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Entscheidung 2 Ob 222/03s×

Entscheidung 2 Ob 222/03s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob222/03s

Entscheidungsdatum

30.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter im Verfahren über den "Wiederaufnahmeantrag" des Ludwig M*****, in der Rechtssache 2 Ob 228/99i des Obersten Gerichtshofes folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der einstweilige Sachwalter des Klägers Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wird aufgefordert, binnen drei Wochen zu erklären, ob er die vom Antragsteller eingebrachten "Wiederaufnahmeanträge" genehmigt (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO); um deren Wiedervorlage wird ersucht.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wurde mit Beschluss vom 12. 1. 2000 gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Antragstellers zur Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen), Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Dieser Mangel kann allerdings durch Genehmigung des Sachwalters geheilt werden, weshalb im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO spruchgemäß zu entscheiden war.

Textnummer

E71783

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00222.03S.1030.000

Im RIS seit

29.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20031030_OGH0002_0020OB00222_03S0000_000