Gemäß § 180a Abs 1 ABGB ist die Annahme an Kindesstatt zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie muss dem Wohl des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muss ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen.Gemäß Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB ist die Annahme an Kindesstatt zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie muss dem Wohl des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muss ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen.
Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist die Bewilligung, außer bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im Übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, außer der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist die Bewilligung, außer bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins,, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im Übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, außer der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.
Die leiblichen Kinder sind weder unter den im § 181 Abs 1 ABGB genannten Zustimmungsberechtigten noch unter den im § 181a Abs 1 genannten Anhörungsberechtigten angeführt. Ihnen wird daher keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung im Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt eingeräumt. Die Rechtsprechung hat aber den leiblichen Kindern mit Zustimmung der Lehre zur Geltendmachung ihrer im § 180a Abs 2 ABGB anerkannten Interessen Beteiligtenstellung gemäß § 9 AußStrG zugebilligt (SZ 37/138; SZ 42/183; SZ 56/175; EF 44.445; ÖA 1987, 14; ÖA 1990, 75 ZfRV 1997, 203; Steininger, Kritische Studien zum Adoptionsrecht, JBl 1963, 453 [461]; Ostheim, Kennt das österreichische Adoptionsrecht eine Kindesenteignung? JBl 1966, 113 FN 3).Die leiblichen Kinder sind weder unter den im Paragraph 181, Absatz eins, ABGB genannten Zustimmungsberechtigten noch unter den im Paragraph 181 a, Absatz eins, genannten Anhörungsberechtigten angeführt. Ihnen wird daher keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung im Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt eingeräumt. Die Rechtsprechung hat aber den leiblichen Kindern mit Zustimmung der Lehre zur Geltendmachung ihrer im Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB anerkannten Interessen Beteiligtenstellung gemäß Paragraph 9, AußStrG zugebilligt (SZ 37/138; SZ 42/183; SZ 56/175; EF 44.445; ÖA 1987, 14; ÖA 1990, 75 ZfRV 1997, 203; Steininger, Kritische Studien zum Adoptionsrecht, JBl 1963, 453 [461]; Ostheim, Kennt das österreichische Adoptionsrecht eine Kindesenteignung? JBl 1966, 113 FN 3).
Gemäß § 182 Abs 1 ABGB entsteht mit Rechtskraft der Adoptionsbewilligung rückwirkend zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Wahlkind und seinen im Zeitpunkt der Bewilligung minderjährigen Nachkommen einerseits und dem Annehmenden die gleichen Rechtsbeziehungen wie bei ehelicher Abstammung (EvBl 1963/456).Gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ABGB entsteht mit Rechtskraft der Adoptionsbewilligung rückwirkend zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Wahlkind und seinen im Zeitpunkt der Bewilligung minderjährigen Nachkommen einerseits und dem Annehmenden die gleichen Rechtsbeziehungen wie bei ehelicher Abstammung (EvBl 1963/456).
Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, die von der Rechtsprechung den leiblichen Kindern eingeräumte Beteiligtenstellung zur Geltendmachung ihrer im § 180a Abs 2 ABGB zuerkannten Interessen sei diesen vorbehalten und erstrecke sich auch nicht auf die bereits angenommenen Wahlkinder, weil nur dort, wo das Gesetz nicht ausdrücklich von "leiblichen Kindern" spreche, das Wahlkind dem ehelichen Kind gleichkomme, nicht anzuschließen. Abgesehen davon, dass nach der zitierten Bestimmung des § 182 Abs 1 ABGB auch dem Wahlkind nach Bewilligung der Annahme die gleichen Rechte, wie sie durch eheliche Abstammung begründet werden, eingeräumt werden, ist zu berücksichtigen, dass auch ein Wahlkind - abstrakt gesehen - geltend machen können muss, dass dessen Unterhalt oder Erziehung durch eine weitere Adoption gefährdet wäre oder ein sonst überwiegendes eigenes Anliegen der Bewilligung der Annahme entgegenstehe. Insofern muss daher eine (eingeschränkte) Beteiligtenstellung auch einem bereits angenommenen Wahlkind im Verfahren über die Bewilligung einer weiteren Annahme an Kindesstatt eingeräumt werden. Soweit das Rekursgericht darauf verweist, dass nur dort, wo das Gesetz nicht ausdrücklich von "leiblichen" Kindern spreche, das Wahlkind dem ehelichen Kind gleichkomme, ist zu bemerken, dass die zur Stützung dieser Rechtsansicht zitierten Entscheidungen das Eintrittsrecht eines Wahlkindes nach dem Mietengesetz betrafen. Im Übrigen kommt der Begriff "leibliches" Kind im ABGB nur im Zusammenhang mit dem Adoptionsverfahren vor, weshalb aus diesem Hinweis keine weiteren Rückschlüsse gezogen werden können.Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, die von der Rechtsprechung den leiblichen Kindern eingeräumte Beteiligtenstellung zur Geltendmachung ihrer im Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB zuerkannten Interessen sei diesen vorbehalten und erstrecke sich auch nicht auf die bereits angenommenen Wahlkinder, weil nur dort, wo das Gesetz nicht ausdrücklich von "leiblichen Kindern" spreche, das Wahlkind dem ehelichen Kind gleichkomme, nicht anzuschließen. Abgesehen davon, dass nach der zitierten Bestimmung des Paragraph 182, Absatz eins, ABGB auch dem Wahlkind nach Bewilligung der Annahme die gleichen Rechte, wie sie durch eheliche Abstammung begründet werden, eingeräumt werden, ist zu berücksichtigen, dass auch ein Wahlkind - abstrakt gesehen - geltend machen können muss, dass dessen Unterhalt oder Erziehung durch eine weitere Adoption gefährdet wäre oder ein sonst überwiegendes eigenes Anliegen der Bewilligung der Annahme entgegenstehe. Insofern muss daher eine (eingeschränkte) Beteiligtenstellung auch einem bereits angenommenen Wahlkind im Verfahren über die Bewilligung einer weiteren Annahme an Kindesstatt eingeräumt werden. Soweit das Rekursgericht darauf verweist, dass nur dort, wo das Gesetz nicht ausdrücklich von "leiblichen" Kindern spreche, das Wahlkind dem ehelichen Kind gleichkomme, ist zu bemerken, dass die zur Stützung dieser Rechtsansicht zitierten Entscheidungen das Eintrittsrecht eines Wahlkindes nach dem Mietengesetz betrafen. Im Übrigen kommt der Begriff "leibliches" Kind im ABGB nur im Zusammenhang mit dem Adoptionsverfahren vor, weshalb aus diesem Hinweis keine weiteren Rückschlüsse gezogen werden können.
Das Rekursgericht wird daher über den Rekurs der Adoptivtochter zu entscheiden haben.