Aus der Begründung:
Im Verhältnis zum Erstbeklagten nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger selbst in der Berufung die Beraubung der Kiste in eine Zeit verlegt, als die Kiste beim Zweitbeklagten lagerte, und somit die auf eine Verantwortlichkeit des Erstbeklagten abzielenden Behauptungen nicht mehr aufrecht erhält. Mit Recht verweist die Revision des Klägers darauf, daß der Versuch der Berufung, die Beschädigung der Kiste und die teilweise Entfernung ihres Inhalts für einen bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, nicht dem Fallenlassen des Anspruches gegen den Erstbeklagten gleichgehalten werden kann. Die Berufung kann in ihrer Gesamtheit nur dahin verstanden werden, daß die Behauptung eines Verschuldens des Erstbeklagten oder seiner Angestellten aufrechterhalten wird, sodaß die Abweisung des Klagebegehrens im Verhältnis zum Erstbeklagten nicht auf die Ausführungen in der Berufung gestützt werden kann. Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist daher in diesem Belang ohneweiters gegeben und der Antrag der Revision auf Aufhebung des Urteils und Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung - soweit die Rechtssache den Erstbeklagten betrifft - ohneweiters begrundet.
Im Verhältnis zum Zweitbeklagten kommt es zunächst darauf an, ob das Berufungsgericht die Feststellung des Erstrichters, daß die Kiste nicht mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt an den Zweitbeklagten übergeben wurde, daß vielmehr jene Gegenstände, für die Ersatz verlangt wird, noch vor dem Zunageln der Kiste in der Gasteiner Wohnung des Klägers abhanden gekommen sind, übernimmt. Das Berufungsgericht hat zunächst durch die hypothetische Fassung des dritten Absatzes der Seite 7 des Urteils und den dabei verwendeten Konjunktiv zum Ausdruck gebracht, daß es die tatsächlichen Feststellungen des Erstrichters nicht für unrichtig hält; im Gegensatz dazu wird im vorletzten Absatz des Urteils erklärt, daß die Frage der Beweiswürdigung des Erstrichters wegen der vom Berufungsgericht geäußerten rechtlichen Beurteilung nicht streitentscheidend ist.
In dieser Begründung liegt ein gewisser Widerspruch. Waren die angeblich fehlenden Gegenstände, die die Grundlage des Schadenersatzanspruchs bilden, bei Übergabe der Kiste an den Zweitbeklagten in dieser nicht enthalten, dann ist dem Klagsanspruch der Boden entzogen und jede Erörterung über die Anwendbarkeit der Einlagerungs- und Spediteurbedingungen überflüssig. Mit dem Hinweis auf § 59 der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen wird die erörterte Feststellung nicht entbehrlich, denn es kann nicht darauf ankommen, ob mit Leichtigkeit oder erst nach minutiöser Untersuchung festgestellt werden konnte, daß mit Hilfe eines scharfen Meißels offenbar der Boden der Kiste abgehoben wurde, sondern nur darauf, ob der Boden der Kiste überhaupt abgehoben wurde. Ist dies geschehen, dann kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß das Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, wie es übergeben worden ist, abgeliefert wurde, wenn auch der Boden wieder kunstgerecht eingefügt worden ist. Der Sinn der Bestimmung des § 59 der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen kann nur dahin gehen, daß aus der unveränderten äußeren Beschaffenheit auf die Unmöglichkeit des Entstehens eines Schadens geschlossen wird.In dieser Begründung liegt ein gewisser Widerspruch. Waren die angeblich fehlenden Gegenstände, die die Grundlage des Schadenersatzanspruchs bilden, bei Übergabe der Kiste an den Zweitbeklagten in dieser nicht enthalten, dann ist dem Klagsanspruch der Boden entzogen und jede Erörterung über die Anwendbarkeit der Einlagerungs- und Spediteurbedingungen überflüssig. Mit dem Hinweis auf Paragraph 59, der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen wird die erörterte Feststellung nicht entbehrlich, denn es kann nicht darauf ankommen, ob mit Leichtigkeit oder erst nach minutiöser Untersuchung festgestellt werden konnte, daß mit Hilfe eines scharfen Meißels offenbar der Boden der Kiste abgehoben wurde, sondern nur darauf, ob der Boden der Kiste überhaupt abgehoben wurde. Ist dies geschehen, dann kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß das Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, wie es übergeben worden ist, abgeliefert wurde, wenn auch der Boden wieder kunstgerecht eingefügt worden ist. Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 59, der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen kann nur dahin gehen, daß aus der unveränderten äußeren Beschaffenheit auf die Unmöglichkeit des Entstehens eines Schadens geschlossen wird.
Das Berufungsgericht wird sich daher zunächst zu entscheiden haben, ob es die Feststellung des Erstrichters betreffend den Inhalt der Kiste bei ihrer Übergabe an den Zweitbeklagten übernimmt.
Sollte das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstrichters nicht übernehmen und zu der gegenteiligen Annahme kommen, daß die Kiste den vom Kläger behaupteten Inhalt gehabt hat und daß die Gegenstände, für die Ersatz verlangt wird, bei der Ablieferung der Kiste an den Kläger gefehlt haben, dann wäre die Haftung des Spediteurs nach § 414 Handelsgesetzbuch grundsätzlich gegeben. Diese Ansicht steht auch mit dem § 51 der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen im Einklang, weil bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes die behauptete Minderung des Gutes nicht hätte eintreten können, sodaß das Fehlen der Gegenstände für ein Verschulden des Spediteurs spricht. Es wäre dann Sache des Spediteurs zu beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft ("Die Entlastungspflicht trifft den Spediteur").Sollte das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstrichters nicht übernehmen und zu der gegenteiligen Annahme kommen, daß die Kiste den vom Kläger behaupteten Inhalt gehabt hat und daß die Gegenstände, für die Ersatz verlangt wird, bei der Ablieferung der Kiste an den Kläger gefehlt haben, dann wäre die Haftung des Spediteurs nach Paragraph 414, Handelsgesetzbuch grundsätzlich gegeben. Diese Ansicht steht auch mit dem Paragraph 51, der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen im Einklang, weil bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes die behauptete Minderung des Gutes nicht hätte eintreten können, sodaß das Fehlen der Gegenstände für ein Verschulden des Spediteurs spricht. Es wäre dann Sache des Spediteurs zu beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft ("Die Entlastungspflicht trifft den Spediteur").
Die §§ 59 und 51 der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen könnten daher nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt die Haftung des Spediteurs nicht ausschließen.Die Paragraphen 59 und 51 der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen könnten daher nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt die Haftung des Spediteurs nicht ausschließen.
Auf § 57 Z. 3 der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen könnte der Ausschluß der Haftung erst dann gegrundet werden, wenn feststunde, daß ein außenstehender Dritter sich eines der dort aufgezählten Verbrechen schuldig gemacht hat. Allfällig wird sich das Berufungsgericht auch mit der Einwendung zu befassen haben, daß der Spediteur die Speditionsversicherung gedeckt hat und daher gemäß § 41a der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen von der Haftung frei ist.Auf Paragraph 57, Ziffer 3, der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen könnte der Ausschluß der Haftung erst dann gegrundet werden, wenn feststunde, daß ein außenstehender Dritter sich eines der dort aufgezählten Verbrechen schuldig gemacht hat. Allfällig wird sich das Berufungsgericht auch mit der Einwendung zu befassen haben, daß der Spediteur die Speditionsversicherung gedeckt hat und daher gemäß Paragraph 41 a, der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen von der Haftung frei ist.
Die Anwendung der Bestimmungen der Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport würde voraussetzen, daß die Gegenstände während der Einlagerung abhanden gekommen sind. Diese Voraussetzung steht jedoch im Widerspruch zu den Feststellungen des Erstrichters, der zu dem Ergebnis gelangt ist, daß eine Beraubung der Kiste während ihrer Einlagerung beim Zweitbeklagten nicht erfolgt sein kann.
Der geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist daher auch im Verhältnis zum Zweitbeklagten gegeben.