Entscheidungsgründe:
Der Nachlaß nach dem am 10.6.1991 verstorbenen Franz Johann H***** wurde seiner Ehefrau Franziska H*****, der Beklagten, aufgrund des gemeinschaftlichen Testamentes vom 30.4.1973 am 18.5.1994 eingeantwortet.
Mit der vorliegenden Klage begehren die klagenden Parteien von der Beklagten die Herausgabe des Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ ***** (O*****) Grundbuch*****, BG S***** sowie die Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaftshälfte. Neben diesem Hauptbegehren werden verschiedene Eventualbegehren gestellt.
Die Klägerinnen brachten vor, daß ihnen Franz H*****, der Ehemann der Beklagten, Bruder der Erstklägerin und Onkel der Zweitklägerin, mit Kodizill vom 25.10.1990 seinen Hälfteanteil am O*****gut zu gleichen Teilen vermacht habe. Die Beklagte habe im Verlassenschaftsverfahren den Vermächtnisanspruch der Klägerinnen bestritten und habe sich gegen die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG ausgesprochen. Im Hinblick auf diesen Standpunkt der Beklagten habe das Verlassenschaftsgericht dem Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG nicht stattgegeben und die Klägerinnen auf den Rechtsweg verwiesen.Die Klägerinnen brachten vor, daß ihnen Franz H*****, der Ehemann der Beklagten, Bruder der Erstklägerin und Onkel der Zweitklägerin, mit Kodizill vom 25.10.1990 seinen Hälfteanteil am O*****gut zu gleichen Teilen vermacht habe. Die Beklagte habe im Verlassenschaftsverfahren den Vermächtnisanspruch der Klägerinnen bestritten und habe sich gegen die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG ausgesprochen. Im Hinblick auf diesen Standpunkt der Beklagten habe das Verlassenschaftsgericht dem Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG nicht stattgegeben und die Klägerinnen auf den Rechtsweg verwiesen.
Die Beklagte wandte ein, sie sei aufgrund des gemeinschaftlichen Testamentes vom 30.4.1973 Alleinerbin nach ihrem Ehemann Franz H*****. Der Ehe entstamme der im Jahre 1960 geborene Sohn Andreas H*****, der schwer körperbehindert sei; Franz H***** sei ihr außerehelicher Sohn.
Selbst unter der Annahme der Gültigkeit des Kodizills könne dieses nur dahin verstanden werden, daß den Klägerinnen der Liegenschaftsanteil nur unter der Bedingung bzw mit der Auflage zugedacht worden sei, sowohl die Beklagte als auch ihren behinderten Sohn Andreas zeitlebens zu versorgen. Hievon wollten nun die Klägerinnen nichts mehr wissen. Sie hätten eine verbindliche Versorgungsleistung zu Gunsten der Beklagten wie auch ihres Sohnes ausdrücklich abgelehnt. Hätte der Erblasser dies bei Abfassung des Kodizills gewußt, hätte er eine letztwillige Verfügung zu Gunsten der Klägerinnen überhaupt nicht getroffen. Der klare Wille des Erblassers sei es gewesen, seinen Sohn Andreas und seine Ehefrau nach seinem Tod versorgt zu wissen.
Dazu replizierten die Klägerinnen, daß der Erblasser bestrebt gewesen sei, daß sie einmal die gesamte Liegenschaft erhalten sollen, er habe verhindern wollen, daß sein Stiefsohn die Liegenschaft bekomme. Unter der Versorgung seines Sohnes Andreas habe er nicht finanzielle Belange oder die Übernahme der Pflege verstanden, sondern lediglich, daß sich jemand darum kümmere, daß sein Sohn gut untergebracht sei und ihm auch die Behindertenrente tatsächlich zukomme; er habe befürchtet, daß die Beklagte möglicherweise nicht willens und auch nicht in der Lage sein werde, sich um seinen Sohn ausreichend zu kümmern. Mittlerweile sei sein Sohn Andreas in einem Heim und werde dort ausreichend versorgt, er beziehe auch eine Behindertenrente. Eine Bedingung oder Auflage sei dem Kodizill vom 25.10.1990 nicht zu entnehmen. Die Klägerinnen hätten im Rahmen ihrer Möglichkeiten ohnehin versucht, den Wunsch des Erblassers zu erfüllen. Eine persönliche Kontaktaufnahme mit Andreas H***** sei von der Beklagten und in der Folge auch von diesem selbst abgelehnt worden. Im Verlassenschaftsverfahren hätten die Klägerinnen versucht, die Pflichtteilsansprüche des Andreas H***** sicherzustellen, doch sei dies von der Beklagten bzw vom Gerichtskommissär verhindert worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Am 25.10.1990 verfaßte der Erblasser folgende letztwillige Anordnung:
"Ich Franz H***** und Franziska H***** sind die Pesitzer des U*****gut und B*****hütte beide zur Helfte sollte bei mir blötzlich der Tot eintreffen dan Vererbe ich meinen Anteil meiner Schwester Albina und der Mariane die Tochter von meinen Bruder Alois mit diesen Anwesen bitte ich Euch für meinen gelemten Sohn und seine Mutter davir zu sorgen und mitleid fals si nicht mer Arbeiten kann, auch ihr besiz winsche ich mir sol euch geheren, dein Bruder Gruß Franz".
Der Ehe des Erblassers mit der Beklagten entstammt der Sohn Andreas H*****, geboren am 28.1.1960. Dieser ist von Geburt an körperlich behindert und bedarf ständiger Pflege. Bis zum Tode des Erblassers befand er sich im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern, die ihn auch versorgten, wobei im wesentlichen die Versorgung durch die Mutter erfolgte, während der Vater jene Handgriffe vornahm, die mehr Kraft erforderten. Nach dem Tod seines Vaters wurde Andreas im Altersheim W***** untergebracht, wo er die erforderliche Betreuung erhält. Er bezieht eine eigene Behindertenrente.
Vor seinem Tod beschäftigte sich Franz H***** immer wieder mit der Frage, was mit seinem Sohn einmal sein werde, wenn er nicht mehr lebt. Er äußerte sich gegenüber der Erstklägerin einmal dahin, daß sie für seinen Sohn sorgen möge, wobei er darauf hinwies, daß er mit der Beklagten Hälfteeigentümer des O*****gutes und einer weiteren Liegenschaft sei. Wie die Obsorge konkret aussehen sollte, brachte Franz H***** nicht zum Ausdruck. Bereits in einer letztwilligen, allerdings von Franz H***** nicht unterfertigten Verfügung vom 1.10.1990 traf er die Anordnung, daß für den Fall seines Todes seinem Sohn und der Beklagten das Verfügungsrecht über das O*****gut auf Lebenszeit zukommt. Nach ihrem Tod vererbt er seinen Anteil seinen Geschwistern. Ferner brachte er den Wunsch zum Ausdruck, daß die Geschwister für seine Frau und seinen Sohn Andreas sorgen und sie pflegen sollen, wenn sie alt oder krank sind.
In einer weiteren, nicht näher datierten letztwilligen Anordnung räumte Franz H***** seiner Frau das Verfügungsrecht über das O*****gut ein, solange sie kann und will. Dann sollte seinen Anteil sein Sohn Andreas erben, wobei für diesen Fall die Taufpaten seines Sohnes zu Verwaltern und dann zu Erben eingesetzt werden.
Die Beklagte ist Mutter des im Jahr 1953 geborenen Sohnes Franz H*****, der ebenfalls auf dem O*****gut wohnt und dort in der Landwirtschaft mitarbeitet. Wiederholt wurde ihm von seiner Mutter und seinem Stiefvater Franz H***** versprochen, daß er die Liegenschaft übernehmen könne. Dieses Versprechen wurde aber nicht eingelöst. Es kam deshalb zu Auseinandersetzungen mit seiner Mutter und seinem Stiefvater. Diese haben aber das gute Verhältnis zwischen Franz H***** und seinem Stiefbruder Andreas H***** nicht berührt.
Nur hin und wieder kamen die Klägerinnen besuchsweise zu Franz H***** und der Beklagten. Seit seiner Unterbringung im Altersheim W***** wünscht Andreas H***** keinen Kontakt mehr mit den Klägerinnen.
Die Klägerinnen sind zwar gewillt, Andreas H***** zu besuchen und ihn auch bei der Durchsetzung finanzieller Belange zu unterstützen und sich zu vergewissern, ob Andreas H***** ausreichend versorgt wird. Sie lehnen aber eine allfällige finanzielle Verpflichtung ihrerseits für Andreas H***** oder die Verpflichtung zur Übernahme der Obsorge für Andreas H***** ab. Insbesondere leiten sie eine derartige Verpflichtung nicht aus der letztwilligen Verfügung vom 25.10.1990 ab.
Es konnte nicht festgestellt werden, daß Franz H***** zum Zeitpunkt der Abfassung der letztwilligen Anordnung vom 25.10.1990 in seiner Wahrnehmungs- oder Verfügungsfähigkeit beeinträchtigt war.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es handle sich bei der letztwilligen Anordnung vom 25.10.1990 um ein Kodizill. Offenbar sei es dem Erblasser daran gelegen, diesen Liegenschaftsanteil im Zusammenhang mit der Versorgung seines Sohnes und seiner Ehefrau einer besonderen Verfügung zu unterwerfen. Versuche man den Willen des Erblassers zu erforschen, dann komme man zu dem Ergebnis, daß der Erblasser eine Versorgung seines Sohnes und auch der Beklagten sicherstellen habe wollen; er sei zu diesem Zwecke geneigt gewesen, seine Liegenschaftshälfte den Klägerinnen zu vermachen, dies jedoch mit der festgeschriebenen Verpflichtung der Übernahme der Obsorge durch die Klägerinnen im Bedarfsfall. Es sei daher von einem Auftrag im Sinne des § 709 ABGB auszugehen. Da die Klägerinnen unmißverständlich erklärt hätten, hinsichtlich der Beklagten und ihres Sohnes Andreas H***** weder eine finanzielle Versorgung noch eine persönliche Obsorge übernehmen zu wollen, seien sie gemäß § 710 ABGB des ihnen zugedachten Nachlasses verlustig geworden. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es handle sich bei der letztwilligen Anordnung vom 25.10.1990 um ein Kodizill. Offenbar sei es dem Erblasser daran gelegen, diesen Liegenschaftsanteil im Zusammenhang mit der Versorgung seines Sohnes und seiner Ehefrau einer besonderen Verfügung zu unterwerfen. Versuche man den Willen des Erblassers zu erforschen, dann komme man zu dem Ergebnis, daß der Erblasser eine Versorgung seines Sohnes und auch der Beklagten sicherstellen habe wollen; er sei zu diesem Zwecke geneigt gewesen, seine Liegenschaftshälfte den Klägerinnen zu vermachen, dies jedoch mit der festgeschriebenen Verpflichtung der Übernahme der Obsorge durch die Klägerinnen im Bedarfsfall. Es sei daher von einem Auftrag im Sinne des Paragraph 709, ABGB auszugehen. Da die Klägerinnen unmißverständlich erklärt hätten, hinsichtlich der Beklagten und ihres Sohnes Andreas H***** weder eine finanzielle Versorgung noch eine persönliche Obsorge übernehmen zu wollen, seien sie gemäß Paragraph 710, ABGB des ihnen zugedachten Nachlasses verlustig geworden. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen gewesen.
Das von den Klägerinnen angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 50.000 S und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß sich die Interpretation der letztwilligen Anordnung des Erblassers an dessen subjektiven Willen zu orientieren habe. Wie das Beweisverfahren ergeben habe, handle es sich bei der in der letztwilligen Verfügung vom 25.10.1990 ausgesprochenen "Bitte" um mehr als eine unverbindliche Bitte, sei es doch vornehmlichstes Bestreben des Erblassers gewesen, insbesondere seinen Sohn, aber auch seine Ehefrau versorgt zu wissen, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte nicht mehr in der Lage ist, zu arbeiten. Diese nicht näher definierte aber auch nicht eingeschränkte Obsorge sollte den Klägerinnen mit der "Vererbung" des Hälfteanteiles am O*****gut abgegolten werden.
Auch das Berufungsgericht schloß sich der Ansicht des Erstgerichtes, es sei von einem Auftrag im Sinne des § 709 ABGB auszugehen, an. Es sei dem Erblasser ganz konkret um das Wohl seines Sohnes und seiner Ehefrau gegangen; er habe dieses Wohl vornehmlich in der Zukunft abgedeckt wissen wollen und zwar in einem umfassenden Sinne. Daß darunter allenfalls auch finanzielle Beitragsleistungen oder sogar eine persönliche Betreuung fallen könnten, sei zumindest nicht auszuschließen. Jedenfalls sollte der Gegenwert des Anwesens die Grundlage für die Dotation dieser allfälligen Obsorgeleistungen sein. Wäre es dem Erblasser lediglich darum gegangen, seinen Sohn und seine Ehefrau hinreichend finanziell abzusichern, hätte er ihnen seinen Hälfteanteil am O*****gut uneingeschränkt übergeben können. Da ihm aber die umfassende Obsorge und Versorgung offenbar mehr am Herzen lag, habe er sich zu der hier in Rede stehenden Vorgangsweise entschlossen.Auch das Berufungsgericht schloß sich der Ansicht des Erstgerichtes, es sei von einem Auftrag im Sinne des Paragraph 709, ABGB auszugehen, an. Es sei dem Erblasser ganz konkret um das Wohl seines Sohnes und seiner Ehefrau gegangen; er habe dieses Wohl vornehmlich in der Zukunft abgedeckt wissen wollen und zwar in einem umfassenden Sinne. Daß darunter allenfalls auch finanzielle Beitragsleistungen oder sogar eine persönliche Betreuung fallen könnten, sei zumindest nicht auszuschließen. Jedenfalls sollte der Gegenwert des Anwesens die Grundlage für die Dotation dieser allfälligen Obsorgeleistungen sein. Wäre es dem Erblasser lediglich darum gegangen, seinen Sohn und seine Ehefrau hinreichend finanziell abzusichern, hätte er ihnen seinen Hälfteanteil am O*****gut uneingeschränkt übergeben können. Da ihm aber die umfassende Obsorge und Versorgung offenbar mehr am Herzen lag, habe er sich zu der hier in Rede stehenden Vorgangsweise entschlossen.
Was das Argument der Klägerinnen betreffe, daß zunächst auf Erfüllung des Auftrages im Klagewege gedrungen werden müsse und erst dann von der Unmöglichkeit oder Unfähigkeit zur Erfüllung des Auftrages gesprochen werden könne, sei auf die Verweisung der Klägerinnen auf den Rechtsweg hinzuweisen. Daraus folge, daß der auflageberechtigten Beklagten zwangsläufig nur die einredeweise Durchsetzung ihres Anspruches aus der Nichterfüllung der Auflage offen gestanden sei.
Im vorliegenden Fall hätten die Klägerinnen nicht nur die Zuwendung, sondern auch die Fälligkeit verwirkt, indem sie sich nicht der ihnen aus der letztwilligen Anordnung übertragenen umfassenden Obsorgepflicht gegenüber Andreas H***** und seiner Mutter unterwarfen bzw sich vorweg auf den Standpunkt stellten, daß eine solche Obsorgeüberbindung sie nur in einem sehr eingeschränkten Umfang treffen könnte. Es sei daher vorweg zu dem Ergebnis zu gelangen, daß die Klägerinnen nicht bereit seien, die ihnen überbürdete Auflage zu erfüllen; es wäre wohl nicht gerechtfertigt, ihnen den zugedachten Hälfteanteil zunächst einzuantworten und dann wiederum die Auflageberechtigten die Klage auf Verlust der Zuwendung erheben zu lassen. Da die Klägerinnen als nach dem Kodizill vom 25.10.1990 Verpflichtete vorweg die Erfüllung des Auftrages zumindest konkludent abgelehnt hätten, brauche auch nicht mehr auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Auflage Rücksicht genommen zu werden. Die schlüssigen Erklärungen der Klägerinnen seien einer selbstverschuldeten Unmöglichkeit gleichzusetzen, sodaß die Klägerinnen die Zuwendung aus dem Kodizill vom 25.10.1990 verwirkt hätten.
Die Revision wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage der Verwirkung des Nachlasses infolge Nichterfüllung des Auftrages vor Fälligkeit eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Gleiches gelte für die Frage der einredeweisen Durchsetzung der Ansprüche aus der Nichterfüllung einer Auflage vor Anfall des Vermächtnisses.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerinnen mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Parteien nicht Folge zu geben.