Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist berechtigt. Zwar stellt die Vereinbarung vom 20.10.1982 gemäß § 1 Z 15 EO einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes dar (§ 3 Z 1 UVG;Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist berechtigt. Zwar stellt die Vereinbarung vom 20.10.1982 gemäß Paragraph eins, Ziffer 15, EO einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes dar (Paragraph 3, Ziffer eins, UVG;
Heller-Berger-Stix 93). Dennoch aber ist der Vorschuß, wie im Revisionsrekurs zutreffend geltend gemacht wird, zu gewähren. Sowohl nach dem Haager Übereinkommen vom 15.4.1958, BGBl. Nr. 294/1961, über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, als auch nach dem Abkommen vom 15.7.1966, zwischen der Republik Österreich und der französischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes, BGBl. Nr. 288/1967, sind nur Entscheidungen, nicht aber Vergleiche oder Unterhaltsvereinbarungen wie jene vom 20.10.1982 vollstreckbar. Die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 UVG gegen den in Frankreich wohnenden Unterhaltsschuldner erscheint daher aussichtslos iS des § 4 Z 1 UVG. Die Frage, ob die Bestimmung des § 4 Z 1 UVG, wonach Vorschüsse auch zu gewähren seien, wenn die Voraussetzungen des § 1 Z 1 gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach § 3 Z 1 aussichtslos erscheint, besonders weil im Inland ein Drittschuldner nicht bekannt ist, dahin zu verstehen ist, daß Vorschüsse jedenfalls auch dann zu gewähren sind, wenn die Exekution im Ausland geführt werden muß, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen.Heller-Berger-Stix 93). Dennoch aber ist der Vorschuß, wie im Revisionsrekurs zutreffend geltend gemacht wird, zu gewähren. Sowohl nach dem Haager Übereinkommen vom 15.4.1958, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1961,, über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, als auch nach dem Abkommen vom 15.7.1966, zwischen der Republik Österreich und der französischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1967,, sind nur Entscheidungen, nicht aber Vergleiche oder Unterhaltsvereinbarungen wie jene vom 20.10.1982 vollstreckbar. Die Führung einer Exekution nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG gegen den in Frankreich wohnenden Unterhaltsschuldner erscheint daher aussichtslos iS des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG. Die Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG, wonach Vorschüsse auch zu gewähren seien, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer eins, gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach Paragraph 3, Ziffer eins, aussichtslos erscheint, besonders weil im Inland ein Drittschuldner nicht bekannt ist, dahin zu verstehen ist, daß Vorschüsse jedenfalls auch dann zu gewähren sind, wenn die Exekution im Ausland geführt werden muß, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen.
Die Entscheidung der ersten Instanz war deshalb in Stattgebung des Revisionsrekurses wiederherzustellen.