Der Kläger hat als Lenker eines Motorrollers am 9. Dezember 1960 in W. einen Verkehrsunfall erlitten. Im Zusammenhang mit diesem Unfall ist der Zweitbeklagte mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes M. vom 6. Februar 1961 - rechtskräftig - der Übertretung nach § 431 StG. schuldig erkannt worden (er habe als Lastkraftwagenlenker den Vorrang des Klägers nicht beachtet, wodurch dieser mit seinem Motorroller zum Sturz kam und leichte Verletzungen erlitt). Nunmehr macht der Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 9. Dezember 1960 Schadenersatzansprüche gegen die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand geltend, und zwar gegen den Zweitbeklagten aus Verschulden und gegen die erstbeklagte Partei als Kraftfahrzeughalterin gemäß § 19Der Kläger hat als Lenker eines Motorrollers am 9. Dezember 1960 in W. einen Verkehrsunfall erlitten. Im Zusammenhang mit diesem Unfall ist der Zweitbeklagte mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes M. vom 6. Februar 1961 - rechtskräftig - der Übertretung nach Paragraph 431, StG. schuldig erkannt worden (er habe als Lastkraftwagenlenker den Vorrang des Klägers nicht beachtet, wodurch dieser mit seinem Motorroller zum Sturz kam und leichte Verletzungen erlitt). Nunmehr macht der Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 9. Dezember 1960 Schadenersatzansprüche gegen die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand geltend, und zwar gegen den Zweitbeklagten aus Verschulden und gegen die erstbeklagte Partei als Kraftfahrzeughalterin gemäß Paragraph 19
(2) EKHG. Am Schluß der Streitverhandlung ist nicht mehr strittig, daß die Beklagten dem Kläger für den gesamten Schaden hatten.
Das Erstgericht hat die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Kläger den Betrag von 3100 S s. A. zu bezahlen, und das Mehrbegehren punkto 44.832.82 S s. A. sowie auf Leistung einer ab 1. Mai 1963 zu bezahlenden Monatsrente von 94.70 S und auf Feststellung, die Beklagten hätten dem Kläger gegenüber aus allen Schäden, die diesem aus dem Verkehrsunfall vom 9. Dezember 1960 in Zukunft noch entstehen könnten, aufzukommen, abgewiesen. Der zuerkannte Betrag setzt sich zusammen aus Schmerzengeld in der Höhe von 2500 S und aus Ersatz des Sachschadens im Betrage von 600 S.
Lediglich der Kläger hat berufen und damit zu erreichen gesucht, daß seinem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Dieser Berufung hat das Berufungsgericht nicht Folge gegeben und das Ersturteil in dem das Klagebegehren zum Teil abweisenden Ausspruch bestätigt; zugleich hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteige.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers: er zieht die Revisionsgrunde des § 503 Z. 2, 3 und 4 ZPO. an und beantragt die Abänderung des Berufungsurteiles dahin, daß dem Klagebegehren (zur Gänze) stattgegeben werde; hilfsweise hat der Kläger beantragt, das Berufungsurteil bzw. auch das Ersturteil aufzuheben und die Streitsache an die zweite bzw. erste Instanz zurückzuverweisen.Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers: er zieht die Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO. an und beantragt die Abänderung des Berufungsurteiles dahin, daß dem Klagebegehren (zur Gänze) stattgegeben werde; hilfsweise hat der Kläger beantragt, das Berufungsurteil bzw. auch das Ersturteil aufzuheben und die Streitsache an die zweite bzw. erste Instanz zurückzuverweisen.
Der Oberste Gerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Streitsache zur neuerlichen Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.