Rechtssatz RS0006950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006950
Geschäftszahl
6Ob657/82; 6Ob589/83; 8Ob553/83; 2Ob230/98g
Entscheidungsdatum
13.01.2000
Rechtssatz
Einem vor Fassung des Bewilligungsbeschlusses übergangenen leiblichen Kind des Annehmenden ist gemäß § 9 AußStrG Rekursberichtigung insoweit zuzugestehen, als es in einer nicht in sich unschlüssigen Weise geltend macht, der Adoptionsbewilligung stünden seine eigenen nach § 180a Abs 2 ABGB zu beachtenden Interessen entgegen.Einem vor Fassung des Bewilligungsbeschlusses übergangenen leiblichen Kind des Annehmenden ist gemäß Paragraph 9, AußStrG Rekursberichtigung insoweit zuzugestehen, als es in einer nicht in sich unschlüssigen Weise geltend macht, der Adoptionsbewilligung stünden seine eigenen nach Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB zu beachtenden Interessen entgegen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 657/82
Entscheidungstext OGH 09.06.1982 6 Ob 657/82
ÖA 1984,45
- 6 Ob 589/83
Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 589/83
- 8 Ob 553/83
Entscheidungstext OGH 24.11.1983 8 Ob 553/83
SZ 56/175
- 2 Ob 230/98g
Entscheidungstext OGH 13.01.2000 2 Ob 230/98g
Vgl auch; Beisatz: Auch den Wahlkindern des Annehmenden ist eine Beteiligtenstellung im Adoptionsverfahren hinsichtlich eines weiteren Wahlkindes zuzubilligen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006950
Dokumentnummer
JJR_19820609_OGH0002_0060OB00657_8200000_002