1.) Zur Revision der Klägerin:
Die Ausführungen der Klägerin zum Anfechtungsgrund nach § 503 Z 2 ZPO erschöpfen sich in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Untergerichte und in der gleichfalls unzulässigen Wiederholung der schon in zweiter Instanz vergeblich geltend gemachten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz (JBl 1972, 569). Dies gilt sowohl hinsichtlich des vom Erstgericht nicht aufgenommenen Augenscheins, die angebliche Nichtberücksichtigung von nach dem Unfall abgezeichneten Spuren durch den Sachverständigen, die Zuordnung einzelner Spuren oder die Ermittlung der Unfallsstelle. Daß aber die Berechnungen und Schlußfolgerungen des Sachverständigen auf einer unlogischen Gedankentätigkeit beruhen und in sich widersprüchlich und unschlüssig wären, wird von der klagenden Partei nicht aufgezeigt.Die Ausführungen der Klägerin zum Anfechtungsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO erschöpfen sich in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Untergerichte und in der gleichfalls unzulässigen Wiederholung der schon in zweiter Instanz vergeblich geltend gemachten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz (JBl 1972, 569). Dies gilt sowohl hinsichtlich des vom Erstgericht nicht aufgenommenen Augenscheins, die angebliche Nichtberücksichtigung von nach dem Unfall abgezeichneten Spuren durch den Sachverständigen, die Zuordnung einzelner Spuren oder die Ermittlung der Unfallsstelle. Daß aber die Berechnungen und Schlußfolgerungen des Sachverständigen auf einer unlogischen Gedankentätigkeit beruhen und in sich widersprüchlich und unschlüssig wären, wird von der klagenden Partei nicht aufgezeigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor.Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt daher nicht vor.
In ihrer Rechtsrüge versucht die Klägerin vergeblich darzutun, es habe für den Zweitbeklagten eine unklare Verkehrssituation bestanden und die von ihm gewählte Geschwindigkeit sei daher aus diesem Grund ein besonders gravierender Verstoß gewesen. Von einer solchen unklaren Verkehrssituation kann aber bei einer Straßenbreite von 12,10 m, auf der zwar keine besondere Bodenmarkierung vorhanden war, trotz der gegebenen leichten Rechtskurve keine Rede sein. Dег Zweitbeklagte konnte vielmehr zunächst davon ausgehen, daß sich in beiden Fahrtrichtungen je zwei nebeneinander fahrende Kolonnen in zügiger Fahrt fortbewegen konnten, ohne daß eine besondere Gefahr von Begegnungsunfällen bestanden hätte. Dіe Geschwindigkeitsüberschreitung des Zweitbeklagten rechtfertigt somit keinen höheren Verschuldensanteil.
Die Revision der Klägerin ist daher unbegründet.
2.) Zur Revision und zum Rekurs der beklagten Parteien:
Unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO rügen die Beklagten, daß das Berufungsgericht ohne Beweisergänzung in tatsächlicher Richtung zusätzlich zu den übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes davon ausgehe, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Unfall bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h durch den Zweitbeklagten z.B. durch eine Auslenkhandlung vermieden oder zumindest die Unfallsfolgen verringert worden wären.Unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO rügen die Beklagten, daß das Berufungsgericht ohne Beweisergänzung in tatsächlicher Richtung zusätzlich zu den übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes davon ausgehe, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Unfall bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h durch den Zweitbeklagten z.B. durch eine Auslenkhandlung vermieden oder zumindest die Unfallsfolgen verringert worden wären.
Entgegen den Revisionsausführungen handelt es sich dabei aber nicht darum, daß das Berufungsgericht – was sicher einen Verfahrensverstoß darstellen würde – ohne ergänzende Beweisaufnahme vom Erstgericht nicht getroffene Tatsachenfeststellungen nachholte, sondern das Berufungsgericht hob nur hervor, die Beklagten hätten wegen der erwiesenen Übertretung einer Schutznorm i.S.d. § 1311 ABGB durch den Zweitbeklagten beweisen müssen, daß der Schade der Klägerin auch ohne die Verletzung dieser Vorschrift eingetreten wäre, und hätten dies nicht einmal behauptet. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die zusätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach dies auch („überdies“) aus dem Sachverständigengutachten hervorgehe, schon wegen der angeführten rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichtes, sodaß der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO nicht vorliegt.Entgegen den Revisionsausführungen handelt es sich dabei aber nicht darum, daß das Berufungsgericht – was sicher einen Verfahrensverstoß darstellen würde – ohne ergänzende Beweisaufnahme vom Erstgericht nicht getroffene Tatsachenfeststellungen nachholte, sondern das Berufungsgericht hob nur hervor, die Beklagten hätten wegen der erwiesenen Übertretung einer Schutznorm i.S.d. Paragraph 1311, ABGB durch den Zweitbeklagten beweisen müssen, daß der Schade der Klägerin auch ohne die Verletzung dieser Vorschrift eingetreten wäre, und hätten dies nicht einmal behauptet. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die zusätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach dies auch („überdies“) aus dem Sachverständigengutachten hervorgehe, schon wegen der angeführten rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichtes, sodaß der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nicht vorliegt.
Aber auch die Rechtsrüge dringt nicht durch.
Es ist zwar richtig, daß in der Rechtsprechung in gewissen Fällen ganz geringe Geschwindigkeitsüberschreitungen des einen Teiles gegenüber schweren Verkehrsverstößen des anderen Teiles bei der Schadensteilung vernachlässigt wurden (z.B. ZVR 1970/114). Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 % kann aber in der Regel nicht mehr als so geringfügig angesehen werden, daß sie bei der Verschuldensteilung außer Betracht bleiben müßte (ZVR 1976/72, ZVR 1976/352). Gleiches spricht auch die von der Revision zitierte Entscheidung ZVR 1976/42 aus. Daß dort der Geschwindigkeitsüberschreitung des einen Teiles eine Vorrangverletzung und hier ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gegenüberstehen, bedeutet keinen wesentlichen Unterschied. Der Hinweis der Revision auf die Verkehrsbedeutung des Gürtels versagt schon deshalb, weil Dunkelheit herrschte und der Zweitbeklagte mit Abblendlicht fuhr, weil reger Gegenverkehr bestand, keine Bodenmarkierungen vorhanden waren und eine leichte Fahrbahnkrümmung gegeben war, sodaß der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch auf der Durchzugsstraße erhebliche Bedeutung zukam. Die beklagten Parteien werden daher durch die Bewertung des Verschuldens des Zweitbeklagten mit einem Fünftel nicht beschwert.
Der von der Revision unter dem Anfechtungsgrunde des § 503 Z 2 ZPO geltend gemachte, in Wahrheit aber zur Rechtsrüge gehörige Feststellungsmangel hinsichtlich des Tragens einer Brille durch die Klägerin liegt nicht vor. Im vorliegenden Fall spielt es nämlich rechtlich keine besondere Rolle, aus welchen Gründen die Klägerin von ihrer rechten Fahrbahnhälfte abkam.Der von der Revision unter dem Anfechtungsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemachte, in Wahrheit aber zur Rechtsrüge gehörige Feststellungsmangel hinsichtlich des Tragens einer Brille durch die Klägerin liegt nicht vor. Im vorliegenden Fall spielt es nämlich rechtlich keine besondere Rolle, aus welchen Gründen die Klägerin von ihrer rechten Fahrbahnhälfte abkam.
Bei der gegebenen Situation kann aber auch nicht gesagt werden, daß der Eintritt des Schadens außerhalb des Zweckbereiches der übertretenen Schutznorm liege. Die Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO 1960 stellt eine Schutznorm dar, die allen Gefahren des Straßenverkehres vorbeugen soll, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (ZVR 1976/74). Wie schon oben gesagt wurde, hätten die beklagten Parteien daher beweisen müssen, daß der Schade der Klägerin auch bei Einhaltung einer zulässigen Geschwindigkeit im gleichen Umfange eingetreten wäre (ZVR 1970/86). Ein solcher Beweis wurde von den beklagten Parteien nicht angetreten. Es geht dabei ja nicht etwa darum, daß bei der Verschuldensteilung Sekundenbruchteile versäumten oder verfehlten Verhaltens zu vernachlässigen sind (nur in diesem Sinne kann die von der Revision zitierte Entscheidung ZVR 1978/171 verstanden werden), sondern es ist darauf hinzuweisen, daß unter Umständen zur Verfügung stehende Sekundenbruchteile genügt haben könnten, damit einer der beiden Lenker noch eine unfallsverhindernde Reaktion setzen konnte.Bei der gegebenen Situation kann aber auch nicht gesagt werden, daß der Eintritt des Schadens außerhalb des Zweckbereiches der übertretenen Schutznorm liege. Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 stellt eine Schutznorm dar, die allen Gefahren des Straßenverkehres vorbeugen soll, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (ZVR 1976/74). Wie schon oben gesagt wurde, hätten die beklagten Parteien daher beweisen müssen, daß der Schade der Klägerin auch bei Einhaltung einer zulässigen Geschwindigkeit im gleichen Umfange eingetreten wäre (ZVR 1970/86). Ein solcher Beweis wurde von den beklagten Parteien nicht angetreten. Es geht dabei ja nicht etwa darum, daß bei der Verschuldensteilung Sekundenbruchteile versäumten oder verfehlten Verhaltens zu vernachlässigen sind (nur in diesem Sinne kann die von der Revision zitierte Entscheidung ZVR 1978/171 verstanden werden), sondern es ist darauf hinzuweisen, daß unter Umständen zur Verfügung stehende Sekundenbruchteile genügt haben könnten, damit einer der beiden Lenker noch eine unfallsverhindernde Reaktion setzen konnte.
Es war daher auch der Revision der beklagten Parteien und damit auch dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 40 ZPO und § 52 Abs 1 und 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50,, 40 ZPO und Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.