Rechtssatz RS0058524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058524
Entscheidungsdatum
12.04.2016
Norm
EKHG §20
FürsorgepflichtV §21a
KraftfVerkG §20
Rechtssatz
Der Wahlgerichtsstand des § 20 KraftfVerkG kommt auch dem Zessionar des Geschädigten als Singularsukzessor zugute (vgl § 1394 ABGB). Es ist nicht erforderlich, dass die Klage ausschließlich auf die Haftung nach dem KraftfVerkG gegründet wird; es genügt vielmehr, dass der Kraftfahrzeugunfall neben der vom Kläger behaupteten Vereinbarung mit dem beim Wahlgerichtsstand in Anspruch Genommenen einen wesentlichen Klagsgrund bildet (unter Hinweis auf die deutsche Lehre).Der Wahlgerichtsstand des Paragraph 20, KraftfVerkG kommt auch dem Zessionar des Geschädigten als Singularsukzessor zugute vergleiche Paragraph 1394, ABGB). Es ist nicht erforderlich, dass die Klage ausschließlich auf die Haftung nach dem KraftfVerkG gegründet wird; es genügt vielmehr, dass der Kraftfahrzeugunfall neben der vom Kläger behaupteten Vereinbarung mit dem beim Wahlgerichtsstand in Anspruch Genommenen einen wesentlichen Klagsgrund bildet (unter Hinweis auf die deutsche Lehre).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 232/64
Entscheidungstext OGH 03.09.1964 2 Ob 232/64
Veröff: SZ 37/114 = RZ 1964,204 = ZVR 1965/88 S 103
- 7 Ob 654/90
Entscheidungstext OGH 17.05.1990 7 Ob 654/90
nur: Der Wahlgerichtsstand des § 20 KraftfVerkG kommt auch dem Zessionar des Geschädigten als Singularsukzessor zugute. (T1) Veröff: SZ 63/105 = VersR 1991,1083
- 2 Ob 200/15y
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 200/15y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0058524
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19640903_OGH0002_0020OB00232_6400000_001