Rechtssatz RS0132713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132713
Entscheidungsdatum
28.05.2019
Rechtssatz
Die Schutznorm des § 18 Abs 1 StVO dient der Hintanhaltung aller Gefahren, die aus dem Hintereinanderfahren von Fahrzeugen entstehen.Die Schutznorm des Paragraph 18, Absatz eins, StVO dient der Hintanhaltung aller Gefahren, die aus dem Hintereinanderfahren von Fahrzeugen entstehen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 226/18a
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 2 Ob 226/18a
Beisatz: Es liegt außerhalb des Schutzzwecks des § 18 Abs 1 StVO, eine unmittelbare Kollision mit einem entgegenkommenden, seine Fahrbahnhälfte plötzlich verlassenden und in die Gegenfahrbahn eindringenden Fahrzeug zu verhindern oder auch nur dessen Folgen geringer zu halten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132713
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019
Dokumentnummer
JJR_20190528_OGH0002_0020OB00226_18A0000_001