Die vom Kläger gegen den abweisenden Teil des Berufungsurteils erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die vom Kläger gegen den abweisenden Teil des Berufungsurteils erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Die den zweitinstanzlichen Zulassungsausspruch begründende Rechtsfrage betrifft nur die Berechtigung des Schmerzengeldanspruchs dem Grunde nach, die das Berufungsgericht unbekämpft bejahte und in dritter Instanz somit nicht mehr strittig ist. Sie entzieht sich daher der Überprüfung des erkennenden Senats. Selbst wenn das Berufungsgericht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu Recht ausgesprochen haben sollte, wäre diese nach der ständigen Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn der Kläger zumindest eine für die Entscheidung präjudizielle (andere) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend machen würde (RIS-Justiz RS0102059; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 11). Diese Voraussetzung trifft jedoch nicht zu:Die den zweitinstanzlichen Zulassungsausspruch begründende Rechtsfrage betrifft nur die Berechtigung des Schmerzengeldanspruchs dem Grunde nach, die das Berufungsgericht unbekämpft bejahte und in dritter Instanz somit nicht mehr strittig ist. Sie entzieht sich daher der Überprüfung des erkennenden Senats. Selbst wenn das Berufungsgericht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu Recht ausgesprochen haben sollte, wäre diese nach der ständigen Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn der Kläger zumindest eine für die Entscheidung präjudizielle (andere) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend machen würde (RIS-Justiz RS0102059; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 11). Diese Voraussetzung trifft jedoch nicht zu:
1.) Die Höhe des angemessenen Schmerzengelds ist eine Frage des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründet (RIS-Justiz RS0042887). Dies gilt zwar nicht im Falle einer eklatanten Fehlbemessung, die aus dem Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung fällt (RIS-Justiz RS0031075); eine solche Fehlbemessung wird in der Revision aber nicht aufgezeigt. Der Kläger beharrt auf der Angemessenheit des von ihm in der Klage geltend gemachten Schmerzengelds, vernachlässigt dabei jedoch, dass er der Bezifferung seines Anspruchs eine um „zumindest eineinhalb Jahre" verspätete Diagnosestellung zugrundegelegt hat (vgl AS 6 und 18) und auch bei der Formulierung seines Feststellungsbegehrens von einer mehr als ein Jahr lang „unterlassenen Behandlung" ausgegangen ist. Nach den Verfahrensergebnissen hat die beklagte Partei aber eine Verzögerung mit der Erstellung der Diagnose und dem Behandlungsbeginn von (lediglich) sechs Monaten zu verantworten.1.) Die Höhe des angemessenen Schmerzengelds ist eine Frage des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründet (RIS-Justiz RS0042887). Dies gilt zwar nicht im Falle einer eklatanten Fehlbemessung, die aus dem Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung fällt (RIS-Justiz RS0031075); eine solche Fehlbemessung wird in der Revision aber nicht aufgezeigt. Der Kläger beharrt auf der Angemessenheit des von ihm in der Klage geltend gemachten Schmerzengelds, vernachlässigt dabei jedoch, dass er der Bezifferung seines Anspruchs eine um „zumindest eineinhalb Jahre" verspätete Diagnosestellung zugrundegelegt hat vergleiche AS 6 und 18) und auch bei der Formulierung seines Feststellungsbegehrens von einer mehr als ein Jahr lang „unterlassenen Behandlung" ausgegangen ist. Nach den Verfahrensergebnissen hat die beklagte Partei aber eine Verzögerung mit der Erstellung der Diagnose und dem Behandlungsbeginn von (lediglich) sechs Monaten zu verantworten.
Auch die Prozessbehauptung, er habe durch die unterlassene Behandlung „über Monate hin Schmerzen" gehabt, vermochte der Kläger nicht unter Beweis zu stellen. Statt dessen hat das Erstgericht festgestellt, dass die mit den Krankheitssymptomen verbundenen Beeinträchtigungen physischer und psychischer Natur physischen oder psychischen Schmerzen nicht gleichzuhalten sind.
Schon diese Feststellungen legen nahe, dass die Bemessung eines Schmerzengelds nur mit einem deutlich geringeren als dem eingeklagten Betrag möglich sein konnte. Wenn nun der Kläger die Höhe des Zuspruchs im Wesentlichen mit der Behauptung bemängelt, dieser bleibe (auch) deutlich hinter jenem zurück, der „üblicherweise bei sechs Monaten leichten Schmerzen gewährt wird", vermag er schon im Hinblick darauf, dass er keine medizinisch erfassbaren Schmerzen erlitten hat, keine gravierende Fehlbemessung durch das Berufungsgericht darzutun. Die Rechtsmittelausführungen, wonach er unter qualvollen Zukunftsängsten, Depressionen, Angstzuständen, neurotischen Reaktionen, psychosomatischen Störungen und Schlafproblemen gelitten habe, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und sind daher unbeachtlich. Insgesamt werden in der Revision keine Argumente vorgetragen, die Anlass zu einer Korrektur der zweitinstanzlichen Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof geben könnten.
2.) Sind weitere Schäden (Spät- und Dauerfolgen) aus dem im Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen, ist dem Geschädigten das Interesse an der Haftung des Schädigers für künftige Schäden abzusprechen (RIS-Justiz RS0038826). Das Erstgericht hat festgestellt, dass der verspätete Behandlungsbeginn auf den langfristigen Krankheitsverlauf keinen Einfluss hat. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, Folgebeeinträchtigungen (im Sinne von Spät- und Dauerfolgen) seien somit ausgeschlossen, betrifft die Auslegung einer Urteilsfeststellung im Einzelfall und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS-Justiz RS0118891). Sie ist auch unbedenklich, stimmt sie doch mit dem Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens, auf welches das Erstgericht seine Feststellungen stützte, überein. Die Beurteilung der Vorinstanzen, das Feststellungsbegehren sei nicht berechtigt, hält sich somit im Rahmen der höchstgerichtlichen Judikatur.
3.) Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, ist die Revision des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.3.) Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedarf, ist die Revision des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.