Begründung:
Am 5. 8. 1998 beantragte der Beklagte bei der klagenden Partei die Erstellung eines Festnetztelefonanschlusses an seiner Wohnadresse, indem er ein vorgedrucktes Antragsformular der klagenden Partei ausfüllte und unterschrieb. Mit der Unterzeichnung bestätigte der Beklagte auch die Kenntnisnahme von den umseitig genannten rechtlichen Voraussetzungen und die Richtigkeit der Angaben auf diesem Bestellformular. Auf der Rückseite des Formulars befindet sich unter der Überschrift "Kundeninformation" der Hinweis: "Die Vertragsabwicklung erfolgt zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB Telefon) der PTA einschließlich der Leistungsbeschreibungen (LB) und Entgeltbestimmungen (EB) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die AGB einschließlich der LB und EB sind im Post- und Telegrafenverordnungsblatt veröffentlicht und liegen bei den Dienststellen der PTA zur Einsicht bereit." In der Folge wurde der Anschluss in der Wohnung des Beklagten antragsgemäß eingerichtet.
Die klagende Partei begehrte vom Beklagten die Bezahlung zweier Telefonrechnungen und zwar den Betrag von S 77.567,20 (EUR 5.637,03) aus einer Rechnung vom 3. 5. 1999 und den Betrag von S 11.631,60 (EUR 845,30) aus einer Rechnung vom 1. 7. 1999. Zum größten Teil handelt es sich hiebei um das Entgelt für "besondere Dienste" im Nummernbereich 0930.
Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, dass die in den Rechnungen angeführten Verbindungsentgelte aus Telefonsexgesprächen resultieren würden. Inhalt der Telefonate sei jeweils tabuloser, obszöner und ordinärer Sex gewesen, wobei der Beklagte von seinen Gesprächspartnerinnen immer wieder zur Selbstbefriedigung animiert worden und dieser Aufforderung auch nachgekommen sei. Die Telefonsexverträge seien sittenwidrig und nichtig. Die klagende Partei habe keinen durchsetzbaren Anspruch auf Bezahlung der Telefongebühren, weil sie sich in vorwerfbarer Weise an der kommerziellen Ausnutzung eines bestimmten Sexualverhaltens beteilige. Ihr sei nämlich sehr wohl bekannt, dass im Nummernbereich 0930 Telefonsex angeboten und somit sittenwidrige Geschäfte über das Netz der klagenden Partei abgewickelt würden. Die klagende Partei treibe beim Anrufer in solchen Fällen im eigenen Namen nicht nur die Verbindungsentgelte, sondern auch den auf den Telefonsexanbieter entfallenden Auszahlungsbetrag ein und werde somit als dessen Inkassostelle tätig. Nach den in den Verträgen mit den Telefonsexanbietern verwendeten Geschäftsbedingungen habe die klagende Partei die Möglichkeit, die Verbindung nach 30 Minuten zu trennen, mache davon aber aus wirtschaftlichen Gründen keinen Gebrauch.
Die klagende Partei erwiderte, falls es sich bei den vom Beklagten geführten Gesprächen tatsächlich um Telefonsexgespräche gehandelt haben sollte, seien diese nicht sittenwidrig. Es finde kein körperlicher Kontakt statt. Die Mitarbeiterin des Mehrwertbetreibers sei nicht Objekt und könne jederzeit den Hörer auflegen. Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass Telefonsex sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB wäre, könne dies keinesfalls zu Lasten der klagenden Partei als Betreiber des Telefonnetzes gehen, weil sie nicht Vertragspartner des Telefonsex-Vertrages sei, sondern lediglich das Netz zur Verfügung stelle und auch gar nicht in der Lage sei, die Telefongespräche zu überwachen und den Inhalt zu kontrollieren. Die Inkassotätigkeit der klagenden Partei sei ein wertneutrales Hilfsgeschäft.Die klagende Partei erwiderte, falls es sich bei den vom Beklagten geführten Gesprächen tatsächlich um Telefonsexgespräche gehandelt haben sollte, seien diese nicht sittenwidrig. Es finde kein körperlicher Kontakt statt. Die Mitarbeiterin des Mehrwertbetreibers sei nicht Objekt und könne jederzeit den Hörer auflegen. Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass Telefonsex sittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, ABGB wäre, könne dies keinesfalls zu Lasten der klagenden Partei als Betreiber des Telefonnetzes gehen, weil sie nicht Vertragspartner des Telefonsex-Vertrages sei, sondern lediglich das Netz zur Verfügung stelle und auch gar nicht in der Lage sei, die Telefongespräche zu überwachen und den Inhalt zu kontrollieren. Die Inkassotätigkeit der klagenden Partei sei ein wertneutrales Hilfsgeschäft.
Das Erstgericht sprach der klagenden Partei den Betrag von EUR 85,53 sA zu und wies das Mehrbegehren von EUR 6.396,08 sA ab. Es ging hiebei ua von folgenden Feststellungen aus:
Die AGB der klagenden Partei haben in § 16 Abs 3 folgenden Wortlaut: "Die PTA ist auch berechtigt, gegenüber den üblichen Verbindungsentgelten erhöhte Entgelte vorzusehen, die neben ihren technischen und betrieblichen Leistungen weitere Dienstleistungen - auch anderer Anbieter - insgesamt abgelten. Der Kunde wird bei Inanspruchnahme einer derartigen Dienstleistung durch einen vorgeschalteten Hinweis auf den Namen des Anbieters sowie auf die Höhe der Entgelte hingewiesen. Einwendungen und Ansprüche des Kunden, die nicht die Höhe des Verbindungsentgeltes, sondern die Leistung eines anderen Anbieters betreffen, sind nicht der PTA, sondern dem anderen Anbieter entgegenzuhalten".Die AGB der klagenden Partei haben in Paragraph 16, Absatz 3, folgenden Wortlaut: "Die PTA ist auch berechtigt, gegenüber den üblichen Verbindungsentgelten erhöhte Entgelte vorzusehen, die neben ihren technischen und betrieblichen Leistungen weitere Dienstleistungen - auch anderer Anbieter - insgesamt abgelten. Der Kunde wird bei Inanspruchnahme einer derartigen Dienstleistung durch einen vorgeschalteten Hinweis auf den Namen des Anbieters sowie auf die Höhe der Entgelte hingewiesen. Einwendungen und Ansprüche des Kunden, die nicht die Höhe des Verbindungsentgeltes, sondern die Leistung eines anderen Anbieters betreffen, sind nicht der PTA, sondern dem anderen Anbieter entgegenzuhalten".
Unter den in § 16 Abs 3 der AGB erwähnten "weiteren Dienstleistungen", die in den EB und den Abrechnungen der klagenden Partei auch als "besondere Dienste" bezeichnet werden, sind so genannte Mehrwertdienste zu verstehen. Bei diesen erbringt ein vom Netzbetreiber verschiedener Dritter auf Anruf des Nutzers über das Telefon eine Dienstleistung. Die Bezahlung erfolgt in der im § 16 Abs 3 AGB vorgesehenen Form. Die klagende Partei hebt also beim Nutzer das in den Entgeltbedingungen vorgesehene erhöhte Entgelt ein und liefert davon ihrerseits einen bestimmten Anteil an den Erbringer der Dienstleistung ab. Zu diesem Zweck tritt die klagende Partei in ein Vertragsverhältnis mit den Anbietern derartiger Dienstleistungen. Bei diesen Vertragsabschlüssen verwendet sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen "AGB Telebusiness Line und Erotik Line", die ua folgenden Inhalt haben:Unter den in Paragraph 16, Absatz 3, der AGB erwähnten "weiteren Dienstleistungen", die in den EB und den Abrechnungen der klagenden Partei auch als "besondere Dienste" bezeichnet werden, sind so genannte Mehrwertdienste zu verstehen. Bei diesen erbringt ein vom Netzbetreiber verschiedener Dritter auf Anruf des Nutzers über das Telefon eine Dienstleistung. Die Bezahlung erfolgt in der im Paragraph 16, Absatz 3, AGB vorgesehenen Form. Die klagende Partei hebt also beim Nutzer das in den Entgeltbedingungen vorgesehene erhöhte Entgelt ein und liefert davon ihrerseits einen bestimmten Anteil an den Erbringer der Dienstleistung ab. Zu diesem Zweck tritt die klagende Partei in ein Vertragsverhältnis mit den Anbietern derartiger Dienstleistungen. Bei diesen Vertragsabschlüssen verwendet sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen "AGB Telebusiness Line und Erotik Line", die ua folgenden Inhalt haben:
"§ 5 Abs 6: Der Kunde (damit ist der Anbieter der Dienstleistung gemeint) ist weiters verpflichtet (...)"§ 5 Absatz 6 :, Der Kunde (damit ist der Anbieter der Dienstleistung gemeint) ist weiters verpflichtet (...)
2. die Bestimmungen des Verhaltenskodex als wesentliche vertragliche Pflichten (Anlage 1 zu diesen AGB) einzuhalten und
3. die Verbindung nach einer Dauer von 30 Minuten zu trennen, wobei die Nichteinhaltung dieser Bestimmung die T***** berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Verbindung zu trennen (...)
§ 11 Abs 1: Für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der Kunde (...)Paragraph 11, Absatz eins :, Für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der Kunde (...)
§ 14 Abs 1: Die dem Nutzer bei Inanspruchnahme des Premium Rate Services von der T***** im eigenen Namen in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte umfassen auch den anteiligen Auszahlungsbetrag. Der anteilige Auszahlungsbetrag ist den Entgeltbestimmungen zu entnehmen (...).Paragraph 14, Absatz eins :, Die dem Nutzer bei Inanspruchnahme des Premium Rate Services von der T***** im eigenen Namen in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte umfassen auch den anteiligen Auszahlungsbetrag. Der anteilige Auszahlungsbetrag ist den Entgeltbestimmungen zu entnehmen (...).
Abs 4: Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde Premium Rate Services oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen, insbesondere in betrugsmäßiger Absicht missbraucht oder den Missbrauch durch Dritte duldet, sowie Verbindungen nicht nach Ablauf einer Dauer von 30 Minuten trennt, so behält sich die T***** bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht das Recht vor, die vom Nutzer nicht bezahlten und der T***** anteilsmäßig zustehenden Entgelte, Auszahlungsbetrag in Abzug zu bringen bzw in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt bei bloßer Nichtbezahlung der dem Nutzer in Rechnung gestellten Entgelt (...)"Absatz 4 :, Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde Premium Rate Services oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen, insbesondere in betrugsmäßiger Absicht missbraucht oder den Missbrauch durch Dritte duldet, sowie Verbindungen nicht nach Ablauf einer Dauer von 30 Minuten trennt, so behält sich die T***** bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht das Recht vor, die vom Nutzer nicht bezahlten und der T***** anteilsmäßig zustehenden Entgelte, Auszahlungsbetrag in Abzug zu bringen bzw in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt bei bloßer Nichtbezahlung der dem Nutzer in Rechnung gestellten Entgelt (...)"
Die erwähnte "Anlage 1" hat in Punkt 3. folgenden Wortlaut: "Dienste, die einen erotischen Inhalt haben oder darauf direkt oder indirekt Bezug nehmen, dürfen ausschließlich im Nummernbereich 0930 angeboten werden".
Der Beklagte ist Pensionist. Anfang April 1999 wurde er auf Inserate von Telefonsexdiensten in einer Zeitung aufmerksam. Er rief erstmals am 4. 4. 1999 bei einer der angeführten Nummern an und führte in weiterer Folge bis zur Sperre seines Telefonanschlusses am 28. 4. 1999 durch die klagende Partei teilweise mehrstündige (auch drei-, vier- und fünfstündige) Telefonate mit verschiedenen Nummern mit der Vorwahl 0930. Sämtliche Anrufe des Beklagten bei solchen Nummern liefen derart ab, dass eine Frau am anderen Ende der Leitung mit ordinären Worten und lustvollem Stöhnen vorspielte, sie sei sexuell erregt und würde sexuelle Handlungen vornehmen. Gleichzeitig forderte sie den Beklagten regelmäßig dazu auf, sich selbst zu befriedigen, was dieser auch tat. Die Frauen am anderen Ende der Leitung versuchten auch, den Beklagten dazu zu bringen, auch bei anderen Nummern des selben Telefonsexanbieters anzurufen, und ihn davon abzuhalten, das jeweilige Telefongespräch zu beenden. Wenn der Beklagte etwa andeutete, auflegen zu wollen, wurde er von den Frauen gefragt, ob er denn überhaupt kein Mann sei.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Sittenwidrigkeit von Telefonsex-Verträgen. Es zeige sich, dass beim Telefonsex zwar im Vergleich zur Prostitution das Sittenwidrigkeitselement der Kommerzialisierung der Sexualität weniger stark ausgeprägt sei, weil es zu keinem unmittelbaren körperlichen Kontakt komme, das Sittenwidrigkeitselement der Verdünnung der Willensfreiheit hingegen wesentlich stärker sei. Die klagende Partei beteilige sich an diesen sittenwidrigen Vorgängen willentlich und wissentlich. Sie mache sie durch Zurverfügungstellung ihres Telefonnetzes erst möglich, betreibe das Inkasso und behalte einen Teil der Einnahmen für sich. Die Vertragsbestimmung, welche die klagende Partei berechtige, vom Beklagten das Entgelt für Mehrwertdienste zu verlangen, sei daher insoweit sittenwidrig und nichtig, als sie sich auf Telefonsex-Verträge beziehe. Die klagende Partei habe daher keinen Anspruch auf Bezahlung der in ihren Rechnungen enthaltenen Beträge für "besondere Dienste".
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es befasste sich zunächst eingehend mit einschlägigen Entscheidungen des LG Linz (15 R 203/00d), deutscher Oberlandesgerichte und des deutschen Bundesgerichtshofes (9. 6. 1998, XI ZR 192/97 und 22. 11. 2001, III ZR 5/01) sowie mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 62/123 (zur Sittenwidrigkeit der Prostitution) und gelangte zum Ergebnis, dass ein Vertrag über die Anwendung von Telefonsex-Dienstleistungen gemäß § 879 Abs 1 AGB sittenwidrig sei, was sich auch auf den Vergütungsanspruch der klagenden Partei als Netzbetreiber auswirke, weil sie am Profit kommerzieller Ausbeutung der Sexualität teilnehme.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es befasste sich zunächst eingehend mit einschlägigen Entscheidungen des LG Linz (15 R 203/00d), deutscher Oberlandesgerichte und des deutschen Bundesgerichtshofes (9. 6. 1998, römisch elf ZR 192/97 und 22. 11. 2001, römisch drei ZR 5/01) sowie mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 62/123 (zur Sittenwidrigkeit der Prostitution) und gelangte zum Ergebnis, dass ein Vertrag über die Anwendung von Telefonsex-Dienstleistungen gemäß Paragraph 879, Absatz eins, AGB sittenwidrig sei, was sich auch auf den Vergütungsanspruch der klagenden Partei als Netzbetreiber auswirke, weil sie am Profit kommerzieller Ausbeutung der Sexualität teilnehme.
Die ordentliche Revision sei gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Sittenwidrigkeit von Telefonsex-Verträgen und deren Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch des Netzbetreibers fehle.Die ordentliche Revision sei gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Sittenwidrigkeit von Telefonsex-Verträgen und deren Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch des Netzbetreibers fehle.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, sie ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.