Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 226/18a×

Entscheidung 2 Ob 226/18a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0073492 Rechtssatz 05.02.1970Zivilrecht
Wenn auf einer 3,5 Meter breiten Straße für ein 1,54 Meter breites entgegenkommendes Fahrzeug noch 1,98 Meter Platz verbleibt, ist das Ausweichen (bei fünfzehn bis zwanzig km/h) ausreichend; dazu darf auch die Böschung benützt werden.
RS0073503 Rechtssatz 19.05.1971Strafrecht
Von einem entgegenkommenden Fahrzeug ist, selbst wenn es zunächst aus irgendeinem Grund nicht die ihm zukommende Fahrbahnhälfte benützt, die Rückkehr auf seine rechte Fahrbahnhälfte zu erwarten, es wäre denn, daß sich aus besonderen Gründen das Gegenteil er …
RS0073541 Rechtssatz 08.07.1993Zivilrecht
Während bei der Beurteilung der Frage, ob auf halbe Sicht zu fahren ist, auf die abstrakte Möglichkeit der Begegnung mit einem Fahrzeug mit der höchstzulässigen Breite von 2,5 Meter abzustellen ist, hat die Beurteilung der Anhaltepflicht nach den konkreten …
RS0073698 Rechtssatz 22.01.1970Zivilrecht; Strafrecht
Die Vorschrift des § 7 Abs 2 StVO besagt nicht, dass bei Gegenverkehr ausschließlich am rechten Fahrbahnrand gefahren werden müsse, auch wenn die Straße noch so breit ist. Der Verkehrsteilnehmer braucht nur mit einem den Verkehrsvorschriften entsprechenden …
RS0074237 Rechtssatz 16.03.1967Zivilrecht; Strafrecht
In der Regel wird ein Sicherheitsabstand, der etwa der Länge des Reaktionsweges entspricht, als ausreichend zu bezeichnen sein, sofern nicht Umstände hinzutreten, die einen größeren Sicherheitsabstand geboten erscheinen lassen.
RS0132048 Rechtssatz 22.03.2018Zivilrecht
Das Mitverschulden kann auch aus der Verletzung eines Schutzgesetzes resultieren. In diesem Fall ist danach zu fragen, ob die übertretene Norm ein Schadensereignis wie das eingetretene verhindern wollte, ob also ein „Mitverschuldenszusammenhang“ besteht (so …
RS0132713 Rechtssatz 28.05.2019Zivilrecht
Die Schutznorm des § 18 Abs 1 StVO dient der Hintanhaltung aller Gefahren, die aus dem Hintereinanderfahren von Fahrzeugen entstehen.