Begründung:
Streitgegenständlich ist die Frage, ob der Erstbeklagte gegenüber dem Kläger im Vorrang war. Der Kläger fuhr auf einem 5,4 m breiten Ortschaftsweg, um nach links in eine Bezirksstraße einzubiegen. 16 m vor der Fluchtlinie dieser Bezirksstraße beginnt links - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - die Öffnung des Einmündungstrichters des Ortschaftsweges, der insgesamt eine Breite von 17 m erreicht. Auf dieser Höhe ist auf dem Ortschaftsweg das Vorschriftszeichen " Vorrang geben" angebracht.
Der Kläger fuhr bei Annäherung an die Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 28 km/h an der Fahrbahnmitte. Der Erstbeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h auf der Bezirksstraße, um nach rechts in den Ortschaftsweg einzubiegen. Er überragte dabei die Mitte des Einmündungstrichters um 40 cm. Die Kollision ereignete sich - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - 11 m vor der Fluchtlinie der Bezirksstraße (und sohin 5 m nach dem Vorschriftszeichen "Vorrang geben"). Beide Fahrzeuge hielten im Zeitpunkt der Kollision noch ihre Ausgangsgeschwindigkeit ein. Die Lenker hatten gegenseitig weniger als eine Sekunde Sicht aufeinander und konnten keine unfallverhindernde Reaktion mehr setzen.
Der Kläger begehrt Schadenersatz von S 60.482 sA. Der Erstbeklagte habe im Zuge des Einbiegens wegen überhöhter Geschwindigkeit die Fahrbahnmitte überfahren. Er habe sich nicht mehr im Vorrang befunden, weil sich der Unfall 11 m vor der Fluchtlinie der Bezirksstraße ereignet habe.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, der Kläger habe den Vorrang des Erstbeklagten verletzt. Aufrechnungsweise wendeten sie die Schadenersatzforderung des Erstbeklagten ein.
Das Erstgericht hat ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt die Klagsforderung als zu Recht und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend festgestellt und die beklagten Parteien zur Zahlung von S 60.482 sA verurteilt.
Es erörterte rechtlich, daß sich die Kollision außerhalb des Kreuzungsbereiches ereignet habe, weil an der Kollisionsstelle die Erweiterung des Einmündungstrichters des Ortschaftsweges nur ganz geringfügig sei. Dem Kläger sei nicht zumutbar, sich bis zur Höhe der Unfallsstelle vorzutasten.
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht infolge Berufung der beklagten Parteien dieses Urteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es gab die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wieder, wonach zum Kreuzungsbereich auch dessen Beginn und dessen Ende und daher die gesamte innerhalb des Mündungstrichters liegende Fläche zu rechnen sei. Der Beginn des Kreuzungsbereiches sei dort anzunehmen, wo die durch die Einmündung bedingte Verbreiterung der Fahrbahn deutlich sichtbar werde (ZVR 1992/102; ZVR 1990/155; ZVR 1989/81 ua). Die Fahrweise des Klägers habe keinesfall dem ebenfalls von der Rechtsprechung geforderten "Vortasten" entsprochen. Es komme daher darauf an, ob sich die Kollision noch außerhalb bzw bereits im Kreuzungsbereich ereignet habe.
Das Berufungsgericht erachtete noch ergänzende Feststellungen über die genaue Unfallsörtlichkeit sowie die Kollisionsposition beider Fahrzeuge für erforderlich. Erst dann werde verläßlich beurteilt werden können, ob sich der Unfall noch im Kreuzungsbereich oder bereits im Begegnungsverkehr (auf dem Ortschaftsweg) ereignet habe.
Das Berufungsgericht sprach ferner aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es habe sich zwar in seiner Entscheidung an der höchstgerichtlichen Judikatur zur Frage des Vorranges im Kreuzungsbereich orientiert, erachte jedoch die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf einen Fall wie den vorliegenden für überprüfungswürdig, weil es nicht Zweck der Bestimmung des § 19 Abs 7 StVO sein könne, einem das Rechtsfahrgebot nicht beachtenden Fahrzeuglenker das kollisionsfreie Überfahren der Fahrbahnmitte zu ermöglichen. Das Höchstgericht habe auch in mehreren Entscheidungen (ZVR 1995/142 ua) ausgesprochen, daß der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, der Vorrang beziehe sich auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße und gehe auch dann nicht verloren, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhalte, dann seine Wirkung verliere, wenn auch der auf der Vorrangstraße fahrende Verkehrsteilnehmer vom Wartepflichtigen nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwartet werden könne, also mit einer derartigen Fahrweise nicht gerechnet werden habe können.Das Berufungsgericht sprach ferner aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es habe sich zwar in seiner Entscheidung an der höchstgerichtlichen Judikatur zur Frage des Vorranges im Kreuzungsbereich orientiert, erachte jedoch die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf einen Fall wie den vorliegenden für überprüfungswürdig, weil es nicht Zweck der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 7, StVO sein könne, einem das Rechtsfahrgebot nicht beachtenden Fahrzeuglenker das kollisionsfreie Überfahren der Fahrbahnmitte zu ermöglichen. Das Höchstgericht habe auch in mehreren Entscheidungen (ZVR 1995/142 ua) ausgesprochen, daß der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, der Vorrang beziehe sich auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße und gehe auch dann nicht verloren, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhalte, dann seine Wirkung verliere, wenn auch der auf der Vorrangstraße fahrende Verkehrsteilnehmer vom Wartepflichtigen nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwartet werden könne, also mit einer derartigen Fahrweise nicht gerechnet werden habe können.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß der Berufung nicht Folge gegeben und somit dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien beantragten in der Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben und in der Sache im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens zu entscheiden.