Rechtssatz RS0108860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108860
Entscheidungsdatum
04.09.1997
Rechtssatz
Einem PKW-Lenker darf eine Verletzung des § 28 Abs 2 StVO nur dann vorgeworfen werden, wenn ihm ein Verlassen der Gleise möglich war und er dies unbegründet unterlassen hat.Einem PKW-Lenker darf eine Verletzung des Paragraph 28, Absatz 2, StVO nur dann vorgeworfen werden, wenn ihm ein Verlassen der Gleise möglich war und er dies unbegründet unterlassen hat.
Schlagworte
Personenkraftwagen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108860
Dokumentnummer
JJR_19970904_OGH0002_0020OB02305_96A0000_001