Entscheidungsgründe:
Am 23. 2. 2003 ereignete sich gegen 20.30 Uhr auf einer Landesstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW Opel Kadett und der damals 16-jährige Oliver M***** (im Folgenden kurz: Oliver) mit dem vom Erstbeklagten gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Mercedes beteiligt waren. Das Alleinverschulden an diesem Unfall trifft Oliver, der über keine Lenkerberechtigung verfügte, mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, dadurch die Kontrolle über das Fahrzeug des Erstbeklagten verlor, auf die Gegenfahrbahn geriet und frontal das Fahrzeug des Klägers rammte. Mit prätorischem Vergleich anerkannte er seine Haftung für sämtliche zukünftige Schäden des Klägers aus diesem Verkehrsunfall. Die Forderungen des Klägers aus dem Unfall übersteigen eventuell die Haftungshöchstsummen nach dem EKHG, möglicherweise erleidet der Kläger einen Verdienstentgang bis zu seinem Lebensende.
Der Kläger begehrte die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Schäden - somit über die Haftungshöchstbeträge des EKHG hinaus - hinsichtlich der Zweitbeklagten allerdings beschränkt auf die Haftpflichtversicherungssumme. Das Verschulden des Erstbeklagten gehe über die bloße Ermöglichung der Schwarzfahrt hinaus und habe die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet. Der Erstbeklagte habe die Fahrzeugschlüssel ungesichert verwahrt, der Schlüsselbund sei mit den Fahrzeugschlüsseln an der Innenseite der Hauseingangstür gesteckt, obwohl die Hauseingangstür nicht versperrt gewesen sei und der Erstbeklagte gewusst habe, dass Oliver zuvor auf einem Faschingsumzug gewesen sei, dort Alkohol konsumiert habe und in weiterer Folge zu ihm kommen werde.
Die Beklagten anerkannten die Haftung für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall im Umfang der Haftungssummen nach dem EKHG. Darüber hinaus treffe sie aber keine Haftung. Ein Fehlverhalten des Erstbeklagten über die Ermöglichung der Benutzung des KFZ hinaus sei nicht vorgelegen. Für den Erstbeklagten habe es überhaupt keine Anhaltspunkte gegeben, dass Oliver, der zum Unfallszeitpunkt nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen sei, sich die Fahrzeugschlüssel aneignen und das Fahrzeug des Erstbeklagten unbefugt gebrauchen werde.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus ging es im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Der Erstbeklagte führte einen Mercedes-Benz-Klub, bei dem unter anderem Oliver und weitere Freunde Mitglieder waren. Die Klubtreffen fanden jeden Freitagabend im Haus des Erstbeklagten statt. Der Erstbeklagte hatte zu diesem Zweck in seinem alten Wohnzimmer eine Bar aufgebaut. An den Klubabenden pflegten die Mitglieder Zeitschriften mit Mercedes-Modellen zu betrachten, Dart zu spielen oder mit der Playstation Autorennen zu veranstalten.
Den Mitgliedern des Mercedes-Benz-Klubs, so auch Oliver, war bekannt, dass der Erstbeklagte, der in der Haushaltsführung eher schlampig war, die Autoschlüssel zusammen mit seinen anderen Schlüsseln an einem Schlüsselbund verwahrte, den er üblicherweise an der Innenseite der Haustür stecken ließ.
Im Februar 2003 machte Oliver gerade den Führerschein im Rahmen der Ausbildung L 17, wobei er die erforderlichen Übungsfahrten mit seiner Mutter oder seinem Vater absolvierte. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor Februar 2003 erlaubte ihm der Erstbeklagte, mit seinem damaligen Auto auf einer Privatstraße zu fahren. Die Fahrt fand damals unter Aufsicht des Erstbeklagten statt. Den Unfallwagen, einen Mercedes E 290, erwarb der Erstbeklagte erst rund zwei Wochen vor dem Unfall um EUR 16.500,--. Der Erstbeklagte unterhielt sich mit Oliver, der sich für Autos interessierte, über den Wagen.
Am Faschingssonntag, den 23. 2. 2003, fand im Ort ein Faschingsumzug statt. Der Erstbeklagte, Oliver und weitere Freunde putzten an diesem Tag in der Einfahrt des Erstbeklagten einen Wagen auf, mit dem sie schließlich auch am Faschingsumzug teilnahmen. Während des Umzuges wurde Bier konsumiert. Gegen Abend ging der angeheiterte Erstbeklagte früher nach Hause, weil er müde war und sich ausruhen wollte. Die Freunde vereinbarten noch, dass sie sich später beim Erstbeklagten treffen würden, um dort Playstation zu spielen oder fernzusehen, bevor sie noch einmal weggehen wollten. Demgemäß begaben sich die Freunde dann zum Haus des Erstbeklagten und spielten dort Playstation. Der Erstbeklagte pflegte seine Haustür üblicherweise tagsüber nicht abzusperren, an diesem Tag hielt er die Tür aber bewusst unversperrt, weil er ja noch seine Freunde erwartete. Der Erstbeklagte, der sein Schlafzimmer im Obergeschoss seines Hauses hatte, kam jedenfalls noch einmal zu den Freunden herunter ins Erdgeschoss, legte sich aber dann wieder nach oben in sein Bett. Oliver und ein Freund hingegen beschlossen noch einmal wegzugehen. Oliver ging zum Erstbeklagten hinauf ins Obergeschoss, um ihn zu fragen, ob er mit ins Feuerwehrhaus kommen wolle. Der Erstbeklagte lehnte ab.
Als Oliver und sein Begleiter das Haus verließen, nahm Oliver den Schlüsselbund des Erstbeklagten mit, der - wie üblich - innen an der Haustür steckte. Er ging mit den Schlüsseln zum Mercedes des Erstbeklagten, der vor der hauseigenen Garageneinfahrt geparkt war, sperrte das Auto auf und setzte sich auf den Fahrersitz, sein Begleiter auf den Beifahrersitz. Sie saßen noch eine Zeitlang im Auto und hörten Radio. Oliver kam dann auf die Idee, mit dem Auto zum Fest im Feuerwehrhaus hinunter zu fahren. So begann die Schwarzfahrt, die mit dem klagsgegenständlichen Unfall endete. Zum Unfallszeitpunkt war Oliver nicht alkoholisiert. Er hatte damals bereits 1.700 Übungskilometer im Rahmen seiner Führerscheinausbildung absolviert.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Erstbeklagte habe ein Verschulden nach dem ABGB zu vertreten, weil er eine nicht nur unbefugte, sondern eine ungewöhnliche, gefährliche Benützung des Fahrzeuges durch einen Fahrer ohne Führerschein ermöglich habe; es sei von einer mangelhaften Verwahrung des Autoschlüssels auszugehen. Der Erstbeklagte hätte befürchten müssen, dass Oliver eine günstige Gelegenheit ausnützen würde, um den erst vor zwei Wochen vom Erstbeklagten erworbenen Mercedes auszuprobieren, um sein Fahrkönnen auszutesten und vor seinen Freunden anzugeben. Wegen des Faschingstreibens hätte der Erstbeklagte auch damit rechnen müssen, dass die Hemmschwelle seiner Freunde entsprechend herabgesetzt sein würde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien dahin Folge, dass deren Haftung durch die Haftungshöchstbeträge nach §§ 15, 16 EKHG (die Haftung der Zweitbeklagten überdies durch die Haftpflichtversicherungssumme) beschränkt sei; das Mehrbegehren auf Feststellung einer über die Haftungshöchstbeträge hinausgehenden Haftung wurde abgewiesen. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes führte es zur Rechtsrüge unter anderem Folgendes aus:Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien dahin Folge, dass deren Haftung durch die Haftungshöchstbeträge nach Paragraphen 15, 16, EKHG (die Haftung der Zweitbeklagten überdies durch die Haftpflichtversicherungssumme) beschränkt sei; das Mehrbegehren auf Feststellung einer über die Haftungshöchstbeträge hinausgehenden Haftung wurde abgewiesen. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes führte es zur Rechtsrüge unter anderem Folgendes aus:
Dass ein Schlüsselbund mit den Fahrzeugschlüsseln an der Innenseite einer Haustür stecke, sei wohl allgemein üblich; dass die Haustür an diesem Tag vom Erstbeklagten nicht versperrt gewesen sei, sei im ländlichen Bereich einerseits nicht ungewöhnlich und andererseits darauf zurückzuführen, dass die Freunde des Erstbeklagten ja noch einen Besuch angekündigt hatten. In diesem Fall würde man die Halterpflicht nach § 102 Abs 6 KFG tatsächlich überspannen, würde man von einem Halter wie dem Erstbeklagten verlangen, dass er den Fahrzeugschlüssel von seinem Schlüsselbund herunternehme und irgendwo wegsperre, nur weil er wisse, dass Freunde von ihm, die grundsätzlich auch am Mercedes interessiert und autobegeistert seien, nach einem Faschingsumzug noch zu ihm auf Besuch kämen. Der Erstbeklagte habe daher die Schwarzfahrt des Oliver im Sinn des § 6 Abs 1 EKHG schuldhaft ermöglicht, eine darüber hinausgehende Verletzung von Halterpflichten, insbesondere des Schutzgesetzes nach § 102 Abs 6 KFG könne aber nicht angenommen werden.Dass ein Schlüsselbund mit den Fahrzeugschlüsseln an der Innenseite einer Haustür stecke, sei wohl allgemein üblich; dass die Haustür an diesem Tag vom Erstbeklagten nicht versperrt gewesen sei, sei im ländlichen Bereich einerseits nicht ungewöhnlich und andererseits darauf zurückzuführen, dass die Freunde des Erstbeklagten ja noch einen Besuch angekündigt hatten. In diesem Fall würde man die Halterpflicht nach Paragraph 102, Absatz 6, KFG tatsächlich überspannen, würde man von einem Halter wie dem Erstbeklagten verlangen, dass er den Fahrzeugschlüssel von seinem Schlüsselbund herunternehme und irgendwo wegsperre, nur weil er wisse, dass Freunde von ihm, die grundsätzlich auch am Mercedes interessiert und autobegeistert seien, nach einem Faschingsumzug noch zu ihm auf Besuch kämen. Der Erstbeklagte habe daher die Schwarzfahrt des Oliver im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, EKHG schuldhaft ermöglicht, eine darüber hinausgehende Verletzung von Halterpflichten, insbesondere des Schutzgesetzes nach Paragraph 102, Absatz 6, KFG könne aber nicht angenommen werden.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil Einzelentscheidungen des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 2277/96h; ZVR 1963/88) einen überaus strengen Sorgfaltsmaßstab des Halters auch im Zusammenhang mit der Schutzgesetzverletzung nach § 102 Abs 6 KFG vertreten würden; demnach habe es der Halter, unabhängig davon, ob er von einer Neigung eines Schwarzfahrers zu Schwarzfahrten gewusst habe oder nicht, zu verantworten, wenn der mangelhaft verwahrte Zündschlüssel in die Hand einer Person gelange, die ohne Führerschein das Fahrzeug benütze. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes könnte als Abweichung von dieser Rechtsprechungslinie verstanden werden.Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil Einzelentscheidungen des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 2277/96h; ZVR 1963/88) einen überaus strengen Sorgfaltsmaßstab des Halters auch im Zusammenhang mit der Schutzgesetzverletzung nach Paragraph 102, Absatz 6, KFG vertreten würden; demnach habe es der Halter, unabhängig davon, ob er von einer Neigung eines Schwarzfahrers zu Schwarzfahrten gewusst habe oder nicht, zu verantworten, wenn der mangelhaft verwahrte Zündschlüssel in die Hand einer Person gelange, die ohne Führerschein das Fahrzeug benütze. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes könnte als Abweichung von dieser Rechtsprechungslinie verstanden werden.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.