Rechtssatz RS0049672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049672
Entscheidungsdatum
23.01.1952
Rechtssatz
Haftung des Spediteurs für die Beraubung einer Kiste. Der Sinn der Bestimmung des § 59 AÖSp liegt darin, daß aus der unveränderten äußeren Beschaffenheit des Speditionsgutes auf die Unmöglichkeit des Entstehens eines Schadens geschlossen wird.Haftung des Spediteurs für die Beraubung einer Kiste. Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 59, AÖSp liegt darin, daß aus der unveränderten äußeren Beschaffenheit des Speditionsgutes auf die Unmöglichkeit des Entstehens eines Schadens geschlossen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049672
Dokumentnummer
JJR_19520123_OGH0002_0020OB00225_5100000_002