Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Für die Beurteilung, ob eine "Maßgabebestätigung" durch das Rekursgericht als bestätigender oder als abändernder Beschluß anzusehen ist, ist nicht allein auf den Spruch der angefochtenen Entscheidung abzustellen. Aus dem Umstand allein, daß das Erstgericht den Einstellungsantrag abgewiesen hat, das Rekursgericht hingegen diesen Beschluß "mit der Maßgabe bestätigt" hat, daß der Einstellungsantrag zurückgewiesen wird, ergibt sich nicht, daß ein bestätigender Beschluß vorliegt. Grundsätzlich kann von einem bestätigenden Beschluß nur dann gesprochen werden, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, daß entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (3 Ob 53/94; vgl RZ 1965, 101; Fasching, Kommentar, IV 452f; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2017).Für die Beurteilung, ob eine "Maßgabebestätigung" durch das Rekursgericht als bestätigender oder als abändernder Beschluß anzusehen ist, ist nicht allein auf den Spruch der angefochtenen Entscheidung abzustellen. Aus dem Umstand allein, daß das Erstgericht den Einstellungsantrag abgewiesen hat, das Rekursgericht hingegen diesen Beschluß "mit der Maßgabe bestätigt" hat, daß der Einstellungsantrag zurückgewiesen wird, ergibt sich nicht, daß ein bestätigender Beschluß vorliegt. Grundsätzlich kann von einem bestätigenden Beschluß nur dann gesprochen werden, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, daß entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (3 Ob 53/94; vergleiche RZ 1965, 101; Fasching, Kommentar, römisch vier 452f; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2017).
Diese Situation ist hier nicht gegeben. Während das Erstgericht den Einstellungsantrag nach inhaltlicher Prüfung abgelehnt hat, verneint das Rekursgericht schon die Antragslegitimation der Rekurswerberin, der keine Parteienstellung zukomme; allein aus diesem Grund gelangt das Rekursgericht zur Zurückweisung des Einstellungsantrags, ohne eine Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses vorzunehmen.
Die - auch vom Rekursgericht bejahte - Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ist somit gegeben.
Bei der Beurteilung der Legitimation der Rekurswerberin zum Antrag auf Einstellung der Exekution ist davon auszugehen, daß außer den Parteien des Exekutionsverfahrens noch sonstige Beteiligte, denen nach dem Gesetz ein solche Stellung zukommt, Einstellung verlangen können (Heller/Berger/Stix 498). Die Rekurswerberin leitet ihre Legitimation zum Antrag auf Einstellung der Exekution daraus ab, die Forderung, auf die Exekution geführt wird, sei ihr bereits vor Begründung des richterlichen Pfandrechts übertragen worden. Bei der Beurteilung, ob der Rekurswerberin als Zessionarin Beteiligtenstellung zukommt, ist § 300a Abs 1 EO maßgeblich, wonach das gerichtliche Pfandrecht eine Forderung soweit nicht erfaßt, als diese vor seiner Begründung übertragen wurde. Da der abgetretene Teil der Forderung nicht mehr "durch die Exekution betroffen" im Sinn des § 37 Abs 1 EO ist, ist eine Exszindierungsklage überflüssig und abzuweisen (Angst/Jakusch/Pimmer, EO13, Anm 2a zu § 300a). Bei Forderungsabtretung geht die Exekution ins Leere (Konecny, Exekution auf abgetretene oder verpfändete Forderungen, ecolex 1991, 840). Angesichts dieser Rechtslage besteht keine Veranlassung, dem Zessionar der gepfändeten Geldforderung - anders als dem Drittschuldner, dessen Anzeige über die Unzulässigkeit der Exekutionsführung (§ 294 Abs 4 EO) gemäß § 39 Abs 2 Satz 2 EO als Antrag auf Einstellung der Exekution gilt - eine Beteiligtenstellung im Exekutionsverfahren und damit die Legitimation zum Antrag auf Einstellung der Exekution einzuräumen. Das Rekursgericht hat somit zutreffend die Legitimation der Rekurswerberin, die die Ausfolgung der nach § 1425 ABGB hinterlegten Beträge ausdrücklich nach Einstellung der Exekution beantragt, zum Antrag auf Einstellung der Exekution verneint.Bei der Beurteilung der Legitimation der Rekurswerberin zum Antrag auf Einstellung der Exekution ist davon auszugehen, daß außer den Parteien des Exekutionsverfahrens noch sonstige Beteiligte, denen nach dem Gesetz ein solche Stellung zukommt, Einstellung verlangen können (Heller/Berger/Stix 498). Die Rekurswerberin leitet ihre Legitimation zum Antrag auf Einstellung der Exekution daraus ab, die Forderung, auf die Exekution geführt wird, sei ihr bereits vor Begründung des richterlichen Pfandrechts übertragen worden. Bei der Beurteilung, ob der Rekurswerberin als Zessionarin Beteiligtenstellung zukommt, ist Paragraph 300 a, Absatz eins, EO maßgeblich, wonach das gerichtliche Pfandrecht eine Forderung soweit nicht erfaßt, als diese vor seiner Begründung übertragen wurde. Da der abgetretene Teil der Forderung nicht mehr "durch die Exekution betroffen" im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, EO ist, ist eine Exszindierungsklage überflüssig und abzuweisen (Angst/Jakusch/Pimmer, EO13, Anmerkung 2a zu Paragraph 300 a,). Bei Forderungsabtretung geht die Exekution ins Leere (Konecny, Exekution auf abgetretene oder verpfändete Forderungen, ecolex 1991, 840). Angesichts dieser Rechtslage besteht keine Veranlassung, dem Zessionar der gepfändeten Geldforderung - anders als dem Drittschuldner, dessen Anzeige über die Unzulässigkeit der Exekutionsführung (Paragraph 294, Absatz 4, EO) gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Satz 2 EO als Antrag auf Einstellung der Exekution gilt - eine Beteiligtenstellung im Exekutionsverfahren und damit die Legitimation zum Antrag auf Einstellung der Exekution einzuräumen. Das Rekursgericht hat somit zutreffend die Legitimation der Rekurswerberin, die die Ausfolgung der nach Paragraph 1425, ABGB hinterlegten Beträge ausdrücklich nach Einstellung der Exekution beantragt, zum Antrag auf Einstellung der Exekution verneint.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.