Begründung:
Zu 8 P 181/98k des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung ist ein Verfahren zur Sachwalterbestellung für Ludwig M***** anhängig. In diesem Verfahren lehnte der Betroffene den Vorsteher dieses Bezirksgerichtes und gleichzeitig "den Gerichtshof erster Instanz einschließlich des Landesgerichtspräsidiums" ab.
Mit Beschluß vom 25. 3. 1999, AZ 14 Nc 4/99m, wies das Landesgericht Linz den Antrag auf Ablehnung des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung zurück.
Mit Beschluß vom 2. 3. 1999, GZ 5 Nc 13/99x-2, welcher dem Antragsteller am 15. 3. 1999 zugestellt wurde, wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag auf Ablehnung des Landesgerichtes Linz zurück und jenen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit dieser zur Ausführung der Begründung der Ablehnung des Landesgerichtes Linz dienen soll, ab.
Es führte dazu aus, der Ablehnungsantrag sei zurückzuweisen, weil eine Mehrzahl von Richtern nur durch Ablehnung jedes einzelnen von ihnen sowie durch Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe in Ansehung eines jeden einzelnen Richters geschehen könne. Da der Ablehnungsantrag keine Begründung enthalte, habe auch eine Stellungnahme sämtlicher abgelehnter Richter zum Ablehnungsantrag unterbleiben können. Der Antrag auf Verfahrenshilfe sei, soweit er die Ablehnung des Landesgerichtes Linz betreffe, abzuweisen, weil zur Stellung eines solchen Antrags keine Anwaltspflicht bestehe.
Dagegen erhob der Antragsteller einen mit 18. 3. 1999 datierten und an den Obersten Gerichtshof gerichteten "Revisionsrekurs" (ON 3 und 6). Dieser wurde vom Obersten Gerichtshof am 20. 4. 1999 dem Oberlandesgericht Linz zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt, wo er am 26. 4. 1999 einlangte.
Am 1. 4. 1999 gab der Antragsteller einen mit 31. 3. 1999 datierten und an das Oberlandesgericht Linz gerichteten Rechtsmittelschriftsatz zur Post, der mit dem "Revisionsrekurs" vom 18. 3. 1999 inhaltsgleich ist (ON 4). Am 3. 5. 1999 brachte er einen Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 25. 3. 1999, 14 Nc 4/99m ein (ON 7), am 20. 5. 1999 einen "Nachtrag" zu den Rechtsmittelschriftsätzen vom 18. 3. 1999 bzw 31. 3. 1999 (ON 9) und am 18. 6. 1999 einen neuerlichen Rechtsmittelschriftsatz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 25. 3. 1999, AZ 14 Nc 4/99m und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 2. 3. 1999, AZ 5 Nc 13/99x ein.
Zur Entscheidung über die Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 25. 3. 1999, AZ 14 Nc 4/99m, ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 24 Abs 2 JN nicht zuständig (Fasching I 211), diese sind daher dem Vorlagegericht wieder zurückzustellen.Zur Entscheidung über die Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 25. 3. 1999, AZ 14 Nc 4/99m, ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht zuständig (Fasching römisch eins 211), diese sind daher dem Vorlagegericht wieder zurückzustellen.