Dieser Revisionsrekurs ist unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Nach dieser Bestimmung ist nämlich der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Für die Beurteilung der Frage, ob eine "Maßgabebestätigung" durch das Rekursgericht als bestätigender oder abändernder Beschluss anzusehen ist, ist nicht allein auf den Spruch der angefochtenen Entscheidung abzustellen. Grundsätzlich kann von einem bestätigenden Beschluss nur dann gesprochen werden, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, dass entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (3 Ob 2155/96z = RZ 1997/62; 2 Ob 114/99z = ÖBA 2000, 77).Dieser Revisionsrekurs ist unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Nach dieser Bestimmung ist nämlich der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Für die Beurteilung der Frage, ob eine "Maßgabebestätigung" durch das Rekursgericht als bestätigender oder abändernder Beschluss anzusehen ist, ist nicht allein auf den Spruch der angefochtenen Entscheidung abzustellen. Grundsätzlich kann von einem bestätigenden Beschluss nur dann gesprochen werden, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, dass entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (3 Ob 2155/96z = RZ 1997/62; 2 Ob 114/99z = ÖBA 2000, 77).
Das Erstgericht hat nicht bloß die sachliche Berechtigung, sondern auch die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages geprüft und verneint. Es hätte daher, weil die Rechtzeitigkeit vorrangig zu prüfen ist (Rechberger/Simotta, Grundriss des öster Zivilprozessrechts5, Rz 503), diesen zurückweisen müssen. Die vom Gesetz gebotene Erledigungsart war daher die Zurückweisung. Da sich das Rekursgericht der Ansicht des Erstgerichtes, der Wiedereinsetzungsantrag sei verspätet, angeschlossen hat, liegt eine bestätigende Entscheidung vor, die gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO mangels einer gesetzlichen Ausnahme davon nicht mehr weiter angefochten werden kann.Das Erstgericht hat nicht bloß die sachliche Berechtigung, sondern auch die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages geprüft und verneint. Es hätte daher, weil die Rechtzeitigkeit vorrangig zu prüfen ist (Rechberger/Simotta, Grundriss des öster Zivilprozessrechts5, Rz 503), diesen zurückweisen müssen. Die vom Gesetz gebotene Erledigungsart war daher die Zurückweisung. Da sich das Rekursgericht der Ansicht des Erstgerichtes, der Wiedereinsetzungsantrag sei verspätet, angeschlossen hat, liegt eine bestätigende Entscheidung vor, die gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO mangels einer gesetzlichen Ausnahme davon nicht mehr weiter angefochten werden kann.