustellung dieser Entscheidung eingetretenen Rechtskraft (Paragraph 24, Absatz 2, JN) nicht mehr in Betracht (RS0046032; RS0045978). Jede andere Auffassung würde zum systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (RS0046032 [T3]).

[8]                  4. Im Übrigen sind auch dem Rekurs des Klägers keine einer inhaltlichen Behandlung zugänglichen Argumente zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Befangenheit des abgelehnten Richters schließen lassen würden.

[9] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Wegen der offenkundigen Unbegründetheit des gestellten Ablehnungsantrags konnte von der Einholung einer Rekursbeantwortung Abstand genommen werden (RS0126587 [T2]).

Textnummer

E140477

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00207.23I.0123.000

Im RIS seit

09.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Dokumentnummer

JJT_20240123_OGH0002_0020OB00207_23I0000_000