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Entscheidung 2 Ob 23/14t×

Entscheidung 2 Ob 23/14t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob23/14t

Entscheidungsdatum

17.03.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Kalivoda, Dr. Veith, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Theresia S*****, und 2. Franz S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, gegen die beklagte Partei Elisabeth S*****, vertreten durch Dr. Thomas C. Mair, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen Unterfertigung einer Vereinbarung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. November 2013, GZ 6 R 171/13d-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision der beklagten Partei dient zur Kenntnis.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.134,98 EUR (darin enthalten 355,83 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte hat ihre ordentliche Revision zurückgezogen. Dies ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (Paragraphen 484, 513, ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 513, Rz 4 mwN; 9 Ob 55/13y; RIS-Justiz RS0042401 [T6]).

Zufolge der Zurücknahme des Rechtsmittels hat die Beklagte den Klägern in entsprechender Anwendung von Paragraph 484, Absatz 2, ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen (9 Ob 29/12y). Die von ihr selbst verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO nicht ersatzfähig (9 Ob 55/13y).

Textnummer

E107133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00023.14T.0317.000

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Dokumentnummer

JJT_20140317_OGH0002_0020OB00023_14T0000_000