Begründung:
Am 28.September 1993 ereignete sich in Wien an der Kreuzung Franz Josefs-Kai/Postgasse ein Verkehrsunfall, an welchem ein LKW des Klägers und ein Straßenbahnzug der beklagten Partei beteiligt waren.
Der Kläger begehrt den Ersatz der ihm unfallsbedingt entstandenen Schäden in Höhe von S 250.202,52 sA und bringt hiezu vor, der Straßenbahnzug sei gegen das verkehrsbedingt angehaltene Fahrzeug der klagenden Partei gefahren, obwohl dem Fahrer des Straßenbahnzuges ein rechtzeitiges Anhalten vor dem für ihn schon von weitem erkennbaren LKW leicht möglich gewesen wäre.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Zur Unfallszeit habe für die Postgasse ein allgemeines Fahrverbot, ausgenommen für Baufahrzeuge, bestanden. Weiters sei die Postgasse Einbahn Richtung Innenstadt. Der Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei sei unter Mißachtung des Fahrverbotes und gegen die Einbahn von der Postgasse kommend Richtung Franz Josefs-Kai gefahren. Dabei habe er den selbständigen Gleiskörper der Straßenbahn überqueren müssen. Er habe dies unter Mißachtung des Vorranges der herannahenden Straßenbahn getan und sein Fahrzeug im Gleisbereich zum Stillstand gebracht. Der Straßenbahnfahrer habe trotz sofortiger Notbremsung die Kollision nicht mehr vermeiden können. Das Alleinverschulden treffe den Lenker des Fahrzeuges des Klägers. Die beklagte Partei wendete die ihr entstandenen Schäden von S 12.086,68 kompensando ein.
Das Erstgericht erkannte die eingeklagte Forderung mit S 115.381,26 und die Gegenforderung mit S 6.043,34 als zu Recht bestehend und daher die beklagte Partei unter Abweisung des Mehrbegehrens schuldig, der klagenden Partei S 109.337,92 samt 4 % Zinsen seit 15.März 1994 zu bezahlen. Es traf nachstehende Feststellungen.
Das Fahrzeug der klagenden Partei kam zunächst von dem als Einbahn geführten Franz Josefs-Kai und gelangte über den hiezu vorgesehenen Rechtsabbiegestreifen in die Postgasse. Zwischen dieser und dem Kai befindet sich parallel zum Kai ein selbständiger Gleiskörper. Nach dessen Überquerung passierte das Fahrzeug der klagenden Partei das am Beginn der Postgasse aufgestellte Vorschriftszeichen "Fahrverbot" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Baufahrzeuge". Die Postgasse war dann baustellenbedingt gleichsam wie eine Sackgasse abgesperrt. Aus diesem Grund wendete der Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei das Fahrzeug und fuhr zurück Richtung Kai. Dabei mußte er die als Einbahn ausgewiesene Postgasse gegen die zulässige Fahrtrichtung benützen. Unmittelbar vor dem Gleiskörper hielt er den LKW an und sah in beiden Fahrtrichtungen jedenfalls bis zur nächsten Kreuzung keine Straßenbahn. Sodann fuhr er kurz mit normaler Beschleunigung an und brachte das Fahrzeug vor dem Einfahren in die Fahrbahn des Franz Josefs-Kais und noch auf dem Gleiskörper neuerlich zum Stillstand. Der LKW der klagenden Partei stand etwa 20 bis 30 Sekunden unverändert in dieser Position, bis es zur Kollision kam.
Die Straßenbahn kam (aus der nunmehrigen Position des Klagsfahrzeuges gesehen) von rechts und fuhr Richtung Schottenring. Sie näherte sich über längere Zeit mit 42 km/h und reduzierte dann geringfügig ihre Geschwindigkeit, bis bei 38 km/h die Schienenbremse einsetzte. Der Fahrer bremste die Straßenbahn wegen des auf den Schienen stehenden Klagsfahrzeuges voll ab. Sie legte bis zu ihrer Endposition in rund 3,8 Sekunden noch ca 28 m zurück. Einschließlich der Vorbremszeit von etwa einer Sekunde betrug die gesamte Anhaltestrecke für den Straßenbahnzug 39 m. Die Kollisionsgeschwindigkeit lag im Bereich von 20 km/h; die Fehlbremsstrecke betrug etwa 6 m. Als der Fahrer den Bremsentschluß faßte, stand das Fahrzeug der klagenden Partei bereits mindestens 19 Sekunden lang unverändert auf dem Gleiskörper.
Das Erstgericht traf noch weitere Feststellungen zur Höhe des Klagebegehrens.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß der Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei den Vorrang der Straßenbahn verletzt habe. Deren Fahrer habe hingegen eine um mindestens rund 19 Sekunden verspätete Reaktion zu verantworten. Es sei von einem gleichteiligen Verschulden der unfallbeteiligten Fahrzeuglenker auszugehen.
Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab den Berufungen nicht Folge, wobei es die Feststellungen des Erstgerichtes übernahm.
Es erörterte rechtlich, daß dem Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei eine Vorrangverletzung nicht zur Last gelegt werden könne, weil die Straßenbahn zur Zeit, als der LKW die Gleise befuhr, noch mindestens 60 m entfernt gewesen sei und die Kollision mit einer Bremsverzögerung von 1,4 m/sec2 (einer etwas erhöhten Betriebsbremsung) zu verhindern gewesen wäre. Dem Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei müsse aber die Verletzung der Bestimmung des § 28 Abs 2 StVO vorgeworfen werden. Die klagende Partei habe nicht behauptet und bewiesen, daß es ihr unmöglich gewesen wäre, die Straßenbahngleise so rasch wie möglich zu verlassen. Der LKW-Lenker hätte sein Fahrzeug so weit vorziehen können, daß er die Straßenbahn nicht behindert hätte. Schließlich wäre auch ein Verlassen des Gleiskörpers im Rückwärtsgang in Erwägung zu ziehen gewesen. Dem Straßenbahnfahrer falle zur Last, daß er auf das Vorhandensein des LKWs der klagenden Partei, dessen Lenker ersichtlich keine Anstalten machte, den Gleiskörper zu verlassen, nicht mit einer rechtzeitigen Bremsung reagierte.Es erörterte rechtlich, daß dem Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei eine Vorrangverletzung nicht zur Last gelegt werden könne, weil die Straßenbahn zur Zeit, als der LKW die Gleise befuhr, noch mindestens 60 m entfernt gewesen sei und die Kollision mit einer Bremsverzögerung von 1,4 m/sec2 (einer etwas erhöhten Betriebsbremsung) zu verhindern gewesen wäre. Dem Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei müsse aber die Verletzung der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, StVO vorgeworfen werden. Die klagende Partei habe nicht behauptet und bewiesen, daß es ihr unmöglich gewesen wäre, die Straßenbahngleise so rasch wie möglich zu verlassen. Der LKW-Lenker hätte sein Fahrzeug so weit vorziehen können, daß er die Straßenbahn nicht behindert hätte. Schließlich wäre auch ein Verlassen des Gleiskörpers im Rückwärtsgang in Erwägung zu ziehen gewesen. Dem Straßenbahnfahrer falle zur Last, daß er auf das Vorhandensein des LKWs der klagenden Partei, dessen Lenker ersichtlich keine Anstalten machte, den Gleiskörper zu verlassen, nicht mit einer rechtzeitigen Bremsung reagierte.
Das Berufungsgericht erachtete eine Verschuldensteilung von 1 : 1 für angemessen und sprach aus, daß die ordentliche Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht erachtete eine Verschuldensteilung von 1 : 1 für angemessen und sprach aus, daß die ordentliche Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß die Klagsforderung im gesamten Umfang als zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend festgestellt werde.
Die beklagte Partei beantragt, die Revision der klagenden Partei zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.