Nach § 3 UVG sind Unterhaltsvorschüsse zu gewähren, wenn 1. für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und 2. eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach § 291c Abs 1 EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, eine Exekution nach § 372 EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat.Nach Paragraph 3, UVG sind Unterhaltsvorschüsse zu gewähren, wenn 1. für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und 2. eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach Paragraph 291 c, Absatz eins, EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, eine Exekution nach Paragraph 372, EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat.
Nach § 4 Z 1 UVG sind Vorschüsse auch dann zu gewähren, wenn zwar die Voraussetzungen des § 3 Z 1 leg cit gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 leg cit aussichtslos scheint, besonders, weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist.Nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG sind Vorschüsse auch dann zu gewähren, wenn zwar die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer eins, leg cit gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach Paragraph 3, Ziffer 2, leg cit aussichtslos scheint, besonders, weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist.
Während § 3 Z 1 UVG als allgemeine Voraussetzung für die Gewährung eines Titelvorschusses das Bestehen eines im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels normiert, zeigen die §§ 3 Z 2 und 4 Z 1 UVG die Möglichkeit der Bevorschussung eines notleidend gewordenen Unterhaltstitels auf. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Anschein der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung gegeben ist, ist die objektive Lage zur Zeit der Fassung des Beschlusses erster Instanz (RZ 1992/14; EvBl 1995/10 ua).Während Paragraph 3, Ziffer eins, UVG als allgemeine Voraussetzung für die Gewährung eines Titelvorschusses das Bestehen eines im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels normiert, zeigen die Paragraphen 3, Ziffer 2 und 4 Ziffer eins, UVG die Möglichkeit der Bevorschussung eines notleidend gewordenen Unterhaltstitels auf. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Anschein der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung gegeben ist, ist die objektive Lage zur Zeit der Fassung des Beschlusses erster Instanz (RZ 1992/14; EvBl 1995/10 ua).
Ob aber die Voraussetzungen des § 4 Z 1 UVG gegeben sind, hat zwar nach § 11 Abs 2 UVG der Vorschußwerber glaubhaft zu machen. Das Gericht hat aber auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Grund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht tätig zu werden und zur Klarstellung dieser Voraussetzungen beizutragen (4 Ob 552/95).Ob aber die Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG gegeben sind, hat zwar nach Paragraph 11, Absatz 2, UVG der Vorschußwerber glaubhaft zu machen. Das Gericht hat aber auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Grund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht tätig zu werden und zur Klarstellung dieser Voraussetzungen beizutragen (4 Ob 552/95).
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß der gepfändete Anspruch der Unterhaltsschuldnerin schon zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht mehr bestand. Wenngleich dieser Umstand erst nach der am Tage der Antragstellung erfolgten Bewilligung der Unterhaltsvorschüsse hervorgekommen ist, konnte vom Rekursgericht, das ebenfalls die angeführte Fürsorge und Aufklärungspflicht trifft, aus diesem Grund berücksichtigt werden. Damit war aber nachgewiesen, daß die im § 3 Z 2 UVG für die Gewährung der Vorschüsse festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß der gepfändete Anspruch der Unterhaltsschuldnerin schon zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht mehr bestand. Wenngleich dieser Umstand erst nach der am Tage der Antragstellung erfolgten Bewilligung der Unterhaltsvorschüsse hervorgekommen ist, konnte vom Rekursgericht, das ebenfalls die angeführte Fürsorge und Aufklärungspflicht trifft, aus diesem Grund berücksichtigt werden. Damit war aber nachgewiesen, daß die im Paragraph 3, Ziffer 2, UVG für die Gewährung der Vorschüsse festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.