Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 3 zweiter Satz ZPO gilt ein Berufungsurteil nicht als bestätigend, wenn das Urteil der ersten Instanz vor Rechtskraft des Beschlusses des Berufungsgerichtes, das ein früheres Urteil der ersten Instanz gemäß § 496 Abs 1 Z 2 und 3 aufgehoben hatte, gefällt worden ist (§ 519 Abs 1 Z 3) und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht in jenem Beschluß ausgegangen ist (§ 499 Abs 2), angefochten wird. Die in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen sind nach Lehre und Rechtsprechung dann gegeben, wenn das Berufungsgericht für den Fall der Feststellung eines bisher vom Erstgericht nicht beurteilten Sachverhalts eine bestimmte rechtliche Beurteilung vorgeschrieben und der Erstrichter im Sinne dieser Rechtsauffassung entschieden hat. Hingegen ist die Revision unzulässig, wenn das Erstgericht nur die zur Lösung einer bestimmten Rechtsfrage erforderlichen Feststellungen unterlassen hatte und das Berufungsgericht den Auftrag erteilte, diese Feststellungen nachzuholen, ohne aber eine Rechtsansicht selbst bindend aufzuerlegen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1877; SZ 23/192; MietSlg 17.785; Arb 9374; 2 Ob 30/84 ua).Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, zweiter Satz ZPO gilt ein Berufungsurteil nicht als bestätigend, wenn das Urteil der ersten Instanz vor Rechtskraft des Beschlusses des Berufungsgerichtes, das ein früheres Urteil der ersten Instanz gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 aufgehoben hatte, gefällt worden ist (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3,) und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht in jenem Beschluß ausgegangen ist (Paragraph 499, Absatz 2,), angefochten wird. Die in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen sind nach Lehre und Rechtsprechung dann gegeben, wenn das Berufungsgericht für den Fall der Feststellung eines bisher vom Erstgericht nicht beurteilten Sachverhalts eine bestimmte rechtliche Beurteilung vorgeschrieben und der Erstrichter im Sinne dieser Rechtsauffassung entschieden hat. Hingegen ist die Revision unzulässig, wenn das Erstgericht nur die zur Lösung einer bestimmten Rechtsfrage erforderlichen Feststellungen unterlassen hatte und das Berufungsgericht den Auftrag erteilte, diese Feststellungen nachzuholen, ohne aber eine Rechtsansicht selbst bindend aufzuerlegen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1877; SZ 23/192; MietSlg 17.785; Arb 9374; 2 Ob 30/84 ua).
Im vorliegenden Fall erfolgte im ersten Rechtsgang die Aufhebung des klagsabweislichen Teiles der Entscheidung des Erstgerichtes nur wegen bestehender Feststellungsmängel. Die in der Berufung der Beklagten gegen das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil des Erstgerichtes und in der vorliegenden Revision aufgeworfene Rechtsfrage eines allfälligen Mitverschuldens des Ahmed B*** wegen eines ihm anzulastenden Verstoßes gegen § 88 StVO wurde im ersten Rechtsgang gar nicht erörtert. Diesbezüglich wurde in dem im ersten Rechtsgang gefaßten Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes dem Erstgericht keine Rechtsansicht überbunden, an die dann auch das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang gebunden gewesen wäre. Damit sind aber im vorliegenden Fall die im § 502 Abs 3 zweiter Satz ZPO normierten Voraussetzungen nicht gegeben, sodaß das vorliegende Rechtsmittel der Beklagten gemäß § 502 Abs 3 erster Satz ZPO als unzulässig zurückzuweisen ist.Im vorliegenden Fall erfolgte im ersten Rechtsgang die Aufhebung des klagsabweislichen Teiles der Entscheidung des Erstgerichtes nur wegen bestehender Feststellungsmängel. Die in der Berufung der Beklagten gegen das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil des Erstgerichtes und in der vorliegenden Revision aufgeworfene Rechtsfrage eines allfälligen Mitverschuldens des Ahmed B*** wegen eines ihm anzulastenden Verstoßes gegen Paragraph 88, StVO wurde im ersten Rechtsgang gar nicht erörtert. Diesbezüglich wurde in dem im ersten Rechtsgang gefaßten Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes dem Erstgericht keine Rechtsansicht überbunden, an die dann auch das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang gebunden gewesen wäre. Damit sind aber im vorliegenden Fall die im Paragraph 502, Absatz 3, zweiter Satz ZPO normierten Voraussetzungen nicht gegeben, sodaß das vorliegende Rechtsmittel der Beklagten gemäß Paragraph 502, Absatz 3, erster Satz ZPO als unzulässig zurückzuweisen ist.