Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision des Zweitbeklagten bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß Artikel IV der EinfVzKFG. in Geltung stehe und daß er für die Unfallsfolgen mithafte. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist zutreffend. Artikel 1 des Kraftfahrrechts-ÜG., BGBl. Nr. 47/47, hat Artikel IV der EinfVzKFG. nicht aufgehoben, wie wiederholt in Entscheidungen des Revisionsgerichtes ausgesprochen und auch im Schrifttum vertreten wurde. Mit dem genannten Artikel IV wurde das Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909, DRGBl. S. 437, in Österreich eingeführt und eine Vorschrift zur Anpassung dieses Gesetzes an das in Österreich geltende Recht gegeben. Artikel III und IV der Einführungsverordnung enthalten Sonderbestimmungen über die Ersatzansprüche der Geschädigten. Artikel IV insbesondere bestimmt, daß der Halter des Kraftfahrzeuges für das Verschulden von Personen, deren er sich beim Betriebe des Fahrzeuges bedient, insoweit als es sich um deren Dienstleistungen beim Betriebe handelt, auch dort haftet, wo der Ersatzanspruch für den durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges verursachten Schaden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen ist. Mit dieser Bestimmung wurde nicht eine reichsrechtliche Vorschrift in Österreich eingeführt, sondern die bis dahin in Österreich geltende Vorschrift des § 8 des Gesetzes vom 9. August 1908, RGBl. Nr. 162, fast wörtlich übernommen. Mit dem Kraftfahrrechts-ÜG. vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 47/47, wurde das Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909, DRGBl. S. 437, mit Ausnahme des zweiten Teiles über die Haftpflicht aufgehoben. Damit blieben die im Kraftfahrrechts-ÜG. ausdrücklich angeführten Bestimmungen der §§ 7 - 20 des Kraftfahrzeugverkehrsgesetzes vom 3. Mai 1909, DRGBl. S. 437, aber auch die Bestimmungen der Einführungsverordnung, welche die Haftpflicht regeln und für Österreich einen Bestandteil des zweiten Teiles des Kraftfahrzeugverkehrsgesetzes bilden, bestehen. Die Einführungsverordnung vom 23. März 1940, DRGBl. I S. 537, ist demgemäß auch nicht unter den aufgehobenen Verordnungen im Artikel 1 Abs. 1 B des Kraftfahrrechts-ÜG. angeführt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es widersinnig wäre, die Haftpflichtbestimmungen des Kraftfahrzeugverkehrsgesetzes (§§ 7 - 20) im Abschnitt A des Artikels 1 ausdrücklich aufrechtzuerhalten, die den gleichen Gegenstand aber betreffenden ergänzenden Vorschriften der Einführungsverordnung aufzuheben, was um so weniger begrundet gewesen wäre, als letztere ja den bis dahin in Geltung gestandenen Vorschriften des österreichischen Rechtes angepaßt war.Die Revision des Zweitbeklagten bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß Artikel römisch vier der EinfVzKFG. in Geltung stehe und daß er für die Unfallsfolgen mithafte. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist zutreffend. Artikel 1 des Kraftfahrrechts-ÜG., BGBl. Nr. 47/47, hat Artikel römisch vier der EinfVzKFG. nicht aufgehoben, wie wiederholt in Entscheidungen des Revisionsgerichtes ausgesprochen und auch im Schrifttum vertreten wurde. Mit dem genannten Artikel römisch vier wurde das Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909, DRGBl. S. 437, in Österreich eingeführt und eine Vorschrift zur Anpassung dieses Gesetzes an das in Österreich geltende Recht gegeben. Artikel römisch drei und römisch vier der Einführungsverordnung enthalten Sonderbestimmungen über die Ersatzansprüche der Geschädigten. Artikel römisch vier insbesondere bestimmt, daß der Halter des Kraftfahrzeuges für das Verschulden von Personen, deren er sich beim Betriebe des Fahrzeuges bedient, insoweit als es sich um deren Dienstleistungen beim Betriebe handelt, auch dort haftet, wo der Ersatzanspruch für den durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges verursachten Schaden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen ist. Mit dieser Bestimmung wurde nicht eine reichsrechtliche Vorschrift in Österreich eingeführt, sondern die bis dahin in Österreich geltende Vorschrift des Paragraph 8, des Gesetzes vom 9. August 1908, RGBl. Nr. 162, fast wörtlich übernommen. Mit dem Kraftfahrrechts-ÜG. vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 47/47, wurde das Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909, DRGBl. S. 437, mit Ausnahme des zweiten Teiles über die Haftpflicht aufgehoben. Damit blieben die im Kraftfahrrechts-ÜG. ausdrücklich angeführten Bestimmungen der Paragraphen 7, - 20 des Kraftfahrzeugverkehrsgesetzes vom 3. Mai 1909, DRGBl. S. 437, aber auch die Bestimmungen der Einführungsverordnung, welche die Haftpflicht regeln und für Österreich einen Bestandteil des zweiten Teiles des Kraftfahrzeugverkehrsgesetzes bilden, bestehen. Die Einführungsverordnung vom 23. März 1940, DRGBl. römisch eins S. 537, ist demgemäß auch nicht unter den aufgehobenen Verordnungen im Artikel 1 Absatz eins, B des Kraftfahrrechts-ÜG. angeführt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es widersinnig wäre, die Haftpflichtbestimmungen des Kraftfahrzeugverkehrsgesetzes (Paragraphen 7, - 20) im Abschnitt A des Artikels 1 ausdrücklich aufrechtzuerhalten, die den gleichen Gegenstand aber betreffenden ergänzenden Vorschriften der Einführungsverordnung aufzuheben, was um so weniger begrundet gewesen wäre, als letztere ja den bis dahin in Geltung gestandenen Vorschriften des österreichischen Rechtes angepaßt war.
Der Halter eines Kraftfahrzeuges haftet daher für den Unfallsschaden in dessen Betriebe im Falle eines Verschuldens seines Bediensteten auf Grund des Artikels IV nach den Bestimmungen der §§ 1325 ff. ABGB. (2 Ob 359/48 (Nr. 1), 3 Ob 361/48), demnach ohne die im § 12 Kraftfahrzeugverkehrsgesetz vorgesehenen Beschränkungen im Sinne des § 16 KFG. und gemäß Artikel III Abs. 2 Einführungsverordnung zur ungeteilten Hand mit dem Schuldtragenden.Der Halter eines Kraftfahrzeuges haftet daher für den Unfallsschaden in dessen Betriebe im Falle eines Verschuldens seines Bediensteten auf Grund des Artikels römisch vier nach den Bestimmungen der Paragraphen 1325, ff. ABGB. (2 Ob 359/48 (Nr. 1), 3 Ob 361/48), demnach ohne die im Paragraph 12, Kraftfahrzeugverkehrsgesetz vorgesehenen Beschränkungen im Sinne des Paragraph 16, KFG. und gemäß Artikel römisch drei Absatz 2, Einführungsverordnung zur ungeteilten Hand mit dem Schuldtragenden.
Die Revision verweist weiter auf die Feststellungen des Erstrichters, daß R. S. es abgelehnt habe, im Führerhause Platz zu nehmen, daß er aufmerksam gemacht wurde, es sei der Platz zwischen den Fässern gefährlich, und er trotzdem erklärt habe, auf eigene Gefahr aufzusitzen. Sie erblickt darin einen Verzicht des R. S. auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus der gesetzlichen Haftung.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist die Erklärung des R. S. kein Verzicht auf Ersatzansprüche aus der Verschuldenshaftung. R. S. wollte damit zum Ausdruck bringen, daß er sich getraue, auch auf der Ladefläche zu fahren, und daß er das Risiko eines Schadens für den Fall auf sich nehmen wollte, als dieser etwa bei normalem Verlaufe der Fahrt eintreten sollte, nicht aber für den Fall, als der Schade durch alleiniges strafrechtliches Verschulden des Lenkers entstehen sollte, woran er fraglos nicht gedacht hat und auch nicht denken konnte.