Entscheidung 2 Ob 222/03s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.10.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter im Verfahren über den "Wiederaufnahmeantrag" des Ludwig M*****, in der Rechtssache 2 Ob 228/99i des Obersten Gerichtshofes folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der einstweilige Sachwalter des Klägers Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wird aufgefordert, binnen drei Wochen zu erklären, ob er die vom Antragsteller eingebrachten "Wiederaufnahmeanträge" genehmigt (§ 6 Abs 2 ZPO); um deren Wiedervorlage wird ersucht.Der einstweilige Sachwalter des Klägers Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wird aufgefordert, binnen drei Wochen zu erklären, ob er die vom Antragsteller eingebrachten "Wiederaufnahmeanträge" genehmigt (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO); um deren Wiedervorlage wird ersucht.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wurde mit Beschluss vom 12. 1. 2000 gemäß § 238 Abs 2 AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Antragstellers zur Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen), Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Dieser Mangel kann allerdings durch Genehmigung des Sachwalters geheilt werden, weshalb im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO spruchgemäß zu entscheiden war.Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wurde mit Beschluss vom 12. 1. 2000 gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Antragstellers zur Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen), Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Dieser Mangel kann allerdings durch Genehmigung des Sachwalters geheilt werden, weshalb im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO spruchgemäß zu entscheiden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00222.03S.1030.000
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2012
Dokumentnummer
JJT_20031030_OGH0002_0020OB00222_03S0000_000