Rechtssatz RS0008588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008588
Entscheidungsdatum
24.11.1983
Rechtssatz
Einer unter Verletzung der Formvorschriften des § 258 AußStrG erteilten Zustimmungserklärung eines Zustimmungsberechtigten kann keine Bedeutung beigemessen werden; wurde diese Form nicht eingehalten, dann liegt keine wirksame Zustimmungserklärung vor und dann darf, wie sich aus § 181 ABGB zwingend ergibt, die Annahme an Kindesstatt nicht bewilligt werden.Einer unter Verletzung der Formvorschriften des Paragraph 258, AußStrG erteilten Zustimmungserklärung eines Zustimmungsberechtigten kann keine Bedeutung beigemessen werden; wurde diese Form nicht eingehalten, dann liegt keine wirksame Zustimmungserklärung vor und dann darf, wie sich aus Paragraph 181, ABGB zwingend ergibt, die Annahme an Kindesstatt nicht bewilligt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008588
Dokumentnummer
JJR_19831124_OGH0002_0080OB00553_8300000_001