Entscheidungsgründe:
Am 29.November 1991 ereignete sich auf der Schwarzstraße in der Stadt Salzburg ein Verkehrsunfall zwischen dem vom Kläger gelenkten und gehaltenen PKW Mercedes mit dem Kennzeichen STA-CC 845 und dem vom Erstbeklagten gelenkten, vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Nissan mit dem Kennzeichen S-TX 26. Der Erstbeklagte fuhr auf der Schwarzstraße Richtung stadteinwärts, der Kläger kam von der Raiffeisen-Parkgarage und beabsichtigte, nach links auf die Schwarzstraße Richtung stadtauswärts abzubiegen. Es war hell, die Fahrbahn war trocken. Die Schwarzstraße ist im Kreuzungsbereich rund 15 m breit. Sie hat vier Fahrstreifen, zwei dienen dem stadteinwärts führenden Verkehr, zwei dem stadtauswärts führenden Verkehr, beide Fahrtrichtungen sind durch eine Sperrlinie getrennt. Innerhalb der jeweiligen Fahrtrichtung sind die jeweils beiden Fahrstreifen durch eine Leitlinie getrennt. Im Bereich der Kreuzung ist für die - wie der Kläger kommenden - Linksabbieger ein Überfahren der Sperrlinie gemäß § 9 Abs.1 StVO deswegen erlaubt, weil dort neben der Sperrlinie eine 5,8 m lange Leitlinie angebracht ist. Die an sich durchgehende Sperrlinie (auf der Schwarzstraße) ist auch sonst noch mehrfach auf kurzen Strecken unterbrochen, um ein Abbiegen (zu Hauszufahrten) zu ermöglichen. Der linke der beiden stadtauswärts führenden Fahrstreifen ist im Kreuzungsbereich mit Linksabbiegepfeilen markiert.Am 29.November 1991 ereignete sich auf der Schwarzstraße in der Stadt Salzburg ein Verkehrsunfall zwischen dem vom Kläger gelenkten und gehaltenen PKW Mercedes mit dem Kennzeichen STA-CC 845 und dem vom Erstbeklagten gelenkten, vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Nissan mit dem Kennzeichen S-TX 26. Der Erstbeklagte fuhr auf der Schwarzstraße Richtung stadteinwärts, der Kläger kam von der Raiffeisen-Parkgarage und beabsichtigte, nach links auf die Schwarzstraße Richtung stadtauswärts abzubiegen. Es war hell, die Fahrbahn war trocken. Die Schwarzstraße ist im Kreuzungsbereich rund 15 m breit. Sie hat vier Fahrstreifen, zwei dienen dem stadteinwärts führenden Verkehr, zwei dem stadtauswärts führenden Verkehr, beide Fahrtrichtungen sind durch eine Sperrlinie getrennt. Innerhalb der jeweiligen Fahrtrichtung sind die jeweils beiden Fahrstreifen durch eine Leitlinie getrennt. Im Bereich der Kreuzung ist für die - wie der Kläger kommenden - Linksabbieger ein Überfahren der Sperrlinie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, StVO deswegen erlaubt, weil dort neben der Sperrlinie eine 5,8 m lange Leitlinie angebracht ist. Die an sich durchgehende Sperrlinie (auf der Schwarzstraße) ist auch sonst noch mehrfach auf kurzen Strecken unterbrochen, um ein Abbiegen (zu Hauszufahrten) zu ermöglichen. Der linke der beiden stadtauswärts führenden Fahrstreifen ist im Kreuzungsbereich mit Linksabbiegepfeilen markiert.
Als sich der Kläger der Kreuzung näherte, bewegten sich auf den beiden stadteinwärts führenden Fahrstreifen der Schwarzstraße Fahrzeugkolonnen, sodaß er anhielt. Als in der Folge auf beiden Fahrstreifen die PKW anhielten, um dem Kläger das Linksabbiegen auf die Schwarzstraße zu ermöglichen, bog der Kläger nach links ab, wobei er besonders darauf achtete, daß von rechts (Richtung stadtauswärts) auf der Schwarzstraße kein Verkehr kam. Die Sicht nach links war durch die aneinandergereihten stehenden Fahrzeuge eingeschränkt. Der Kläger fuhr auf den linken der beiden stadtauswärts führenden Fahrstreifen der Schwarzstraße ein, doch kam ihm dort der Erstbeklagte, der einen Fahrgast im Taxi beförderte, entgegen, nachdem er aus der stadteinwärts stehenden Kolonne ausgeschert, über die Sperrlinie gefahren und sodann links neben den Fahrzeugkolonnen Richtung stadteinwärts gefahren war, um etwa 150 m nach der Unfallskreuzung nach links abzubiegen. Als der Erstbeklagte das Fahrzeug des Klägers sah, leitete er eine Vollbremsung ein, von der sich bis zum Zusammenstoß eine Bremsspur von rund 5 bis 6 m abzeichnete. Im Kollisionspunkt war das Fahrzeug des Klägers etwa 2 m auf den linken der beiden stadtauswärts führenden Fahrstreifen eingefahren gewesen. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Schaden in Höhe des Klagsbetrages.
Der Käger begehrt den der Höhe nach unstrittigen Sachschaden mit der Behauptung, der Erstbeklagte habe die zum Stillstand gekommene Kolonne unter Überfahren einer Sperrlinie unzulässigerweise "überholt".
Die beklagten Parteien wandten das überwiegende Verschulden des Klägers am vorliegenden Verkehrsunfall in Höhe von 3 : 1 ein und beantragten unter Kompensation mit einer Gegenforderung die Klagsabweisung.
Das Erstgericht ging bei seinem Urteil vom gleichteiligen Verschulden beider Fahrzeuglenker aus. Es warf dem Kläger eine Vorrangverletzung vor, weil er sich nicht in die Kreuzung hineingetastet habe, sondern in einem Zug nach links abgebogen sei, dem Erstbeklagten lastete es einen als gleichwertig angesehenen Verstoß gegen § 9 StVO an.Das Erstgericht ging bei seinem Urteil vom gleichteiligen Verschulden beider Fahrzeuglenker aus. Es warf dem Kläger eine Vorrangverletzung vor, weil er sich nicht in die Kreuzung hineingetastet habe, sondern in einem Zug nach links abgebogen sei, dem Erstbeklagten lastete es einen als gleichwertig angesehenen Verstoß gegen Paragraph 9, StVO an.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Klagebegehren zur Gänze statt und erklärte die Revision für zulässig. Es vertrat folgende Rechtsansicht:
Der Grundsatz, daß sich der Vorrang auf die gesamte Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht, gelte nicht ausnahmslos, da auf ein verkehrswidriges Verhalten, mit dem nach dem Gesamtzusammenhang keinesfalls gerechnet werden müsse, auch ein benachrangter Verkehrsteilnehmer nicht Rücksicht nehmen müsse. Dieser Ausnahme von der Grundregel entspreche auch die Rechtsprechung, wonach der in einer Einbahnstraße entgegen der zulässigen Fahrtrichtung fahrende Verkehrsteilnehmer für sich den Vorrang nicht in Anspruch nehmen könne. Da für Sperrlinien ein absolutes Verbot des Überfahrens gelte, müsse - wie bei der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße - derjenige, der die Sperrlinie überfahre, ebenfalls damit rechnen, daß die Lenker anderer Fahrzeuge darauf vertrauen, daß die durch die Sperrlinie gezogenen Grenzen beachtet werden. Ein solcher Lenker könne daher, insbesondere wenn er aus einer Kolonne ausschere und diese trotz der Sperrlinie überhole oder an ihr vorbeifahre, den Vorrang nicht beanspruchen. Daher könne auch ungeprüft bleiben, ob der Kläger - im Sinne seiner Beweisrüge - während des Linksabbiegemanövers auf der stadteinwärts führenden Fahrbahnhälfte zwischendurch angehalten habe oder im Sinne der von ihm bekämpften erstrichterlichen Feststellungen in einem Zug eingebogen sei. Soweit die beklagten Parteien meinten, der Erstbeklagte sei zulässigerweise aus der Kolonne ausgeschert, weil an einzelnen Stellen die Sperrlinie unterbrochen gewesen sei, sei er darauf zu verweisen, daß diese Unterbrechungen zum Abbiegen in Grundstückszufahrten dienten.