Die Revisionen der beklagten Parteien und ihrer Nebenintervenienten sind im Hinblick auf die zu 4 Ob 179/99y ergangene und in RdW 1999, 715 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, der ebenfalls die Klage einer beim Absturz der Balustrade am 13. 10. 1994 verletzten Studentin zu Grunde lag, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Mit dem selben Sachverhalt hatte sich auch die Entscheidung 6 Ob 220/99f zu befassen.
In der vorerst zitierten Entscheidung wurden die auch hier maßgebenden Rechtsfragen umfassend behandelt. Danach ist davon auszugehen, dass für die Frage der Belastbarkeit der Balustrade nicht die im Zeitpunkt der Generalsanierung im Jahr 1964 gültige Ö-NORM B 4001, sondern die im Unfallszeitpunkt gültige Ö-NORM B 4012 heranzuziehen ist. Entscheidend ist daher, ob die Balustrade eine Kraft von 1,5 kN/lfm standgehalten hätte.
Nach den hier vorliegenden Feststellungen der Vorinstanzen blieb zwar offen, ob die durch die Besucher auf die Balustrade ausgeübte Kraft höher als 1,0 bis 1,2 kN/lfm (Mindestbelastbarkeit der Balustrade zum Zeitpunkt der Generalsanierung 1964 laut Ö-NORM-gerechter Berechnung) war.
Nach den weiteren Feststellungen entsprach aber die Konstruktion der generalsanierten Balustrade nicht dem Stand der Technik des Jahres 1964. Der geforderte Wert der Ö-NORM B 4001 wurde bei weitem nicht erreicht, die Ö-NORM-gerecht berechnete Belastbarkeit der Balustrade lag auch deutlich unter dem in dieser Ö-NORM geforderten absoluten Mindestwert von 50 kg/m. Die Ursache lag vor allem darin, dass es unterlassen wurde, die schadhaften Steinverzapfungen zu erneuern. Von den 41 Balustern und 3 Zwischenpostamenten der rechten vorderen Balustrade wiesen zum Unfallszeitpunkt lediglich 10 Baluster und 2 Zwischenpostamente geschlossene Fugen zum Balustradensockel auf. Im Übrigen bestand zu diesem Zeitpunkt schon seit längerer Zeit keine kraftschlüssige Verbindung zum Sockel mehr. Auch die Verdornungen in diesem Bereich waren stark bzw gänzlich korridiert.
Die Haftung für die Folgen einer rechtswidrigen Unterlassung ist zu verneinen, wenn der Nachteil, auf dessen Ersatz jemand in Anspruch genommen wird, auch bei dessen pflichtgemäßem positiven Tun eingetreten wäre. Die Unterlassung ist dann ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung den Eintritt des Erfolges verhindert hätte und diese Handlung möglich gewesen wäre. Die Beweislast, dass bei gebotenem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten, wobei aber an einen für die Haftungsbegründung erforderlichen Kausalitätsbeweis keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass zumindest überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden (ZVR 1996/96). Nach den oben wiedergegebenen Feststellungen hat die Klägerin den Eintritt ihres Schadens und auch die mangelhafte Beschaffenheit des Gebäudes und des Umstandes, dass die Schadensursache in der mangelhaften Beschaffenheit des Gebäudes lag, bewiesen.
Auf die in den Revisionen bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass § 1319 ABGB eine Schutznorm sei, kommt es daher nicht an.Auf die in den Revisionen bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass Paragraph 1319, ABGB eine Schutznorm sei, kommt es daher nicht an.
Aus dem festgestellten Sachverhalt geht auch hervor, dass die von der beklagten Partei eingesetzten Gebäudeaufseher den Zustand der Balustraden nur unzureichend kontrolliert und offenkundige Mängel nicht bemerkt haben.
In der erwähnten Vorentscheidung des 4. Senates wurde ausgeführt:
"Nach ständiger Rechtsprechung haftet die juristische Person - nicht nur für ihre verfassungsmäßigen Organe, sondern auch - für alle Personen deliktisch, die in verantwortlicher leitender oder überwachender Funktion für sie tätig werden, ohne dass es darauf ankäme, ob deren Wirkungskreis dem eines Organs annähernd entspricht. Repräsentanten sind demnach Personen, die 'gehobener' Stellung tätig sind, nicht aber Personen, die untergeordnete Tätigkeiten wahrnehmen. Für ein deliktisches Verhalten hat die juristische Person nur nach § 1315 ABGB einzustehen. Sie kann sich aber ihrer Haftung nach § 1319 ABGB nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt. In einem solchen Fall haftet sie für die Versäumnis ihrer Organe (Repräsentanten), für wirksame Kontrollen zu sorgen."Nach ständiger Rechtsprechung haftet die juristische Person - nicht nur für ihre verfassungsmäßigen Organe, sondern auch - für alle Personen deliktisch, die in verantwortlicher leitender oder überwachender Funktion für sie tätig werden, ohne dass es darauf ankäme, ob deren Wirkungskreis dem eines Organs annähernd entspricht. Repräsentanten sind demnach Personen, die 'gehobener' Stellung tätig sind, nicht aber Personen, die untergeordnete Tätigkeiten wahrnehmen. Für ein deliktisches Verhalten hat die juristische Person nur nach Paragraph 1315, ABGB einzustehen. Sie kann sich aber ihrer Haftung nach Paragraph 1319, ABGB nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt. In einem solchen Fall haftet sie für die Versäumnis ihrer Organe (Repräsentanten), für wirksame Kontrollen zu sorgen.
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei die Bundesbaudirektion Wien mit der baulichen Betreuung des Universitätsgebäudes betraut. In der im Hauptgebäude der Universität eingerichteten Außenstelle sind ein Bautechniker und zwei angelernte Gebäudeaufseher tätig. Die Kontrolle des Bauzustandes ist Aufgabe der beiden Gebäudeaufseher. War den beiden Gebäudeaufsehern ein selbständiger Wirkungsbereich übertragen, so waren sie Repräsentanten der beklagten Partei und die beklagte Partei haftet aus diesem Grund für sie deliktisch. Arbeiteten sie hingegen unter Kontrolle des Bautechnikers, so wäre dieser als Repräsentant der beklagten Partei anzusehen. Ihm wäre vorzuwerfen, dass er nicht durch entsprechende Weisungen und Kontrollen sichergestellt hat, dass die beiden Gebäudeaufseher ihre Tätigkeit ordnungsgemäß ausführten."
Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen diesen Grundsätzen, weshalb eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.