Aus der Begründung:
Zwar trifft die Bezugnahme des § 20 EKHG. nicht zu, weil das zitierte Gesetz (§ 23 EKHG.) nur auf Unfälle anzuwenden ist, die sich nach seinem Inkrafttreten (1. Juni 1959) ereignen, und für Unfälle, die sich vorher ereignet haben, die bisherigen Vorschriften gelten. Für den Unfall des Josef M. vom 2. Februar 1959 kommt also die Vorschrift des § 20 KraftfVerkG. in Betracht, wonach für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, auch das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat. Dieser Wahlgerichtsstand ist aber nach dem in diesem Zwischenverfahren zunächst maßgeblichen Prozeßvorbringen der klagenden Partei begrundet. Gewiß macht die Klägerin Ansprüche im Gründe der Legalzession nach § 21a FürsorgepflichtVO. geltend; in dieser Hinsicht ist aber die Regelung des § 1394 ABGB. zu berücksichtigen, wonach die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung ebendieselben sind. Es entspricht der Praxis des Obersten Gerichtshofes (vgl. z. B. die Entscheidungen vom 19. November 1912, GlUNF. Nr. 6139, und vom 5. Februar 1913, GlUNF. Nr. 6293), die materiellrechtlichen Grundsätze des § 1394 ABGB. sinngemäß auf die Frage anzuwenden, ob ein im Gesetz vorgesehener Wahlgerichtsstand auch zugunsten des Singularsukzessors einer den Wahlgerichtsstand genießenden Person wirksam sei. Es besteht also kein Anlaß, die Klage der Legalzessionarin prozessual anders zu behandeln, als wenn das Begehren von dem durch den Kraftwagenunfall unmittelbar betroffenen Josef M. erhoben worden wäre. Was aber die beklagte Partei betrifft, so wird sie zwar nicht direkt als Halterin des beim Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs in Anspruch genommen, sondern nur im Zusammenhang mit der von der klagenden Partei behaupteten Vereinbarung vom 22. September 1960. Auch dieser Umstand schließt aber die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zufolge des Wahlgerichtsstandes des § 20 KraftfVerkG. nicht aus. Es ist ja nicht erforderlich, daß die Klage ausschließlich auf die Haftung nach dem bezogenen Gesetze (der bezeichnete Wahlgerichtsstand kann auch bei Ansprüchen aus der Verschuldenshaftung herangezogen werden; vgl. ZVR. 1957, Nr. 24) gegrundet wird, es genügt vielmehr, daß der Kraftfahrzeugunfall neben der behaupteten Vereinbarung einen wesentlichen Klagsgrund bildet. Der Zweck der Sondervorschrift des § 20 KraftfVerkG. ist die Erleichterung der Beweisaufnahme und der Rechtsverfolgung für den durch den Kraftwagenunfall Geschädigten (vgl. auch in diesem Zusammenhange die bereits bezogene Entscheidung ZVR. 1957, Nr. 24); unter diesem Gesichtspunkte muß die Frage der Zuständigkeit auch im vorliegenden Falle geprüft werden; daß die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes nicht unmittelbar aus § 20 KraftfVerkG. abgeleitet werden kann, steht also der Erledigung im Sinne der ersten Instanz nicht entgegen. Diese Auffassung deckt sich - bei wesentlich gleichen Rechtsgrundlagen (§ 20 des deutschen Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 ist die unveränderte Fassung des § 20 KraftfVerkG. und ein Anwendungsfall des § 32 DZPO., vgl. Floegel - Hartung, Straßenverkehrsrecht[14], S. 1606, sowie Rosenberg, Lehrbuch[9], S. 143) - mit der Lehrmeinung Schönkes (in der Anmerkung zur Entscheidung des Amtsgerichtes Karlsruhe vom 24. November 1952, NJW. 1953 I S. 349), die von Rosenberg - a. a. O. - gebilligt wird. Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Neuregelung im § 20 EKHG. - wie dargestellt, findet sie auf diesen Fall noch nicht Anwendung - die Absicht des österreichischen Gesetzgebers erkennen läßt, den Umfang des bezeichneten Wahlgerichtsstandes weit zu ziehen.Zwar trifft die Bezugnahme des Paragraph 20, EKHG. nicht zu, weil das zitierte Gesetz (Paragraph 23, EKHG.) nur auf Unfälle anzuwenden ist, die sich nach seinem Inkrafttreten (1. Juni 1959) ereignen, und für Unfälle, die sich vorher ereignet haben, die bisherigen Vorschriften gelten. Für den Unfall des Josef M. vom 2. Februar 1959 kommt also die Vorschrift des Paragraph 20, KraftfVerkG. in Betracht, wonach für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, auch das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat. Dieser Wahlgerichtsstand ist aber nach dem in diesem Zwischenverfahren zunächst maßgeblichen Prozeßvorbringen der klagenden Partei begrundet. Gewiß macht die Klägerin Ansprüche im Gründe der Legalzession nach Paragraph 21 a, FürsorgepflichtVO. geltend; in dieser Hinsicht ist aber die Regelung des Paragraph 1394, ABGB. zu berücksichtigen, wonach die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung ebendieselben sind. Es entspricht der Praxis des Obersten Gerichtshofes vergleiche z. B. die Entscheidungen vom 19. November 1912, GlUNF. Nr. 6139, und vom 5. Februar 1913, GlUNF. Nr. 6293), die materiellrechtlichen Grundsätze des Paragraph 1394, ABGB. sinngemäß auf die Frage anzuwenden, ob ein im Gesetz vorgesehener Wahlgerichtsstand auch zugunsten des Singularsukzessors einer den Wahlgerichtsstand genießenden Person wirksam sei. Es besteht also kein Anlaß, die Klage der Legalzessionarin prozessual anders zu behandeln, als wenn das Begehren von dem durch den Kraftwagenunfall unmittelbar betroffenen Josef M. erhoben worden wäre. Was aber die beklagte Partei betrifft, so wird sie zwar nicht direkt als Halterin des beim Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs in Anspruch genommen, sondern nur im Zusammenhang mit der von der klagenden Partei behaupteten Vereinbarung vom 22. September 1960. Auch dieser Umstand schließt aber die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zufolge des Wahlgerichtsstandes des Paragraph 20, KraftfVerkG. nicht aus. Es ist ja nicht erforderlich, daß die Klage ausschließlich auf die Haftung nach dem bezogenen Gesetze (der bezeichnete Wahlgerichtsstand kann auch bei Ansprüchen aus der Verschuldenshaftung herangezogen werden; vergleiche ZVR. 1957, Nr. 24) gegrundet wird, es genügt vielmehr, daß der Kraftfahrzeugunfall neben der behaupteten Vereinbarung einen wesentlichen Klagsgrund bildet. Der Zweck der Sondervorschrift des Paragraph 20, KraftfVerkG. ist die Erleichterung der Beweisaufnahme und der Rechtsverfolgung für den durch den Kraftwagenunfall Geschädigten vergleiche auch in diesem Zusammenhange die bereits bezogene Entscheidung ZVR. 1957, Nr. 24); unter diesem Gesichtspunkte muß die Frage der Zuständigkeit auch im vorliegenden Falle geprüft werden; daß die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes nicht unmittelbar aus Paragraph 20, KraftfVerkG. abgeleitet werden kann, steht also der Erledigung im Sinne der ersten Instanz nicht entgegen. Diese Auffassung deckt sich - bei wesentlich gleichen Rechtsgrundlagen (Paragraph 20, des deutschen Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 ist die unveränderte Fassung des Paragraph 20, KraftfVerkG. und ein Anwendungsfall des Paragraph 32, DZPO., vergleiche Floegel - Hartung, Straßenverkehrsrecht[14], S. 1606, sowie Rosenberg, Lehrbuch[9], S. 143) - mit der Lehrmeinung Schönkes (in der Anmerkung zur Entscheidung des Amtsgerichtes Karlsruhe vom 24. November 1952, NJW. 1953 römisch eins S. 349), die von Rosenberg - a. a. O. - gebilligt wird. Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Neuregelung im Paragraph 20, EKHG. - wie dargestellt, findet sie auf diesen Fall noch nicht Anwendung - die Absicht des österreichischen Gesetzgebers erkennen läßt, den Umfang des bezeichneten Wahlgerichtsstandes weit zu ziehen.