Aus der Begründung:
Der Rekurs der Annemarie G ist insoweit zulässig, als die Rechtsmittelwerberin darzutun versucht, daß das Rekursgericht ihre Beteiligtenstellung und ihre Rekurslegitimation zu Unrecht verneint habe; in diesem Umfang ist die Rekurswerberin entgegen ihren Rechtsmittelausführungen auch nicht auf die im § 16 Abs. 1 AußStrG aufgezählten Rechtsmittelgrunde beschränkt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Nach der Neuregelung des Rechtes der Annahme an Kindes Statt wurde in der Literatur schon frühzeitig das Problem einer angemessenen Wahrung der durch § 180a Abs. 2 ABGB materiell anerkannten Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden, denen aber durch die Sonderregelung des § 257 AußStrG die verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung nicht ausdrücklich eingeräumt erscheint, aufgezeigt (Meyer, Kurzkommentar 25, und Staufer in NZ 1960, 145 f.) und behandelt (Steininger in JBl. 1963, 453 ff., 461; Edlbacher in ÖJZ 1964, 226 ff., insbesondere 227). Der OGH billigte iS seiner Ausführungen in SZ 37/138 dem leiblichen Kind des Annehmenden zur Geltendmachung seiner durch § 180a Abs. 2 ABGB anerkannten Interessen Beteiligtenstellung und Rekursrecht zu. Dies fand Zustimmung in der Lehre (Ostheim in JBl. 1966, 113. Anm. 3;Der Rekurs der Annemarie G ist insoweit zulässig, als die Rechtsmittelwerberin darzutun versucht, daß das Rekursgericht ihre Beteiligtenstellung und ihre Rekurslegitimation zu Unrecht verneint habe; in diesem Umfang ist die Rekurswerberin entgegen ihren Rechtsmittelausführungen auch nicht auf die im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG aufgezählten Rechtsmittelgrunde beschränkt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Nach der Neuregelung des Rechtes der Annahme an Kindes Statt wurde in der Literatur schon frühzeitig das Problem einer angemessenen Wahrung der durch Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB materiell anerkannten Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden, denen aber durch die Sonderregelung des Paragraph 257, AußStrG die verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung nicht ausdrücklich eingeräumt erscheint, aufgezeigt (Meyer, Kurzkommentar 25, und Staufer in NZ 1960, 145 f.) und behandelt (Steininger in JBl. 1963, 453 ff., 461; Edlbacher in ÖJZ 1964, 226 ff., insbesondere 227). Der OGH billigte iS seiner Ausführungen in SZ 37/138 dem leiblichen Kind des Annehmenden zur Geltendmachung seiner durch Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB anerkannten Interessen Beteiligtenstellung und Rekursrecht zu. Dies fand Zustimmung in der Lehre (Ostheim in JBl. 1966, 113. Anmerkung 3;
Koziol - Welser, Grundriß[6], II 218) und wurde auch von der nachfolgenden Rechtsprechung übernommen (EvBl. 1968/229; SZ 42/183;Koziol - Welser, Grundriß[6], römisch zwei 218) und wurde auch von der nachfolgenden Rechtsprechung übernommen (EvBl. 1968/229; SZ 42/183;
6 Ob 657/82 ua.).
Um die Verfahrensregelung der §§ 257 ff. AußStrG in einem dem Art. 6 Abs. 1 MRK, BGBl. 1958/210, konformen Sinn auszulegen, ist zwar davon auszugehen, daß dem leiblichen Kind des Annehmenden keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung wie den im § 181 Abs. 1 ABGB genannten Zustimmungsberechtigten und den im § 181 Abs. 1 ABGB aufgezählten Anhörungsberechtigten zugestanden ist, daß ihm aber zur Geltendmachung seiner in § 180a Abs. 2 ABGB anerkannten Interessen gemäß § 9 Abs. 1 AußStrG Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis zukommen (6 Ob 657/82). Einem vor Fassung des Bewilligungsbeschlusses übergangenen leiblichen Kind des Annehmenden ist somit gemäß § 9 AußStrG Rekursberechtigung insoweit zuzugestehen, als es in einer nicht in sich unschlüssigen Weise geltend macht, der Adoptionsbewilligung stunden seine eigenen nach § 180a Abs. 2 ABGB zu beachtenden Interessen entgegen (6 Ob 657/82). Im vorliegenden Fall führt die Rechtsmittelwerberin in dieser Richtung lediglich aus, daß sie in ihrem gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrecht geschmälert werde, wenn sie "als Konkurrenten ein Wahlkind ihres unehelichen Vaters dazuerhalte". Damit macht sie aber keinen Eingriff in ihre nach der Vorschrift des § 180a Abs. 2 ABGB zu beachtenden Interessen geltend. Die erbrechtlichen Reflexwirkungen der Annahme an Kindes Statt, die in einer entsprechenden Schmälerung der Erb- und damit auch der Pflichtteilsquote bestehen, sind für sich allein kein nach § 180a Abs. 2 ABGB beachtliches Anliegen (6 Ob 657/82). Daß durch die vorliegende Adoption aber in anderer Weise in ihre Interessen eingegriffen würde, behauptet die Rechtsmittelwerberin nicht.Um die Verfahrensregelung der Paragraphen 257, ff. AußStrG in einem dem Artikel 6, Absatz eins, MRK, BGBl. 1958/210, konformen Sinn auszulegen, ist zwar davon auszugehen, daß dem leiblichen Kind des Annehmenden keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung wie den im Paragraph 181, Absatz eins, ABGB genannten Zustimmungsberechtigten und den im Paragraph 181, Absatz eins, ABGB aufgezählten Anhörungsberechtigten zugestanden ist, daß ihm aber zur Geltendmachung seiner in Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB anerkannten Interessen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis zukommen (6 Ob 657/82). Einem vor Fassung des Bewilligungsbeschlusses übergangenen leiblichen Kind des Annehmenden ist somit gemäß Paragraph 9, AußStrG Rekursberechtigung insoweit zuzugestehen, als es in einer nicht in sich unschlüssigen Weise geltend macht, der Adoptionsbewilligung stunden seine eigenen nach Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB zu beachtenden Interessen entgegen (6 Ob 657/82). Im vorliegenden Fall führt die Rechtsmittelwerberin in dieser Richtung lediglich aus, daß sie in ihrem gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrecht geschmälert werde, wenn sie "als Konkurrenten ein Wahlkind ihres unehelichen Vaters dazuerhalte". Damit macht sie aber keinen Eingriff in ihre nach der Vorschrift des Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB zu beachtenden Interessen geltend. Die erbrechtlichen Reflexwirkungen der Annahme an Kindes Statt, die in einer entsprechenden Schmälerung der Erb- und damit auch der Pflichtteilsquote bestehen, sind für sich allein kein nach Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB beachtliches Anliegen (6 Ob 657/82). Daß durch die vorliegende Adoption aber in anderer Weise in ihre Interessen eingegriffen würde, behauptet die Rechtsmittelwerberin nicht.
Der Revisionsrekurs der Josefine P ist zulässig und im Ergebnis auch sachlich berechtigt.
Gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG findet im außerstreitigen Verfahren gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den OGH statt. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt die Rechtsmittelwerberin zunächst darin, daß die Vorinstanzen die Annahme an Kindes Statt bewilligten, obwohl nur ihr verstorbener Ehemann allein als Wahlvater sein außereheliches Kind adoptiert habe; gemäß § 179 Abs. 2 ABGB hätten nur beide Ehegatten gemeinsam adoptieren dürfen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit iS des § 16 Abs. 1 AußStrG liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, trotzdem aber eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 25/185; SZ 39/103; SZ 44/180 uva.). In der Gesetzesbestimmung des § 179 Abs. 2 ABGB wird wohl die Regel aufgestellt, daß Ehegatten nur gemeinsam adoptieren dürfen; allein das Gesetz läßt Ausnahmen von dieser Regel nicht nur in einzelnen genau bezeichneten Fällen, sondern auch dann zu, "wenn ähnliche und besonders gerechtfertigte Gründe die Annahme durch nur einen der Ehegatten rechtfertigen" (§ 179 Abs. 2 letzter Halbsatz ABGB). Läßt das Gesetz aber in solchen Fällen, in denen also eine exakte und ausdrückliche Regelung der erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegt, eine Ausnahme von der aufgestellten Regel, daß Ehegatten nur gemeinsam adoptieren dürfen, zu, dann kann nicht gesagt werden, daß im vorliegenden Fall die Bewilligung der Annahme an Kindes Statt durch nur einen Ehegatten, nämlich den Ehemann der Rechtsmittelwerberin, offenbar gesetzwidrig iS des § 16 Abs. 1 AußStrG gewesen sei.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG findet im außerstreitigen Verfahren gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den OGH statt. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt die Rechtsmittelwerberin zunächst darin, daß die Vorinstanzen die Annahme an Kindes Statt bewilligten, obwohl nur ihr verstorbener Ehemann allein als Wahlvater sein außereheliches Kind adoptiert habe; gemäß Paragraph 179, Absatz 2, ABGB hätten nur beide Ehegatten gemeinsam adoptieren dürfen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit iS des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, trotzdem aber eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 25/185; SZ 39/103; SZ 44/180 uva.). In der Gesetzesbestimmung des Paragraph 179, Absatz 2, ABGB wird wohl die Regel aufgestellt, daß Ehegatten nur gemeinsam adoptieren dürfen; allein das Gesetz läßt Ausnahmen von dieser Regel nicht nur in einzelnen genau bezeichneten Fällen, sondern auch dann zu, "wenn ähnliche und besonders gerechtfertigte Gründe die Annahme durch nur einen der Ehegatten rechtfertigen" (Paragraph 179, Absatz 2, letzter Halbsatz ABGB). Läßt das Gesetz aber in solchen Fällen, in denen also eine exakte und ausdrückliche Regelung der erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegt, eine Ausnahme von der aufgestellten Regel, daß Ehegatten nur gemeinsam adoptieren dürfen, zu, dann kann nicht gesagt werden, daß im vorliegenden Fall die Bewilligung der Annahme an Kindes Statt durch nur einen Ehegatten, nämlich den Ehemann der Rechtsmittelwerberin, offenbar gesetzwidrig iS des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG gewesen sei.
Zutreffend macht hingegen die Rechtsmittelwerberin geltend, daß die Vorgangsweise der Vorinstanzen insoweit offenbar gesetzwidrig ist, als sie die Adoption bewilligten, obwohl die erforderliche Zustimmung der Rechtsmittelwerberin nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorlag. Gemäß § 181 Abs. 1 Z 3 ABGB darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Ehegatte des Annehmenden der Annahme an Kindes Statt zustimmt. Gemäß § 258 AußStrG haben die Zustimmungsberechtigten ihre Erklärungen persönlich vor Gericht abzugeben; nur wenn dies mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre, genügen schriftliche Erklärungen. Die Unterschrift auf einer derartigen schriftlichen Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein; die Beglaubigung darf nicht länger als drei Monate, falls sich aber das Wahlkind bereits seit mindestens sechs Monaten in Pflege beim Annehmenden befindet, nicht länger als ein Jahr vor Stellung des Antrages auf Bewilligung der Annahme zurückliegen. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß die Abgabe der Erklärung der zustimmungsberechtigten Ehefrau des Wahlvaters vor Gericht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre; im übrigen entspricht ihre vorgelegte schriftliche Zustimmungserklärung den im § 258 AußStrG aufgestellten Formerfordernissen in keiner Weise. Wenn sich die Vorinstanzen mit dieser unzulänglichen schriftlichen Zustimmungserklärung der Ehegattin des Wahlvaters begnügten und auf dieser Grundlage die Adoption bewilligten, so ist diese Vorgangsweise offenbar gesetzeswidrig iS des § 16 Abs. 1 AußStrG.Zutreffend macht hingegen die Rechtsmittelwerberin geltend, daß die Vorgangsweise der Vorinstanzen insoweit offenbar gesetzwidrig ist, als sie die Adoption bewilligten, obwohl die erforderliche Zustimmung der Rechtsmittelwerberin nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorlag. Gemäß Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Ehegatte des Annehmenden der Annahme an Kindes Statt zustimmt. Gemäß Paragraph 258, AußStrG haben die Zustimmungsberechtigten ihre Erklärungen persönlich vor Gericht abzugeben; nur wenn dies mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre, genügen schriftliche Erklärungen. Die Unterschrift auf einer derartigen schriftlichen Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein; die Beglaubigung darf nicht länger als drei Monate, falls sich aber das Wahlkind bereits seit mindestens sechs Monaten in Pflege beim Annehmenden befindet, nicht länger als ein Jahr vor Stellung des Antrages auf Bewilligung der Annahme zurückliegen. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß die Abgabe der Erklärung der zustimmungsberechtigten Ehefrau des Wahlvaters vor Gericht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre; im übrigen entspricht ihre vorgelegte schriftliche Zustimmungserklärung den im Paragraph 258, AußStrG aufgestellten Formerfordernissen in keiner Weise. Wenn sich die Vorinstanzen mit dieser unzulänglichen schriftlichen Zustimmungserklärung der Ehegattin des Wahlvaters begnügten und auf dieser Grundlage die Adoption bewilligten, so ist diese Vorgangsweise offenbar gesetzeswidrig iS des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG.
Die Zustimmung eines nach § 181 Abs. 1 ABGB Zustimmungsberechtigten ist eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Bewilligung der Annahme an Kindes Statt (vgl. Pichler in Rummel, ABGB Rdz. 7 zu §§ 181, 181 a). Wenn das Gesetz in den Vorschriften des § 258 AußStrG als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer derartigen Zustimmungserklärung bestimmte Formerfordernisse angeordnet hat, so geschah dies, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, sicher zu dem Zweck, um unüberlegte oder mit Willensmängeln behaftete Zustimmungserklärungen hintanzuhalten bzw. Fälschungen zu verhindern (Steininger in JBl. 1963, 515). Inwieweit diese Formvorschriften im Einzelfall geeignet sind, den angestrebten Zweck zu erreichen, ist nicht zu erörtern. Der Meinung Steiningers, daß diese Formvorschriften vernachlässigt werden könnten, weil sie generell nicht geeignet seien, den angestrebten Zweck zu erreichen, ist die Praxis mit Recht nicht gefolgt; es wurde bereits wiederholt entschieden, daß einer unter Verletzung der Formvorschriften des § 258 AußStrG erteilten Zustimmungserklärung eines Zustimmungsberechtigten keine Bedeutung beigemessen werden kann (JBl. 1981, 208; 5 Ob 604/81). Voraussetzung für die Wirksamkeit der materiellrechtlichen Zustimmungserklärung eines Zustimmungsberechtigten ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 258 AußStrG die Einhaltung der dort vorgeschriebenen Form; wurde diese Form nicht eingehalten, dann liegt keine wirksame Zustimmungserklärung vor,; dann darf, wie sich aus § 181 ABGB zwingend ergibt, die Annahme an Kindes Statt nicht bewilligt werden.Die Zustimmung eines nach Paragraph 181, Absatz eins, ABGB Zustimmungsberechtigten ist eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Bewilligung der Annahme an Kindes Statt vergleiche Pichler in Rummel, ABGB Rdz. 7 zu Paragraphen 181, 181, a). Wenn das Gesetz in den Vorschriften des Paragraph 258, AußStrG als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer derartigen Zustimmungserklärung bestimmte Formerfordernisse angeordnet hat, so geschah dies, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, sicher zu dem Zweck, um unüberlegte oder mit Willensmängeln behaftete Zustimmungserklärungen hintanzuhalten bzw. Fälschungen zu verhindern (Steininger in JBl. 1963, 515). Inwieweit diese Formvorschriften im Einzelfall geeignet sind, den angestrebten Zweck zu erreichen, ist nicht zu erörtern. Der Meinung Steiningers, daß diese Formvorschriften vernachlässigt werden könnten, weil sie generell nicht geeignet seien, den angestrebten Zweck zu erreichen, ist die Praxis mit Recht nicht gefolgt; es wurde bereits wiederholt entschieden, daß einer unter Verletzung der Formvorschriften des Paragraph 258, AußStrG erteilten Zustimmungserklärung eines Zustimmungsberechtigten keine Bedeutung beigemessen werden kann (JBl. 1981, 208; 5 Ob 604/81). Voraussetzung für die Wirksamkeit der materiellrechtlichen Zustimmungserklärung eines Zustimmungsberechtigten ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 258, AußStrG die Einhaltung der dort vorgeschriebenen Form; wurde diese Form nicht eingehalten, dann liegt keine wirksame Zustimmungserklärung vor,; dann darf, wie sich aus Paragraph 181, ABGB zwingend ergibt, die Annahme an Kindes Statt nicht bewilligt werden.
Dies führt zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und zur Rückverweisung dieser Rechtssache an das Erstgericht. Eine Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen iS der Versagung der Bewilligung der Annahme an Kindes Statt kommt nicht in Betracht, weil die Sache in diesem Sinne noch nicht spruchreif ist. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 AußStrG hat das Gericht im außerstreitigen Verfahren alle Umstände und Verhältnisse, die auf die zu treffende Entscheidung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen. Da im vorliegenden Fall die erforderliche Zustimmung der Ehefrau des Wahlvaters nicht in der erforderlichen Form nachgewiesen wurde, wird das Erstgericht iS des § 258 AußStrG diese Zustimmungsberechtigte vorzuladen und ihr Gelegenheit zu geben haben, ihre Erklärung persönlich vor Gericht abzugeben. Nur wenn dies mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre, käme iS dieser Gesetzesbestimmung die Abgabe der Zustimmungserklärung durch einen Machthaber vor Gericht oder die Vorlage einer den dort normierten Formvorschriften entsprechenden schriftlichen Erklärung in Betracht. Sollte aber die Ehefrau des Adoptivvaters, was auf Grund ihrer Rechtsmittelausführungen wahrscheinlich ist, ihre Zustimmung verweigern, dann wird dies der Vormunderin des Adoptivkindes mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben sein, iS des § 181 Abs. 3 ABGB die Ersetzung der verweigerten Zustimmung der Ehefrau des Wahlvaters durch das Gericht zu beantragen. Sollte ein derartiger Antrag nicht gestellt werden, wäre die Sache dann spruchreif iS der Versagung der Bewilligung der Annahme an Kindes Statt; andernfalls müßte zunächst über diesen Antrag abgesprochen werden.Dies führt zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und zur Rückverweisung dieser Rechtssache an das Erstgericht. Eine Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen iS der Versagung der Bewilligung der Annahme an Kindes Statt kommt nicht in Betracht, weil die Sache in diesem Sinne noch nicht spruchreif ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG hat das Gericht im außerstreitigen Verfahren alle Umstände und Verhältnisse, die auf die zu treffende Entscheidung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen. Da im vorliegenden Fall die erforderliche Zustimmung der Ehefrau des Wahlvaters nicht in der erforderlichen Form nachgewiesen wurde, wird das Erstgericht iS des Paragraph 258, AußStrG diese Zustimmungsberechtigte vorzuladen und ihr Gelegenheit zu geben haben, ihre Erklärung persönlich vor Gericht abzugeben. Nur wenn dies mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre, käme iS dieser Gesetzesbestimmung die Abgabe der Zustimmungserklärung durch einen Machthaber vor Gericht oder die Vorlage einer den dort normierten Formvorschriften entsprechenden schriftlichen Erklärung in Betracht. Sollte aber die Ehefrau des Adoptivvaters, was auf Grund ihrer Rechtsmittelausführungen wahrscheinlich ist, ihre Zustimmung verweigern, dann wird dies der Vormunderin des Adoptivkindes mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben sein, iS des Paragraph 181, Absatz 3, ABGB die Ersetzung der verweigerten Zustimmung der Ehefrau des Wahlvaters durch das Gericht zu beantragen. Sollte ein derartiger Antrag nicht gestellt werden, wäre die Sache dann spruchreif iS der Versagung der Bewilligung der Annahme an Kindes Statt; andernfalls müßte zunächst über diesen Antrag abgesprochen werden.